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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.09.1847
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 17.09.1847
- Sprache
- Deutsch
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1121 1847^ zahl anderer, in Berlin und an andern Orten des preußischen Staates thcils früher thcils erst in diesem Jahre erschienener, eben so vor dem Namen des Verlegers noch mit den Worten „Druck von" bezcichnctcr Schriften, consiscirr und verboten worden sein müßte. Dies ist aber auch nicht der Fall; überhaupt hat ein Verbot und die Beschlagnahme eines Buches aus Gründen, wie die genannten, bis jetzt im ganzen deutschen Buchhandel, soweit dcgen Organ, das Börsenblatt für den deutschen Buchhandel darüber berichtet, noch nie stattgefunden. Sc. Majestät der König von Preußen sprechen Sich in den aller höchsten Verordnungen über die Presse und den Buchhandel seit dem Jahre 1842 immer und überall dahin aus, daß cs Seine Allerhöchste Absicht sei, dem Betriebe des Buchhandels und den Schriftstellern und Verlegern überhaupt Erleichterungen zu gewähren und auch diesem allerhöchsten Willen Sr. Majestät möchten Beschlagnahmen und Behinderungen des Buchhandels, welche in der unbedingten Fassung der Gesetze nicht begrün det sind, nicht entsprechen. Als vor Jahresfrist etwa in Preußen an vielen Stellen Seitens der Polizei Schriften, weiche außerhalb Preußens in Deutschland erschienen und auf denen die vom Gesetze auch gar nicht verlangte Firma des Druckers nicht stand, um deshalb mit Beschlag belegt, ja die einzelnen preußischen Sortimentshändlcr wegen des Verkaufes solcher Schriften mit Strafen belegt wurden, erhob sich im ganzen Buchhandel und in der gan zen Presse ein Schrei des Erschreckens und Erstaunens über eine solche, de» klarsten Bestimmungen der Gesetze zuwiderlaufende polizeiliche Aus führung derselben. Freilich bestimmte zuerst unter Andcrm Ein König liches Hochpreislicheß Ministerium des Innern und auch die zweite Abtheilung, namentlich in seinem hohen Erlasse vom 17. August vorigen Jahres auf das Rekursgcsuch des Buchhändlers Meyer in Erfurt, daß das Werk, um welches cs sich damals handelte, wegen der fehlenden An gabe des Druckers bei der unbedingten Fassung der Gesetze zu den gesetzlich verbotenen gehöre und daher der p. p. Meyer wegen Ver kaufes dieses Werkes zu bestrafen sei. Ein Königliches hohes Ministerium des Innern wird aus dem Organ des deutschen Buchhandels, dem Börscn- blatte, wissen, welche Rechts-Unsicherheit in Folge dieser, das rechtmäßige Eigcnthum der deutschen, nicht preußischen Verleger große Gefahr bringen den Bestimmung Eines Königlichen hohen Ministeriums im ganzen deut schen Buchhandel sich kund gab und welche bedenkliche Stimmen aus allen Thcilcn Deutschlands darüber laut wurden. Diesen verdankten wir denn wohl auch, daß sehr bald die obige, ge setzlich nicht gerechtfertigte Bestimmung geändert wurde, wie dies sin den h. Verfügungen des Königlichen Obcr-Präsidii der Provinz Branden burg v. 17. Oktober 1846 und des Herrn Ober-Präsidenten der Provinz Schlesien v. 30. October 18 >6 im Börsenblatts bekannt gemacht wurde, in welch' crsterer Verfügung es ausdrücklich heißt, daß solche mit Geneh migung des H. Ministerium des Innern geschehe». Es wurde auch bei Besprechung des für den Buchhandel so wichtigen Gegenstandes in unserm Börsenblatte daselbst ein, aus der in Berlin erscheinenden Voßischen Zei tung entlehnter Artikel abgcdruckt mit dem Beifügen, daß solcher von dem Königlichen Preußischen Ministerium des Innern herrühre; in diesem Ar tikel sagt ein Königliches Ministerium des Innern ausdrücklich, daß die außerhalb Preußen in Deutschland erschcinenden Schuften lediglich den Namen des Verlegers enthalten müssen, wenn sie in Preußen sollen verkauft werden dürfen. Die bei mir erschienene Werther'sche Schrift enthält aber meinen, des Verlegers Namen, darf also in Preußen nach dieser Erklärung auch verkauft wcrdcn. Welchen Eindruck diese, in so kurzen Zeiträumen sich widersprechende Handhabung der so klare» Gesetze auf den ganzen Buchhandel gemacht, ist nicht nörhig, hier auszuführen. Der Fall in Rede betrifft aber nicht minder den ganzen deutschen, außclprcußischen Vcrlagshandcl. Wenn alle in Deutschland im Verlage von eigene Druckereien habenden Buchhändlern erschienenen Schriften in Preußen nur deshalb consiscirt und verboten werden sollen, weil vor dem Namen des Verlegers auf dem Titel die Worte: „Druck von" stehen, so steht dcm ganzen deutschen Verlagshandel nicht minder eine in den unbedingt gefaßten Gesetzen meiner Dailcgung nach nicht be gründete schwere Benachtheiligung an seinem rechtmäßig erworbenen Ei- genthume bevor und cs unterliegt keinem Zweifel, daß, da die Anzahl der mit obigem Beisätze „Druck von" in Deutschland erschienenen und erschei nenden Schriften gar nicht gering ist, wird diese Benachrhciligung des rechtmäßigen Eigcnthumcs den außerprcußischcn Verlegern bekannt, ein gleicher Schrei des Erschreckens, ein gleiches Ankämpfen gegen diese Hand habung der so unbedingt gefaßten Gesetze, im Organ des Buchhandels wie in der ganzen Presse sich erhebe» wird. Ich halte cs für meine Pflicht Einem Königlichen Ministerium dcs Innern dics offen und um so mehr auszusprechen, als ich es meinen Collcgcn im Buchhandel schul dig bin, schon um sie vor unverschuldetem Schaden zu hüten, die Sach lage der Oeffentlichkcit zu übergeben. Es handelt sich bei dem ganzen Falle also um eine, den gcsammtcn deutschen Vcrlagshandcl betreffende Angelegenheit, weshalb mir Ein Kö nigliches Ministerium dcs Innern mcine so ausführliche und in jeder Weise erschöpfende Darlegung und rcspcctive Widerlegung derselbe» gciiliglcst verzeihen wird. Was mein persönliches Vcrhältniß zur Sache betrifft, so würde ich wahrlich, da der Gegenstand vom pccuniärcn Standpunkte aus bedeutend nicht ist, ihn nicht dcs Weitere» verfolgen, geschähe cs nicht eben dcs Princips und der Conscquenz wegen, welche ich, ein Angehöriger dcs deutschen Buchhandels, im Interesse dieses und fußend auf die Gesetze, nicht gegen mich geschehen lasse» darf. Ganz gchorsamst erlaube ich mir daher, mein gehorsamstes Gesuch vom 16. vor. Monats dahin zu erneuen: Ein Königliches Ministerium dcs Innern wolle geneigtest anbcfeh- len, die verfügte Beschlagnahme der in meinem Verlage erschiene nen Schrift (Titel), da auf derselben mein, dcs Verlegers Name genannt ist, lediglich aber nur dies »öthig ist, wieder uufzuhcbcn. Ich vertraue hierbc, unbesorgt der bekannten Gerechtigkeit des König lichen Preußischen Ministerium des Innern, von welchem es ja bekannt, daß hochdassclbe eben nur nach den Gesetze entscheidet und bei der selbst bezeichnet«:« unbedingten Fassung der Gesetze und deren auch selbst bezcich- netcn striktesten Auslegung derselben, deren Handhabung auch hiernach nur wird geschehe» lassen. Ganz gchoisamst bitte ich um eine geneigte recht schleunige Antwort. Unterzeichnet PH. Reclam g»n. 4. Erwiederung de» König!. Preuß. Ministerium» de» Inner». Die in Ew. Wohlgeboren Gesuche vom 15. v. Mts. gegen die Ge setzmäßigkeit der, die Debitsunfähigkcit der Werthcr'sch.n Schrift: „Die Umwandlung der Mahl- und Schlachtsteiler in eine Einkommensteuer »c." aussprechende Verfügung vom 26. Juni c. entwickelten Gründe können die Aufhebung dieser Verfügung nicht rechtfertigen. Wenn in dem auf H. 9 des Bundesbeschlusses vom 20. September 1819 beruhenden Art. XVI. dcs Edicts vom 18. October 1819 alle in Deutschland ohne den Namen des Verlegers erscheinenden Schriften zu den verbotenen gerechnet werden und nach Art. XII. dieses Edicts keine in Deutschland verlegte Schrift, auf deren Titel nicht der Name einer bekannten Vcrlagshandlung steht, verkauft wcrdcn darf, so kann dics, dem natürlichen Wortsinne nach, nicht anders verstanden werden, als dahin, daß auf dcm Titel der Verleger als solcher genannt sein, daß darauf der Name einer bekannte» Ver lagshandlung als solche stehen müsse. Da, wo ohne weiteren Beisatz der Name einer solchen Handlung auf dem Titel steht, liegt eben in der Qualität dieser Handlung als einer Vcrlagshandlung die hinreichend be stimmte Andeutung, daß sic in dieser Eigenschaft auf dem Titel genannt, die Schrift also von ihr verlegt sei. Wo hingegen dcm Namen einer sol chen Handlung ein Beisatz hinzugefügt ist, welcher dieselbe in einem an dern Verhältnisse zu der Schrift erscheinen läßt, namentlich also da, wo dics Vcrhältniß durch den Beisatz nur als das dcs Druckers bezeichnet ist, da kann jene Vermnthung, weil ihr diese ausdrückliche Erklärung entge- gcnsteht, nicht Platz greifen, vielmehr nach der natürlichen Auslegung der letzteren nur angenommen werden, daß die Handlung die Schrift nur ge druckt, nicht auch verlegt habe, daß also der Verfasser oder irgend ein Andrer der Verleger sei. In einem solchen Falle ist also nur der Drucker, nicht der Verleger auf der Schrift benannt. Gerade die strikteste Ausle gung, die unbedingte Fassung der Preßgcsetze, worauf Sie so entschiede» Gewicht legen, führt mithin zu der Annahme, daß die fragliche Schrift eine solche sei, auf deren Titel der Verleger nicht genannt ist. Wcnn Sic Sich darauf berufen, daß die neue Ausgabe der Oeuvre» <1e k'recleric le Oianck ebenfalls zu den verbotene» Schriften gehöre«» müsse, weil auf dcm Titel stehe clicr 11. Docker, imprmieur cln rsi, so ist dies deshalb nicht durchgreifend, weil, wie Sic sagen, zugleich am Schlüsse dcs Werkes nochmals clier H. I). steht; in dieser doppelten Nen nung dcs Decker auf dem Titel und am Schlüsse aber deutlich genug bezeichnet ist, daß die erste Benennung die des Verlegers, die andere die des Druckers bcdcuten soll, indem nach Art. IX. des Edicts vom 18. October 1819 der Drucker am Ende des Werks genannt sein muß und mithin nur die Benennung dcs Decker am Schluffe als die Bezeichnung dcs Druckers aufgefaßc werden kann, die nochmalige auf dem Titel also nur als die dcs Verlegers zu verstehen ist. Auf der von Ihnen ferner genannten Schrift: „Beilraa zum Staats- rcchte der Herzogthümer am Rheine von K. Stedmann, Mitglied dcs ver einigten Landtages. Berlin 1847, gedruckt bei Reimer", ist allerdings
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