Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 27.07.1847
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1847-07-27
- Erscheinungsdatum
- 27.07.1847
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18470727
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-184707275
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18470727
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1847
- Monat1847-07
- Tag1847-07-27
- Monat1847-07
- Jahr1847
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
898 ^ 68 Nichtamtlicher Th eil. Die Uebereinkunft über die Haftpflicht für Neuigkeiten, DiSpoiiciidcn rc. Es schien unglaublich, daß diese neue dem Sortimentshandel von den Herren Verlegern dictirtc Last auch nur von einem Sortiments händler so ruhig und ergeben in den Willen der Herren Verleger an genommen, ja durch Unterschrift des traurigen Aktenstückes förmlich acceptirt werden könnte! Aber die bereits im Börsenblatt veröffentlich ten Listen der, der „Uebereinkunft" beigctretenen Handlungen, unter denen Iiorrikile llietu: wirklich cinigeSortimentshandlungen, beweisen, daß man dem Sortimentshandel in der That viel bieten und Starkes zumuthen kann! Es wird daher am Orte sein, wenn auch nur kurz, doch vom Standpunkte des Sortimentshandels aus, Geist und Wir kung der „Uebereinkunft" den Herren Eollegen darzulegen. Gleich der § 1 der „Uebereinkunft" sagt: „Es wird hierdurch als Princip anerkannt, daß nicht blos bei Sendungen auf feste Rech nung, sondern auch bei Neuigkeiten, Disponenten und verlangten L Ocmllil.-Sendungen der Empfänger für allen Schaden haf tet." Und § 2: „Diese Haftpflicht beginnt mit dem Eingang der Pa kete beim Empfänger resp. dessen Eommissionair, und endigt mit der Abgabe der Remittenden an den Verleger, resp. dessen Eommissio- naic." Wenn man diese beiden §§ unbefangen prüft, könnte man zu der Ansicht komme», daß der Verleger seine Neuigkeiten dem Sorti- mentshändlec nur sendet, damit letzterer davon einen Nutzen habe: während er sie doch eben sendet, damit sie zu seinem (des Verlegers) Nutze n vom Sortimentshändler verkauft werden. Es bedarf doch wahrlich keiner weiteren Auseinandersetzung, daß der Verleger an den vom Sortimcntshändler verkaufte» Neuigkeiten mehr Gewinn denn letzterer hat: Vernunft und Billigkeit verlangen daher auch, daß der, den größer» Gewinn Habende auch entsprechend an den sogenann ten „Gefahrs-Spesen" der Versicherungs-Prämie participire. Dieser Grundsatz gilt auch in allen andern Geschäftsbräuchen und es gereicht weder den Verlegern noch den Soctimentshändlern zur Ehre, daß im deutschen Buchhandel ein so durchaus ungerechter Grund satz, um es nicht noch anders zu heißen, Geltung finden soll. Gerade also gegen das „Princip", welches der tz 1 der unglückseligen „Ue bereinkunft" anerkannt haben will, muß der Sortimentshandel sich bestimmtest aussprechen, und er darf zu demselben, will er nicht die Ungerechtigkeit, welche in ihm liegt, verdienen, nie, am wenig sten durch seinen Beitritt zu der „Uebereinkunft", seine Zustim mung geben. Verlangt der Verleger — und das rhut er durch die Ueberein kunft überhaupt — daß der Sortimcntshändler die ihm gesendeten Neuigkeiten, das Eigenthum des Verlegers, versichere, so hat er eigent lich die ganzen Koste» dieser, seinem, des Verlegers Eigenthum zu gute kommenden Versicherung auch zu tragen, und der Sortiments- Händler thut schon Alles mögliche, wenn er ^ dieser Kosten über nimmt. Der Verlagshandel pflegt doch sonst den Sortimentshandel nur als die Mittelsperson anzusehen, durch welche er seine Bücher an das Publikum verkauft. Und diese Mittels-Person, die nur ihren Rabatt erhält, soll die Versicherungskosten tragen! Die Widecsinnig- keit liegt auf der Hand und es bedarf wahrlich eines sehr großen Scharfsinnes nicht, die Unhaltbarkeit des aufgestellten Principes zu erkennen. ' Die Haftpflicht, welche der Sortimentshändler mit seinem Gelde zu Gunsten des Eigcnthums der Verleger zu bezahlen hat, beginnt aber nach § 2 nicht erst mit Eintreffen der Neuigkeiten im Magazine des Empfängers, welches allein dieser doch nur, das Eigenthum des Verlegers zu schützen, zu versichern vermag, son dern schon bei Eintreffen der Neuigkeiten bei seinem Eommisssonair! Man möchte über diese neue Zumuthung lächeln, träfe sie den armen Sortimentshändler nicht fo widersinnig hart! Wenn die vom Verleger in seinem Interesse versandten Neuigkeiten nun bei dem zufällig nicht versicherten Eommissionair des Sortimentshändlers verbrennen? Doch der muß auch für sei »Geld das Eigenthum des ihm ganz fern stehenden Verlegers versichern! Er ist ja ein Buchhändler: was kann dem nicht Alles zugemuthet werden! Nun aber weiter! Der Ballen mit Neuigkeiten wandert zur Eisenbahn: bekanntlich nehmen diese allge mein nur nach bestimmten Centnersätzen Versicherungen an: der Bal len verbrennt auf der Fahrt: statt seines Werthes von 200 »/) erhält der Reclamirende 50^, die andern 150 zahlt der Sortimentshänd ler aus seiner Tasche zu! Es wird nicht nöthig sein, das Sachverhältniß, wie es sich jeden Tag gestalten kann, noch weiter auszuführen: Das Gesagte zeigt klar genug das Unhaltbare des im § 1 ausgestellten Princips und der im § 2 gemachten Zumuthung. Unbegreiflich bleibt es, wie ein Sorti mentshändler seine Unterschrift dazu geben kann. Wenn eine allgemeine Uebereinkunft über die Haftpflicht für Neuigkeiten rc. zwischen Verlegern und Sortimentshändlern geschlossen werden soll, so muß solcher das Princip obenanstehen, daß der Sor timentshändler die ihm vom Verleger zugesandtcn Neuigkeiten für Rechnung des Verlegers zu versichern hat: Daß die Haftpflicht mildem Eingang der Pakete bei dem Empfänger selbst beginnt und daß bei eintretenden Unglücksfällen selbstredend der Sortiments händler verbrannte rc. Neuigkeiten nur in so weit dem Verleger zu vergüten hat, als die Gesellschaft, bei der er sie für den Verleger ver sichert, dem Sortimentshändler selber den Verlust vergütet. Gerade auch letzterer Punkt ist wohl und besonders zu beachten. Nimmt man an, ein Sortimentshändler ist in entsprechender Höhe bei einer Feuer- Versicherungsgesellschaft versichert: es kommt ein Brand: die Gesell schaft wird durch die Größe des sie dadurch treffenden Schadens ban- querott und kann nur z. B. 50 zahlen: — da soll der Sortiments- Händler doch die ganze Summe vergüten? Das wäre wieder ebenso widersinnig wie es hart wäre und, was die Hauptsache, wie es gegen die Gesetze fast aller deutschen Staaten verstoßen würde. Zum Schlüsse! Die „Uebereinkunft", wie sie mit der Zuschrift des löblichen Böcsenvorstandes v. Ende Mai d. I. Behufs Beitritt versandt wurde, wird kein S o rt im e n tshä nd ler, der die Verhält nisse und seine Stellung zu ihnen scharf ins Auge faßt, unterzeichnen können! Das wäre sehr zu wünschen. 8. Einen dringenden Wunsch und Bitte möchten wir an Herrn O. A. Schulz und HerrnF. A. Bro ckh aus in Leipzig richten, nämlich in Betreff des 9. Bandes von Heinsius allgem. Bücher-Lexikon. Der Druck dieses 9. Bandes zieht sich ins Langweilige: schon 1842 wurde er begonnen, und jetzt, nach beinahe fünf Jahren, ist er erst bis zur 10. Lieferung (bis zum Buchstaben R) gediehen, und wenn es damit so fortgeht wie bisher, so können wir noch volle 2 Jahre warten, ehe wir den Schluß dieses Bandes erhalten! Das ist denn aber doch eine starke Zumuthung, so lange warten zu sollen! Unterdeß sind die ersten Hefte beinahe schon wieder gänzlich zerrissen, und man muß am Ende dieselben nochmals anschaffen für schweres Geld; oder aber wird solche Herr Brockhaus nochmals und zwar gratis verabfolgen? Unbillig wäre letztere Forde rung Seitens der Abnehmer gar nicht, denn das Papier, was zu die sem Kataloge verwendet ist, ist ganz und gar nicht zu empfehlen, in dem es viel zu weich und lappig ist, statt daß zu einem solchen Kata loge, welcher eigentlich tagtäglich in manchen Handlungen gebraucht wird, gerade das allerfesteste Papier hätte genommen werden müssen!
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder