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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.09.1847
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 17.09.1847
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
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1120 horsamst beantragte Aufhebung der verfügten, meines Erachtens den Ge setzen nach nicht gerechtfertigten Beschlagnahme der i» meinem Verlage crjchicnenen Schrift: „Die Umwandlung der Mahl- und Schlachtsteucr ist ei» Beförde rungsmittel zur Revolution. Eine Taqcsfraqc von C. L. Werth er. Leipzig 1847'' nicht nachgegcbcn werden kan», erlaube ich mir ganz gchorsamst, Einem Königliche» Ministerium des Innern Nachstehendes erwiedernd vorzutragcn. Der in dem hohen Erlasse allcgirte H. 9 des Bundesbeschlusses vom 20. September >819 lautet: Alle in Deutschland erscheinenden Druckschriften müssen mit dem Namen des Verlegers versehen sein. Desgleichen der allegirtc Schlußsatz des Artikels XVI. der Verordnung vom 18. Oktober 1819: Zu den verbotenen gehören alle in Deutschland ohne den Na men des Verlegers erscheinenden Schriften. Nach diesen klaren Bestimmungen, zu denen noch der Artikel XII. des Königlich Preußischen Gesetzes vom 18. Oktober 1819 noch allgemei ner anordnct: Keine in Deutschland verlegte Schrift, wo auf dem Titel nicht der Name einer bekannten Verlagshandlung steht, darf verkauft werden! gilt als Requisit der Dcbistfähigkcit einer in Deutschland erschienenen Schrift ganz allgemein, daß sie mit dem Namen des Verlegers versehen sei. Es ist nach den obigen Gcsetzcsstcllcn nirgends bestimmt, sondern durch aus und gänzlich frcigegebcn, diesen dem Buche nothwendigen Namen des Verlegers mit irgend welcher Bezeichnung noch zu versehen; weder be stimmen dies die obigen Gesetze, noch sonst ein anderes Bundcsgcsetz oder das irgend eines einzelnen deutschen Staates; noch cndlich spricht die Praxis, ja selbst die in den Königlich Preußischen Staaten Seitens der Königlichen Behörden und der preußischen Buchhändler geübte für ei» solches Verlangen nach einer weitern Bezeichnung des vom Gesetze verlangten Namens des Verlegers als eben „die Nennung dieses Namens"; denn z. B- ein größerer Thcil der Verlagswcrke der Decker- schen Geheimen Ober-Hof-Buchdruckcrci zu Berlin ist auf dem Titel nur mit den dem Gesetze auch vollständig genügenden Worten versehen: „gedruckt in der Deckcrschcn Geh. Ober-Hof-Buchdruckcrei" und selbst auf der neuen Ausgabe der „Oeuvres <Ie bVeclerie le Oranck" lautet die Vcrlagsbczcichnung nur: „clier Ilvclolplis veclcer, imprimeur «In rol", was nicht etwa mit Verlag von R. Decker zu übersetzen ist, da alsdann auf dem Werke die von dem Königlich Preußischen Gesetze ausdrücklich am Schluffe verlangte Nennung des Buchdruckers fehlen würde, da cs an dem Schluffe auf jedem Thcilc auch nur wieder heißt: „Ober Hoch veclcer, imprimsur clu roi", was also so viel heißt als „gedruckt bei R. Decker". Außer dem größeren Thcile des genannten Deckcr'schcn Verlages, de ren Titel nur die Bcischrifc „gedruckt in der Drcker'sehen Geh. Ober-Hof- Buchdruckcrci" führt, erscheinen in Berlin selbst fast läglich kleinere und größere Schriften im Verlage von Buchhändlern, die zugleich Buchdrucke reien haben, versehen mit der Bezeichnung auf dem Titel: „gedruckt bei dem und dem", ivie mir so eben die Schrift zu Händen kommt: Beitrag zum Staatsrcchte der Herzogtümer am Rheine von K. Stcdcmann, Mitglied des Vereinigten Landtages. Berlin 1847, gedruckt bei G. Reimer. Aber selbst auch von der Praxis in den Königlich Preußischen Staaten, selbst von den klaren und unzweifelhaften Bestimmungen der Gesetze ab gesehen, so sprechen die verschiedensten Erlasse des Königlich Preußischen Ministeriums des Innern und grade der zweiten Abthcilung desselben, welche häufig in dem Börsenblatt,: für den deutschen Buchhandel zur Veröffentli chung gekommen und mit demselben Namen, wie der hohe Erlaß vom 26. v. M. an mich, unterzeichnet sind stets, von der unbedingten Fassung der Prcßgesetzc und Seine Erccllcnz der Herr Minister von Nochow sagt in der Circulairverfügung vom 28. Mai 1842 ausdrücklich: die Paß gesetze unterliegen, schon ihres singulairen Charakters wegen, überall der striktesten Auslegung, so daß also jedenfalls „bei der unbedingten Fassung" der allcgicten Gesetze außer der verlangten Nennung des Verlegers eine weitere Bezeichnung dabei, da selche in dem unbedingt gefaßten Ge setze nicht verlangt ist, auch nicht bedingt sein kann. Auf die Druckschrift in Rede nun angewandt, so verlangen die ge nannten Gcsetzesstellen also dieselbe: mit dem Namen des Verlegers versehen. Nach I. H. Campe's Wörterbuch der deutschen Sprache, welche Auto rität ich mir wohl anzuführen gchorsamst erlauben darf, Band V. Seite 326 heißt Verleger „eine Person, welche etwas verlegt. die Kosten u Etwas 83 hcrgicbt. In engerer und gewöhnlicherer Bedeutung „Einer, der ein Buch drucken läßt, um cs nachher zu verkaufen. Es verlangt demnach das Gesetz, daß auf der Druckschrift in Rede der genannt sei, der dieselbe hat drucken lassen, um sie nachher zu verkaufen." Dieser bin ich aber und mit meinem, d. h- demjenigen Namen, der die Schrift hat drucken lassen, um sie nachher zu verkaufen, ist die Schrift versehen. Wen» cs daher in dem hohen Erlasse vom 26. v. Monats an mich heißt: daß die Angabe eines Verlegers auf der Schrift in Rede fehlt, so muß ick dem so bestimmt wie gchorsamst zu widersprechen mir erlauben. Mein Name steht auf der Schrift: ich bin Verleger derselben, d. h. ich bin derjenige, welcher die Schrift hat drucken lassen, um sie nachher zu verkaufen: cs fehlt demnach die Angabe des Verlegers durchaus nicht und die Schrift gehört also auch nicht zu de» verbotenen. Wenn es weiter in dem h. Erlasse vom 26. v. Monats heißt: daß cs völlig glcichgiltig, daß ich (dessen Namen mit dem Vorsatze „gedruckt bei Phil. Rcclam" auf dem Titel steht) auch Buchhändler bin, da ich mich nur als Drucker der Schrift auf derselben bezeichnet, auch nur für deren Vervielfältigung durch de» Druck, nicht aber für deren buchhändle- rischc Verbreitung die Verantwortlichkeit übernahm, so muß ich mir erlaube», auch dieser, weder aus den Vorlagen zu entnehmenden noch mit dem Thatbcstandc übereinstimmenden Annahme als einer durchaus unrich tigen gchorsamst zu widersprechen. Ich habe bei der Schrift in Rede nicht nur für die Vervielfältigung durch den Druck, sondern auch für deren buchhändlerische Verbreitung die Verantwortlichkeit wie für jeden Vcrlagsartikel übernommen; ich habe dies auch äußerlich durch die Nennung nur meiner Firma auf dem Titel kund gegeben und es ist nach den Königlich Sächsischen Gesetzen mir durchaus gestattet, Verlags-Artikel, die ich selbst drucke, mit Verlag und Druck oder blos mit Druck von Phil. Rcclam zu bezeichnen. Wäre ich nur Drucker der Schrift, nicht Verleger, d. h. n i ch t derjenige der di: Schrift hat drucken lassen, um sie nachher zu verkaufen, so müßte eben der Name eines andern Verlegers sonst auf dem Titel ge nannt sein und eben weil dies nicht der Fall, so liegt kein Grund vor, daß ein Königliches Hohes Ministerium des Innern mir sagt, ich sei nicht derjenige, welcher für die buchhändlcrische Verbreitung der Schrift die Ver antwortlichkeit übernähme. Hatte ein Königliches hohes Ministerium nun hierin Zweifel, zu de nen das Acußcre der Schrift, um welches allein cs sich doch hier handelt, übrigens keine Veranlassung gicbt, so bedurfte cs nur einer Anfrage bei mir oder den mir Vorgesetzten Königlich Sächsischen Behörden und hoch- dasselbe würde eben erfahren haben, daß ich, dessen Namen auf dem Titel der Schrift genannt ist, auch der Verleger sei. Eist wenn Ein König liches hohes Ministerium des Innern sich überzeugt hatte, daß ich, der Drucker, nicht auch der Verleger der Schrift sei, auf dem Titel also dann der Namen des Verlegers fehlen würde, wäre den Gesetzen nach die Beschlagnahme gerechtfertigt, was sic aber jetzt meiner Darlegung nach nicht ist. Wenn cs in dem hohen Erlasse vom 26. v. M. cndlich heißt, jeden falls aber fehlt der Schrift faktisch, d. h. in ihrer äußcrnForm, dasjenige Requisit, von welchem das Gesetz die Zulässigkeit ihres buchhändlcrischcn Debits abhängig macht, so muß ich nach dem ergebenst Vorgetragcnen auch diesem Satze gchorsamst zu widersprechen mir erlauben. Das Requisit, von welchem das Gesetz die Zulässigkeit des buchhänd- lerischcn Debits einer Schrift abhängig macht, ist: die Nennung des Verlegers auf derselben; dies ist fac tisch, d. h. in der äußc - rcnForm eben dann da, wenn dieser Name des Verlegers ge druckt auf dem Titel zu lesen ist: und daß dies bei der Schrift in Rede der Fall ist, lehrt ein Blick auf ihren Titel. Den Gesetzen nach ge hört eben nicht zu dem von Einem Königlichen Ministerium bczcichncten Requisit, in welcher Verbindung mit noch anderen Worten diese Nennung des Verlegers auf der Schrift zu geschehen hat und bei der unbe dingten Fassung des Gesetzes, wie solches in allen deutschen Bundesstaa ten maßgebend ist, kann klar und folgerecht Behufs der Dcbitsfähigkeit eincr in Deutschland erschienenen Schrift auf solcbcr nur der Name des Ver legers oder gar nur der Name einer bekannten Vcclagshandlung unbedingt verlangt werden und es bleibt diesem Verleger ganz unbenommen, mit welchem Beisätze er seinen Namen auf den Titel setzt, sobald er nur der des Verlegers ist. Verlangt also das Gesetz in seiner „unbedingten Fassung" nur und nichts weiter als den Namen des Verlegers auf dem Titel einer Schrift so ist den Gesetzen nach die Beschlagnahme einer Schrift um deshalb, weil vor diesem Namen des Verlegers „Druck von" steht, nicht gerechtfertigt, abgesehen davon, daß, wenn sic cs wäre, längst seit Jahren der größere Thcil des Deckcr'schcn Verlages, so wie auch eine An-
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