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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.10.1847
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- 08.10.1847
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- Deutsch
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1224 finden sey, weshalb diese gesetzlichen Bestimmungen als verletzt anzuse hen seyen. Zur näheren Rechtfertigung des ersten dieser Eassations-Gründe wird von dem k. General-Procurator auf die, von der Bundesversamm lung selbst in der 21. Sitzung des Jahres 1832 (§. 203. S. 811 der Protokolle) abgegebene authentische Declaration Bezug genommen, welche dahin lautet: daß der ß. 7. Absatz 2. des Bundesbeschlusses vom 20. September 1819 nicht in dem Sinne genommen werden könne, daß die dort genannten Verfasser, Herausgeber und Verleger, wenn sie den Vorschriften dieses Beschlusses gemäß gehandelt haben, für die von ih nen verfaßten, herausgcgebenen oder verlegten Schriften auch gegen die einzelnen Bundesstaaten von aller weiteren Verantwortung entbunden seyen; daß es vielmehr eine selbst verstandene Sache sey, daß in dieser Beziehung die Anwendung der Landesgesetze auf die durch die Presse be gangenen Verbrechen oder Vergehen durch die Bundesgesetze keinerlei Beschränkung unterworfen sey. Der Mangel der Publication dieser Declaration, bemerkt der General-Procurator, würde nur dann mit Er folg angerufen werden können, wenn dieselbe eine Abweichung von dem, am 20. September 1819 erlassenen, Beschlüsse enthielte; eine solche Abweichung sey aber nicht vorhanden, weil man, bei einer richtigen Auf fassung der §§. 4., 5, 6. und 7. des gedachten Bundesbeschlusses, ver mittelst der Doctrinal-Erklärung zu dem nämlichen Resultate gelange, indem 1) die §§. 4. und 5. nur die gegenseitigen Verpflichtungen der ein zelnen Bundesstaaten gegen einander, 2) die §§. 6. und 7. aber nur die Regulirung der in dieser Bezie hung eintretcnden Eompetenz der Bundesversammlung, sowie derMaß- regeln, welche gegen die Schriften zu treffen sind, zum Gegenstände ha ben. Halte man diesen Gesichtspunkt fest, so könne die, in dem §. 7. enthaltene, Bestimmung: „daß die Verfasser, Herausgeber und Verle ger der unter der Hauptbestimmung des tz. 1. begriffenen Schriften, wenn sie nach den Vorschriften dieses Bundesbeschlusses gehandelt ha ben, von aller weiteren Verantwortlichkeit frei seyn sollen", nur dahin ausgelegt werden, daß diese Personen bei der Bundesversammlung nicht zur Verantwortung gezogen werden können, ein Princip, welches ohne Beeinträchtigung der richterlichen Gewalt eines jeden einzelnen Bundes staates nicht aufzugeben gewesen sey. Die in dem §. 7. ausgesprochene Freiheit der Verfasser, Herausgeber und Verleger von aller Verantwort lichkeit beziehe sich demnach lediglich auf die Verantwortlichkeit gegen die Bundesversammlung, nicht aber auf die gegen den einzelnen Bundes staat, und sey es diesem daher unbenommen, amtlich einzuschreiten, wenn der Verfasser, Verleger oder Herausgeber einer Schrift durch dieselbe der Verletzung irgend eines Strafgesetzes sich schuldig gemacht habe. In Beziehung auf den zweiten Eassationsgrund wird von dem k. Generalprocurator angeführt: durch die Bestimmung des Art. 13. der Verordnung vom 18. October 1819 würden die Buchdrucker und Ver leger von aller Verantwortlichkeit freigesprochen, wenn sie die Vorschrif ten dieser für den Preußischen Staat erlassenen Verordnung befolgt hätten, und gelte das Nämliche von dem Verfasser, wenn er nicht des Censors Aufmerksamkeit hintergangen, oder durch sonstige unzulässige Mittel das Imprimatur erschlichen habe. Die preußischen Censurvoc- schriften seyen es demnach, welche beobachtet seyn müßten, wenn der Drucker, Verleger oder Verfasser auf die Freiheit von aller Verantwort lichkeit Anspruch machen wolle, und da die fragliche Druckschrift des !c. Raveaux einer inländischen Censur nicht unterlegen habe, so folge hier aus von selbst, daß das großh. Badische Imprimatur ihn gegen die ge richtliche Verfolgung nicht schützen könne. Der Antrag geht demnach dahin: daß das Erkenntniß des Anklagesenats vom 4. Nov. 1846 cas- sirt, und die fernere Verhandlung der Sache an das Zuchtpolizeigericht zu Cöln verwiesen werden möge. 89 Seitens des Cassationsverklagten wird zuvörderst bemerkt: der Generalprocurator bei dem Rheinischen Appellationshofe habe zwar, we gen der Gefährlichkeit der betreffenden Schrift, die sofortige Verhaftung des genannten Verfassers verlangt, durch Erkenntniß des Ober-Censur- gerichts sey indessen ihr Inhalt als nicht gesetzwidrig, nicht gemeinge fährlich anerkannt und dieselbe frei gegeben worden; der Recurs sey da her gegenstandlos. Ec sey unannehmbar, weil der Cassationskläger bei dem Appellationshvfe selbst auf Verwerfung der Opposition gegen den Rathskammerbeschluß angetragen habe. Der Recurs sey sodann aber auch unbegründet. Es müsse die Frage entschieden werden: ob die Censur irgend eines Bundesstaates dem Verfasser nur dem Bunde, oder auch jedem einzelnen Bundesstaate gegenüber, Schutz gebe? Die Richtigkeit der letzteren Alternative gehe, sagt der Vertheidiger, aus der Rechtsgeschichte, der Rechtstheorie und der Natur der Sache hervor. Auf dem Wiener Congresse sei auch die Preßfrage zur Sprache ge kommen, und der 18. Art. der deutschen Bundesacte mit Rücksicht auf die von der preuß. Regierung vorgelegten Art. abgefaßt worden, lieber die Absicht des Bundes-Preßgesetzes vom 20. Sept. 1819 gebe der in der 35. Sitzung gehaltene Präsidial - Vortrag Aufschluß. Nach seinem Inhalte habe, wegen der in gleicher Weise über Deutschland verbreiteten subversiven Tendenzen eine gleichförmige Censur und übereinstimmende Vollziehung des provisorischen Bundesgesetzes, die Beschränkung der Edicte einzelner Bundesstaaten auf die, außerhalb der deutschen Bundes staaten erscheinenden, Schriften und Aufsicht über diese, Aufhebung der Nachcensur, Ausgleichung der Rechte der Schriftsteller, und der angeblich in ihrer Existenz bedrohten Staaten erlangt, es habe aner kannt werden sollen, daß die persönliche Freibeit des Schriftstellers nur in soweit und nicht weiter beschränkt worden, als die Gewalt der Censur und Polizei ausgedehnt worden sei. Die Bestätigung dieser Grundsätze finde sich im Preßgesetz selbst und in einer ganzen Reihenfolge späterer Bundestagsbeschlüsse, namentlich in dem vom 18. Aug. 1836, betref fend die Auslieferung politischer Verbrecher. Die Solidarität aller Zweige des Bundes, die Aufhebung der, die Nachcensur betreffenden, Bestimmung des Eensuredictes vom 19. Dec. 1788 in Beziehung auf die innerhalb der Bundesstaaten erscheinenden Schriften, die Debits- sreiheit der letzteren, lasse über die Richtigkeit des Satzes keinen Zweifel, er finde in dem Worte in der ganzen Oekonomie des Gesetzes, in jeder Strafrechtstheorie seine Begründung; dies wird mit Bezugnahme und Erläuterung der §§. 1. 2. 3. 4. 5. 7. und 9., ingleichen mehrerer Straf rechtslehren und Schriftsteller weiter ausgeführt; sodann hebt der Ver theidiger einen ferneren Stützpunkt, der in der Natur der Sache, ja in der Nothwendigkeit der Dinge liege, hervor. Der Schriftsteller, wel cher sein Buch der Censur unterwerfe, gebe, sagt er, unzweideutig die Absicht kund, kein Preßvergehen verüben zu wollen; das Imprimatur sei urkundliche Versicherung, daß das Buch nicht nur landes- sondern auch bundescensurgemäß, daß der Druck und Debit desselben innerhalb der Bundesstaaten nicht zu beschränken, der Verfasser in Deutschland wegen desselben nicht zur Verantwortung zu ziehen sei. Der Bundes beschluß vom 18. Aug. 1836 verpflichte die Regierungen zur Ausliefe rung des politischen Verbrechers; wäre der Schriftsteller nicht durch das Imprimatur gedeckt, so läge ja in diesem eine Provocation zum Ver brechen, und dem Schriftsteller wäre nicht einmal ein Mittel gelassen, sich zu schützen, weil keine Nachcensur in den andern 37 Bundesstaaten, mit Ausschluß von Oesterreich, mehr zulässig sein würde, sobald das Imprimatur von einem derselben ertheilt worden sei. Das provisorische Bundesgesetz (vom 20. Sept. 1819) sei in Preußen als ein, das Eensur- edict svom 18. Oct. 1819) ergänzendes, Gesetz veröffentlicht, die Ver heißung völliger Straflosigkeit gelte daher auch für alle preußische Unter- thanen, und das Beiwort: „gegenwärtigen" im Art. XIII. des Eensur- edicts, verdiene vom Standpunkte des Rechts aus keine weitere Beach tung; zumal der Art. Xl. deutlich genug bezeuge, daß die deutsche Een- sur mit der preuß. gleiche Kraft und Folge hat, und aus letzterem sogar
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