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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 28.03.1848
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1848-03-28
- Erscheinungsdatum
- 28.03.1848
- Sprache
- Deutsch
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ZoO 25 §-2. In Folge hievon treten, bis ein die Verhältnisse der Presse regeln der Beschluß der deutschen Bundesversammlung erfolgt, sämmtliche Bestimmungen des Gesetzes über die Preßfreiheit vom 30. Januar 1817 wieder in Wirksamkeit. §.3. Uebec einstweilige Einführung eines abgekürzten, öffentlichen und mündlichen Verfahrens in Preßsachen soll den Standen demnächst «ine Vorlage gemacht werden. Unsere Ministerien der Justiz, der auswärtigen Angelegenheiten und des Innern sind mit der Vollziehung der gegenwärtigen Verord nung beauftragt. Gegeben Stuttgart, den 1. März 1848. Wilhelm. Der Chef des Justizdcpartements: Pricscr. Der Minister der auswärtigen Angelegenheiten: Dcroldingcn. Auf Befehl des Königs, Der Minister des Innern : für den Staatssekretär, der Geheime Schlaycr. Legationsralh: Mauclcr. Das durch vorstehende Verordnung wieder in Kraft getretene Ge setz über die Preßfreiheit vom 30. Januar 1817 lautet, wie folgt: Wilhelm rc. Wir haben, um der freien Mittheilung der Gedanken und Einsichten durch den Druck, keine andere Schran ken, als die durch das Verbot der Gesetze bedingten, entgegenzu setzen, und dadurch Unfern Unterthanen einen Beweis Unserer Gesinnungen und Unseres Vertrauens, daß diese Freiheit nicht werde mißbraucht werden, zu geben, nach Anhörung Unseres Geheimencaths beschlossen, und verordnen hierdurch: §. 1. Alle bisher erlassenen Gesetze und Verordnungen, welche die Druck- und Lesefreiheit, überhaupt die Ausübung des Polizeirechts über Bücher, Zeitschriften und Zeitungen betreffen, sind durch gegen wärtige Verordnung aufgehoben. §. 2. Es ist daher erlaubt, alles ohne Eensur drucken zu lassen und alles Gedruckte zu verbreiten, dessen Inhalt nicht durch gegenwär tiges Gesetz oder künftig im verfassungsmäßigen Wege errichtete Gesetze für ein Verbrechen oder Vergehen erklärt wird. §. 3. Das Verbot der Verbreitung von Druckschriften wird durch Rücksichten auf Religion, Kirche und Sittlichkeit, auf die Si cherheit der Staaten, auf die Ehre des Regenten, auswärtiger Regie rungen und der Privaten bestimmt. tz. 4. Es darf zwar Jeder seine Ansichten und Ueberzeugungen im Gebiete der Religion durch den Druck bekannt machen, jedoch nur in dem ernsten Tone, der dem Forscher nach Wahrheit geziemt, mit Beobachtung der der Gottheit schuldigen Ehrfurcht, und mit sorgfäl tiger Vermeidung alles dessen, woraus sich auf die Absicht schließen läßt, Subjekte und Gegenstände, die für heilig gehalten werden, den Lehrbegriff oder einzelne Glaubenslehren einer im Staate anerkannten Kirche, der Verachtung oder Lächerlichkeit aussetzen zu wollen. Auch bleiben überdieß Kirchendiener wegen ihres Vortrages in Druckschriften in Hinsicht auf den bestehenden Lehrbegriff ihrer Kirche den ihnen Vorge setzten kirchlichen Behörden verantwortlich. ß. 5. Zu Aufrechthaltung der Sittlichkeit wird jede Form des ge druckten Vortrags über moralische Gegenstände, welche eine bösliche Absicht des Schriftstellers verräth, andere zu Verbrechen und Lastern, welche als solche vom Staat und Kirche anerkannt werden, anzureizen, für eine unerlaubte Handlung erklärt. Auch ist das öffentliche Auf stellen von unzüchtigen Schriften und Bildern verboten. tz. 6. So wenig der Druck und die Bekanntmachung der in einem ruhigen Tone angestellten Betrachtungen und Erörterungen über Staats- Verfassungen überhaupt, und die Landesverfassung insbesondere, so wie der Wünsche für Verbesserungen und für die Abhülfe der Be schwerden jeder Art, verboten sind, so sehr gehört doch der Aufruf in Druckschriften zur Widersetzlichkeit gegen die Obrigkeit, zu Aufruhr und Empörung, überhaupt zu jeder gewaltsamen Aenderung der Ver fassung, unter die schweren Verbrechen; ebenso §. 7. Jeder Angriff auf die Ehre des Staatsoberhaupts, seiner Gemahlin und Familie, in Büchern, Schriften und Bildern. §. 8- Die Ehre und der gute Name von Privaten darf weder mittelbar noch unmittelbar in Druckschriften angetastet werden. Un ter dem besondern Schutze der Regierung stehen diesfalls die Staats diener, so wie die Versammlung der Landstände. Schon jede wahr heitswidrige Erzählung von Thatlachen, welche die Amtsführung von beiden betreffen, ist ein ahndungswerthes Vergehen. §. 9. Auch darf, bei scharfer Ahndung, die Ehre auswärtiger Regenten und Negierungen in gedruckten Blättern, Schriften und Büchern nicht gekränkt werden. tz. 10. Kein Staatsdiener darf die Notizen, die er amtlich erhal ten hat, und die er nicht erweislichermaßen auch aus nichtamtlichen Quellen schöpfen kann, ohne Erlaubniß seines Vorgesetzten, durch den Druck bekannt machen. §. 11. Obgleich unter vorausgesetzter Beobachtung dieser Verord nung auch Zeitungen und politische Zeitschriften ohne Eensur gedruckt werden können, so behält sich die Landesregierung doch bevor, in außer ordentlichen, namentlich in Kciegszeiten, eine Eensur, jedoch nur auf die Dauer der außerordentlichen Umstände und nur für Zeitungen und für diese Art von Zeitschriften anzuordnen. tz. 12. Die von den Landständen veranstalteten oder in ihrem Namen und mit ihrer Genehmigung herausgegebenen Druckschriften, es mögen landständische Verhandlungen oder Deduktionen von Rech ten sein, sind keiner Eensur, wohl aber obigen, die Preßfreiheit be schränkenden, Verordnungen unterworfen. ß. 13. Die Uebertretungen der obigen Verordnungen von §. 3 bis 9 sind als Verbrechen und Vergehen anzusehen. Sie werden nach Maßgabe sowohl der gemeinrechtlichen Verordnungen, als der vaterlän dischen Gesetze über Blasphemie, Profanation des Heiligen, Hochverrat!), Landesverrat!), Verbrechen der beleidigten Majestät, Widersetzlichkeit gegen die Obrigkeit und Injurien, nach dem Verhältnisse der höheren oder niederen Schädlichkeit, des größer» oder geringer» Grades von Vorsatz oder Schuld und dem hiernach sich bestimmenden Ermessen des Richters bestraft. tz. 14. Staatsdiener, welche gegen dasVerbot§. 10 handeln, werden mit Verweisen, Geld-, Arrest-, Festungsstrafen, die nach Beschaffen heit des Vergehens bis zur Dienstentsetzung gesteigert werden können, bestraft. ß. 15. Für jede Druckschrift ist der Verfasser zuerst verantwort lich und strafbar, auch Andere sind es nach dem Grade ihrer Theil- nehmung. §. 16. Der Verfasser hat keine Verbindlichkeit, sich auf dem Titelblatte seiner Schrift zu nennen. Um jedoch diesen entdecken zu können, ist jeder Verleger verbunden, jeder Schrift, welche er verlegt, seinen Namen oder Handelsfirma und Wohnort nebst dem Jahr, in welchem sie gedruckt worden, bei Strafe von 30 Reichsthalern vorzu-
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