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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.03.1848
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1848-03-28
- Erscheinungsdatum
- 28.03.1848
- Sprache
- Deutsch
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351 1848.) setzen. Ist aber kein besonderer Verleger vorhanden oder ist dieser ein Ausländer, so hat der Buchdrucker bei gleicher Strafe gleiche Verbind lichkeit. Ueberdieß ist die Polizeibehörde verpflichtet, eine solche Schrift, bei der diese Vorschrift nicht beobachtet worden, in Beschlag zu neh men und der für Regiminalgegenstande niedergesetzten Behörde hievon die Anzeige zu machen. §. 17. Jeder Buchdrucker ist verbunden, von jeder von ihm ge druckten Schrift der für das Scudienwesen niedergesetzten Centralstelle ein, von dieser der öffentlichen Bibliothek nachher zuzustellendes, Frei exemplar zu übergeben, auch beständig ein fortlaufendes Verzeichniß der von ihm gedruckten Schriften zu Hallen, beides bei Vermeidung einer Strafe von fünf Reichsthalern. §. 18. Jeder Verleger und, wenn die Schrift keinen von dem Drucker zu benennenden inländischen Verleger hat, der Drucker der Schrift, ist verbunden, auf jede Aufforderung der Justizbehörde den Verfasser zu nennen; daher sie sich, bei Ucbernahme des Verlags oder Drucks, dieß thun zu können in den Stand setzen müssen. Können oder wollen sie den Verfasser nicht nennen, so werden sie so behandelt, als wären sie Urheber der Schrift. §. 19. Außerdem werden die Buchdrucker für den Inhalt der Schriften, welche sie drucken, nicht verantwortlich gemacht, es wäre denn, daß eine boshafte Kollusion mit dem Verfasser oder Verleger gegen sie erweislich gemacht würde. Im Falle eines erwiesenen bösen Vorsatzes sind die Drucker als Miturheber, jedoch immer geringer, als die Verfasser selbst, zu bestrafen. §.20. Die Verleger hingegen, welche die Pflicht haben, den Inhalt des Werkes, das sie verlegen, vor dessen Uebernahme zu prü fen oder prüfen zu lassen, sind nicht nur wegen bösen Vorsatzes, son dern auch wegen Nachlässigkeit, nach Vorliegenheit der Umstände, doch auch im ersten Fall immer geringer als die Verfasser zu bestrafen. §.21. Die Herausgeber fremder Aufsätze, namentlich die Re dakteurs von Zeitschriften, werden wegen Gesetzwidrigkeiten, welche solche Aufsätze enthalten, nach Beschaffenheit als dolose oder culpose Theilnehmer und Beförderer des Vergehens des Verfassers verantwortlich. §. 22. Die Verfasser und unter obigen Voraussetzungen auch die Verleger und Drucker, sind neben der Strafe den durch den Druck Beschädigten zum Schadensersätze und zur Genugthuung, welche vor dem Civilrichtec auszuführen ist, verbunden. §. 23. Die Buchhändler sind berechtigt, alle Druckschriften, welche sie auf dem Wege des ordentlichen Buchhandels beziehen, zu verkaufen, ohne daß sie bei einem etwa gesetzwidrigen Inhalt derselben als schuldhafte Theilnehmer an der Verbreitung angesehen und deß- halb zur Verantwortung gezogen werden können, so lange ihnen nicht g) von der Vorgesetzten Behörde der Verkauf ausdrücklich untersagt wor den, oder b) eine dolose Verbreitung von Schriften gesetzwidrigen In halts gegen sie erwiesen ist. Sie sind jedoch verbunden, diejenigen Schriften, auf denen weder der Verfasser, noch der Verleger, noch ein inländischer Buchdrucker genannt ist, wenn dieselben sich ganz oder zum Theil auf die inländischen Staatsverhältnisse beziehen, obgleich sie ihnen auf dem ordentlichen Wege des Buchhandels zugekommen sind, so wie alle ihnen außer diesem Wege zukommenden Schriften vor dem Debit der Regiminalbehörde vorzulegen. §. 24. Alle Personen, welche, ohne dazu berechtigt zu sein, sich mit Bücherhandel abgeben, haben neben der Polizeistrafe für ihr unbe fugtes Gewerbe, für den etwa gesetzwidrigen Inhalt der von ihnen verbreiteten Schriften zu haften. §. 25. Landkrämer und Hausirer dürfen bei Strafe von 5 Thlrn. mit keinen Büchern und Schriften handeln, wozu sie nicht die Erlaub- niß von Ortsbeamten erhalten haben. §. 26. Der Absatz von Büchern und Schriften, deren Inhalt von der Justizbehörde als gesetzwidrig erklärt wird, sie mögen im Lande gedruckt oder vom Auslande hereingekommen sein, ist zu unterdrücken, und der Verkauf eines jeden Exemplars in das In - und Ausland ist zum ersten Mal mit 50 Rthlrn., und im Wiederholungsfälle mit noch schärferer Ahndung zu bestrafen. Die den Buchhändlern vom Aus lande zugesendeten, für gesetzwidrig erkannten Schriften sind dahin, woher sie eingesendet worden, zurückzusenden. Der inländische Ver lag wird vernichtet. Haben nur einzelne Stellen sich die Mißbilligung der Justizbehörde zugezogen, so kann durch Weglassung derselben und Umdruck einzelner Bogen geholfen werden. §. 27. Die Untersuchung der in Druckschriften begangenen Ver gehen und das Straferkenntniß kann, die oben §.11 bemerkten außer ordentlichen Fälle ausgenommen, nicht von der Polizei, sondern allein von den Kriminalbehörden erfolgen; hingegen hat jede Oberpolizeibe- hörde die Pflicht, die Ausstellung und den Debit ärgerlicher Bilder zu hindern, so wie den Debit solcher Schriften, die in gegenwärtigem Ge setze verboten sind, vorläufig zu untersagen, auch dieselben nach Um ständen in Beschlag zu nehmen, jedoch hievon der geeigneten Regi minalbehörde innerhalb 24 Stunden die Anzeige zu machen. §. 28. Das ObercensurkoUegium und die Anstalt der Büchersis- kale ist aufgehoben. §. 29. Die polizeiliche Centralaufsicht über das gesammte Bücher wesen fällt der für Regiminalsachen bestehenden Behörde anheim, na mentlich ->) alle gemeine, den Bücherhandel und den Büchernachdruck betreffenden Gegenstände; b) die Aufsicht über die Beobachtung der die Bücherzirkulation betreffenden Gesetze; e) die Conzessionsertheilung zu Errichtung von Buchhandlungen, Buchdruckereien, Lesebibliotheken ic.; 6) Privilegien gegen den Büchernachdruck ic. §. 30. Dennoch ist auch die für das Studienwesen niedergesetzte Centralbehörde, welche in diesem Punkt an die Stelle des K. Obercen- surkollegiums tritt, eine Behörde, deren Gutachten sowohl von der Re giminalbehörde, als von dem K. Kriminal-Tribunal, in den dazu geeig neten Fällen eingeholt wird. 'Gegeben Stuttgart, den 30. Januar 1817. Auf Befehl des Königs. König!. Geh. Rath. Königl. Preuß. Amnestie für Preß- rc. Vergehen. Gestern habe Ich bereits ausgesprochen, daß Ich in meinem Her zen vergeben und vergessen habe. Damit aber kein Zweifel darüber bleibe, daß Ich mein ganzes Volk mit diesem Vergeben umfaßt, und weil Ich die neu anbrechende große Zukunft Unseres Vaterlandes nicht durch schmerzliche Rückblick« getrübt wissen will, verkünde Ich hiermit: Vergebung allen denen, diewegen politischer oder durch diePresse verübten Vergehen und Verbrechen an geklagt oderverurtheiltworden sind. Mein Justiz-Minister Uh den ist beauftragt, diese meine Amne stie sofort in Ausführung zu bringen. Berlin, den 20. Marz 1848. Friedrich Wilhelm. König!. Sachs. Verordnung zu Niederschlagung der Untersu chungen in Preßsachcn. Vom 23. März 1848. Se. Königliche Majestät haben in Folge der wesentlichen Ver änderungen, welche schon durch die unter heutigem Tage nach §. 88 der Verfassungsurkunde erlassene Verordnung in den bisher gil- 52 *
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