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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 08.10.1847
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 08.10.1847
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- Deutsch
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1223 1S47.) Lcop. Schlesinger in Berlin. 8306. Lützower, die.Histor. Roman. 3Bde. 8. Geh. 3,p Scliuildt Kc Spring IN Stuttgart. 8307. Jugendfreund, der neue deutsche, Zeitschrift, brsg. von F. Hoffmann. Jahrg.1847. Oktober gr. 8. Geh. pro IV. Ouart.t/z^ Schubert!) ik Co. IN Hamburg. 8308- Schuberth's Omnibus für Wissenschaft u. Bildung. 2. Hst. gr. 12. Geh. * '/§ ./! Schultheft in Zürich. 8309. Vögclin, I. C., historisch-geographischer Atlas der Schwciz.2. Lfg. oder Bl.3. u.4.gr. Fol.»I>/l Schweighauser'sche Buchh. in Basel. 8310. Riggenbach, 2l., die Freiübungen dcsBasler Turnvereins, gr. 16. Car ton. 1/z 6311. VirLclroriiLxel, Vocsvulsrius optimus. Xur Legrüssungcler in Lasel versammelten Lkilvloxen etc. ^r. 4. 6ek. -/z Jul. Springer in Berlin. 8312. Uebersicht, geordnete, der Verhandlungen des I. Preuß. Vereinigten Landtages.gr. 8. Geh. "/z,^ Stiihr'sche Buchh. ln Potsdam. 8313. Monatsschrift f. Seidenbau und Maulbccrbaumzucht. Iah rg. 1847. 7.8. Lfg. gr. 8. Geh.pro 7—12. Lfg. * rcubncr ln Leipzig. 8314. Flache, L., Geschichte Gustav Adolfs u.d. 30jühr. Kriegs. 2.Ausi. I.Lfg. gr. 16.Geh.^>§ Otto Wigand in Leipzig. 8315. Suc's, E.,sämmtl.Werke.9—13.BV.4. woblf.Ausg. 8.Geh.ü^,z ^ Inh.: g—II. «atrSaumont. » Bbe. 12. IS. Atar.Sull. 2Bde. Wilhelmi schc Buchh. fW. Müllers i» Berlin. 8316. Bettlers Gabe. Taschenbuch f. 1848 von W. Müller. 14. Jahrg. 8. Geb. 1A.§. Windolff di Strics« i» Königsberg i. d. R. 8317. Lesebuch für einklasfige Schulen. 8. In Comm. Geh. * f/z v. Zaber» in Mainz. 8318. Freudenvoll, neuestes Mainzer Möbel-Journal. I. Jahrg. 1847. 5. Lfg. qu. Fol. InUmschlag"^ Nichtamtlicher Th eil. Zur preußischen Prcßgcsctzgcbuugskunve. In der Raveaur'schen Preßprozeßsache, worin sichs im We sentlichen um die Frage handelte, ob die Censur des einen deutschen Bundesstaates den Verfassern, Herausgebern und Verlegern von Schrif ten gegenüber den andern Bundesstaaten Schutz gewähre, ist von dem König!. Revisions- und Cassationshof zu Berlin folgendes, diese Frage bejahendes Urtheil ergangen: „Wir Friedrich Wilhelm von Gottes Gnaden, König von Preußen w. ic. thun kund und fügen hiermit zu wissen, daß Unser Revi sions - und Cassationshof zu Berlin in seiner öffentlichen Sitzung vom 12. Juli 1847,wo anwesend waren: Chef-Präsident Sethe, Geh. Ob.-Rev.-Räthe Gr au n, Esser, Liel, v. Oppen, Brewer und ».Daniels, Gen.-Prok. Iaehnigen, Ober-Sekr. V ü ck, folgende Entscheidung erlassen hat: Im Verlage von Guido Zeil er in Mannheim erschien im vori gen Jahre eine Schrift, betitelt: Die Kölner Ereignisse vom 3. und 4. August nebst ihren Fol gen. Uebersichtlich dargestellt von Franz Raveaux. Die Schrift hatte die Druckgenehmigung Seitens des großherzogl. badischen Censors zu Mannheim erhalten. — Auf den Antrag des öf fentlichen Ministeriums bei dem k. Landgerichte zu Cöln, wurde der daselbst wohnende Kaufmann Franz Raveaur, als der Verfasser jener Druckschrift, zur gerichtlichen Untersuchung gezogen, weil er in derselben diejenigen Anordnungen und Bekanntmachungen, welche von den betref fenden k. Behörden, insbesondere den k. Ministerien des Krieges, des Innern und der Justiz, dem k. Commandanten und dem k. Regierungs- Präsidenten, so wie dem k. Gen.-Prokurator amtlich getroffen resp. er lassen worden sind, auf eine freche, unehrerbietige Weise getadelt und verspottet, und hierdurch die Bürger zu Mißvergnügen und Unzufrieden heit gegen die Negierung gereizt habe. Das öffentliche Ministerium machte, nach beendigter Voruntersuchung, den Antrag: den Beschuldig ten, welcher sich bei seiner Vernehmung als den Verfasser der Schrift bekannt hatte, auf den Grund des §. 151. Tit. 20. Th. 2- A. L.-R. vor das Zuchtpolizeigericht zu verweisen. Die Rathskammer dcs k. Land gerichts gab indessen diesem Anträge nicht Statt, sondern setzte den Be schuldigten, durch einen Beschluß vom 27. October, außer Verfolgung, indem sie erwog, daß die angegriffene Flugschrift in einem deutschen Bundesstaate der Censurbehörde vorgelegt worden und das Imprimatur erlangt habe, daß demzufolge, in Gemäßheit des Bundcsbeschlusses vom 20. Septbr. 1819 §. 7. und der Censur-Verordnung vom 13. Oktober desselben Jahres, Art. Xlll-, der Verfasser jener Flugschrift, dem Staate gegenüber, von jeder Verfolgung befreit bleiben solle, lieber die, von dem öffentlichen Ministerium gegen diesen Beschluß eingelegte, Oppo sition erkannte der Anklage-Senat des Rheinischen Appellations - Ge richtshofes am 4. Novbr. v. I. wie folgt: „In Erwägung, daß nach K. 7. des Bundesbeschlusses vom 20. Sept. 1819 und Nr. XIII. der Censur-Verordnung vom 18.Oct. 1819 sowohl Verleger als Verfasser, sofern gegen letzteren nicht nachgewiesen ist, daß er durch unzulässige Mittel die Druckerlaubniß erschlichen, von aller Verantwortlichkeit gegen den Staat frei seyn sollen, wenn sie die Vorschriften des Censurgesetzes befolgt, und die Genehmigung zum Ab drucke der Schrift von der dazu bestellten Behörde erhalten haben; daß nun aber so wenig in diesem ersten Censurgesetze, als in dem späteren, über die Materie erlassenen, gesetzlichen Verordnungen hinsichtlich der in andern deutschen Bundesstaaten herausgegebenen Schriften eine Nach- censur angeordnet ist, mithin der preußische Verfasser einer, in einem anderen deutschen Bundesstaate verlegten, Schrift den Vorschriften des Censurgesetzes Genüge geleistet, wenn er die Schrift mit der Censur-Er- laubniß jenes Bundesstaates zum Druck befördert; in Erwägung end lich, daß es feststeht, daß die incriminirte Schrift des Beschuldigten mit großh. badischer Censur erschienen ist: Aus diesen Gründen verwirft der Rheinische Appellations-Gerichtshof die, von dem öffent lichen Ministerium gegen den Beschluß der Rathskammer des k. Land gerichts zu Cöln vom 27. Oktober d. I. eingelegte Opposition , als nicht begründet." Gegen diese Entscheidung hat der k. General-Procurator am Rhei nischen Appellations-Gerichtshöfe am 5. November v. I. den Cassa- tions-Rekurs ergriffen und denselben am 10. desselben Monats dem Kaufmann Raveaux zustellen lassen. Der k. General - Pcocurator gründet den Rekurs darauf, daß der Anklagesenat bei der Abfassung des Erkenntnisses 1) den §.7. des Bundesbeschlusses vom 20. September 1819 un richtig angewendet und demselben eine falsche Auslegung gegeben habe, sodann aber auch 2) der Bestimmung des Art. 13. der Censur - Verordnung vom 18. Oktober 1819 eine Deutung beigelegt habe, welche darin nicht zu 175 *
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