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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 04.05.1916
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1916-05-04
- Erscheinungsdatum
- 04.05.1916
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- Deutsch
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Börsenblatt f. d. Dtschn. Buchhandel. Redaktioneller Teil. ^ 102, 4. Mai 1916. langen. — Vielleicht, — vielleicht aber auch nicht. Gewisse dem russi schen Zensor bekannte Zustände in England deuten vielmehr darauf hin, daß man die Einführung unerwünschter Literatur gerade aus England verhindern will. Besonders dürften die von der »k'ree ?r68s, l'scdertkoH« verlegten Schriften, die sich hauptsächlich mit den Lehren Tolstois beschäftigen, der russischen Negierung ein Dorn im Auge sein. Obwohl sie eifrig nach den Bändchen fahndet, ist es doch gelungen, sie bis in die entferntesten sibirischen Gefangenenlager zu bringen. Allerdings hatte Tschertkoff Vorkehrungen getroffen und Einrichtungen geschaffen, wie sie nur selten zu finden sind. So ver ließ fast kein nach Rußland gehendes Schiff einen englischen Hafen, dem nicht einige Pakete dieser Schriften zum Einschmuggeln mitgegeben wurden, deren Besorgung sich die englischen Kapitäne und Matrosen angelegen sein ließen. Noch gefährlicher, weil ausgesprochen revolutionär, sind die Schrif ten, die von dem Prinzen Krapotkin und seinem Kreise ausgehen. Sie sind im Gegensatz zu denen der anderen Gruppen, die über eigene russische Druckereien verfügen, oft in englischer Sprache abgefaßt, auch wurden die einschlägigen englischen Zeitungen zur Veröffentlichung benutzt. Und nun gar erst Herr Goldberg und der »llussian k'rse ?res8 bunck« in Augustus Noad, Hammersmith! Die von dieser Stelle aus gehenden Schriften sind rein anarchistischer Natur, aber nach Rußland kommen sie trotzdem! Diese Leute schlugen dem russischen Zensor manche Schnippchen. Das schönste war wohl, baß sie den aus dem kaiserlichen Palast gestohlenen Originalbericht über Polen, den der Zar eigenhändig mit »huldvollen« Anmerkungen versehen hatte, in ihren Besitz brachten. Wenn mich nicht alles täuscht, war gerade dieser in kostbaren Einbänden verborgen über die Grenze gelangt. Auch er wurde gedruckt und in Rußland verbreitet. Sogar diese Art Unter nehmen fand bei den englischen Behörden wohlwollendes Entgegen kommen, das die russische politische Polizei wohl schwerlich schon ver gessen hat. 1^. Muß ein Zeitungsleser mit einem Druckfehler in einer amtlichen Bekanntmachung rechnen? (Nachdruck verboten.) — Mit dieser für die Allgemeinheit äußerst interessanten Frage hatte sich kürzlich das Reichsgericht zu beschäftigen in folgender Sache: Wegen Vergehens gegen das Belagerungsgesetz hat das Landgericht Altona am 26. Januar d. I. den Müller Sophus Abel zu 80 Geldstrafe verurteilt. Der stellvertretende kommandierende General des 9. Ar meekorps hatte in einer Verordnung u. a. einen Höchstpreis für Buch weizengrütze und Buchweizenmehl festgesetzt. Dieser betrug für 100 Mehl ab Mühle im Großhandel 75 beim Bezug in Mengen bis zu 100 ks jedoch 82 .V/ für den Doppelzentner, und im Kleinhandel 1 für das Kilogramm. Diese Verordnung war am 2. November 1915 im Pinneberger Kreisblatt bekanntgegeben worden. Auch die »Barmstedter Zeitung« in Barmstedt hatte jene Verordnung unter den amtlichen Bekanntmachungen gebracht, doch war ihr dabei ein Versehen unterlaufen, indem die Stelle über den Bezug bis zu 100 kx Preis 82 ./i versehentlich fortgeblieben war. Auch der Angeklagte, der Inhaber eines Müllereibctricbcs ist, hatte diese Verordnung in der Barmstedter Zeitung gelesen und richtete nun nach dieser seinen Mehlverkauf ein, indem er auch die Menge unter 100 Irx, nieist solche von 25—50 lr§, zu dem bckanntgegebenen Kleinhandelspreis von 1 ./i für das Kilogramm verkaufte. Schließlich war ihm selbst der Gedanke gekommen, daß doch die Wiederverkäufe! bei diesem Preise nichts verdienen könnten, weshalb er sich entschloß, bei Mengen bis zu 100 einen Preis von 94 für je 100 zu verlangen. Ter Angeklagte hatte also objektiv den vorgcschriebenen Höchstpreis von 82 für Mengen unter 100 im Großhandel über schritten. Und zwar hat das Gericht gesagt, daß der Angeklagte durch eigene Fahrlässigkeit den Höchstpreis überschritten und sich somit gegen das Bclagcrungsgcsetz vergangen habe. Die Fahrlässigkeit hat das Gericht darin erblickt, daß der Angeklagte die Bekanntmachung in einem kleinen Lokalblatt wie der Barmstedter Zeitung als richtig an nahm, obwohl er sich sagen mußte, daß so kleine Blättchen leicht Fehlerhaftes bringen. Damit hätte er um so mehr rechnen müssen, wenn er bedachte, daß die Zeitungen jetzt mit verringertem und unge schultem Personal arbeiten und deshalb Auslassungen und Unrichtig keiten mehr als früher Vorkommen können. Auch hätte der Angeklagte Bedenken haben müssen, daß die Verordnung für Abnehmer von 99 lc§ den Höchstpreis ebenso festgesetzt habe wie für Abnehmer von 1 lcs, da dadurch den Händlern jeglicher Verdienst abgeschnittcn wurde. Und insbesondere als Inhaber eines großen Mühlcnbetriebes hätte der Angeklagte die Pflicht gehabt, sich sorgfältig an maßgebender Stelle über die bestehenden Bestimmungen zu erkundigen. In seiner Re vision rügte der Angeklagte Überspannung des Begriffs der Fahr lässigkeit. Zu Unrecht habe der Vorderrichter gesagt, er hätte damit rechnen müssen, daß die Bekanntmachung einen Fehler enthielt, denn die Barmstedter Zeitung sei amtliches Publikationsorgan. Das Reichs gericht hielt in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Neichsan- walts die Revision für begründet, daß der Vorderrichter den Begriff der Fahrlässigkeit überspannt habe. Zu Unrecht habe dieser gesagt, der Angeklagte habe daraus, daß es sich um ein kleines Lokalblatt han dele, entnehmen müssen, daß die Verordnung unrichtig zum Abdruck gekommen war. Gemäß dem Antrag des Reichsanwalts hob deshalb das Reichsgericht das Urteil auf und sprach den Angeklagten sofort frei. (3 v. 110/16.) I.. Der Weimarer Schriftstcllerbund erläßt ein Preisausschreiben zur Erlangung eines guten deutschen Romans und eines guten bürgerlichen Lustspiels. An Preisen sind für jedes Preisausschreiben 2000 aus gesetzt. Die Zahl und Höhe der einzelnen Preise wird vom Vorstand des Weimarer Schriftstellerbundes auf Grund der Prüfungsberichte der Preisrichter und der Zahl der zur Preisverteilung vorgeschla genen Werke bestimmt. Vorgesehen sind je ein erster (1000 ^i) und zweiter Preis (500 ^i) und je fünf Trostpreise (100 .//). Preisrichter sind die Lektoren und Dramaturgen des Weimarer Schriftsteller bundes. An dem Preisausschreiben nehmen alle bis zum 1. September 1916 zur Prüfung bei den betreffenden Prüfungsabteilungen einlaufen den, unter die Preisausschreiben fallenden Werke teil. PersoualuachlMeu. Auszeichnung. — Dem Teilhaber der Hinstorff'schen Verlagsbuch handlung in Wismar Herrn Fr. Blanck, Leutnant im 3. Garbe- Pionier-Bat., Inhaber des Eisernen Kreuzes 2. Kl., ist das Mecklenb. Militär-Verdienstkreuz 2. Kl. verliehen worden. Stefan Pawlicki f. — Ter Professor der philosophischen Fakultät der Universität in Krakau Stefan Pawlicki ist am 29. April gestorben Ursprünglich Philosophieprofessor an der 1868 von den Russen ge schlossenen »Warschauer Hauptschule«, aus der dann die 1833 ge schlossene Warschauer Universität als russische Hochschule wieder hcr- vorging, begab er sich 1868 nach Nom, studierte am »Collegium Ro- manum«, erhielt die Priesterweihen und wurde 1872 an die Krakauer Universität als Professor der christlichen Philosophie berufen. Paw licki hat eine Reihe Werke in polnischer Sprache über Plato, Spinoza, Kant und Comtes veröffentlicht, ebenso Schriften über Marx und Lassalle. Otto v. Herff f. — In Basel ist der Ordinarius für Gynäkologie an der dortigen Universität Prof. vr. Otto v. Herff im 60. Lebensjahr gestorben, v. Herffs Veröffentlichungen haben die operative Gynä kologie, die Geburtshilfe und Fragen der Anatomie und Entwicklungs geschichte, soweit sie den Frauenarzt besonders angehen, zum Vor wurf. Besonders sind zu erwähnen seine Studien über die Anwen dung des Sublimats in der Frauenheilkunde, über die Scheidenfisteln, über Geschwülste der weiblichen Unterleibsorgane. Zusammen mit Mar Sänger hat v. Herff eine Enzyklopädie der Geburtshilfe und Gynä kologie herausgegebcn. In v. Winckcls Handbuch bearbeitete er das Kapitel Kindbettfiebcr. Für Untcrrichtszwccke schrieb er eine »Ge burtshilfliche Opcrationslehrc<. SMWal. Ungenügender Rabatt und Lieferungsverweigerung. Ein großer rechtswissenschaftlicher Verlag verlegt ein Werk im Gewicht von 5 Pfund (1 ord., 75 -.s no.), und zwar eine Monats schrift, die also 12 mal über Leipzig bezogen, notiert und vom Boten ausgetragcn werden muß. Herausgeber ist eine Behörde, die vom Verlag vermutlich nicht auf die obige vollkommen unzulängliche Preis festsetzung aufmerksam gemacht wurde. Also Brutto-Vcrdienst hierbei 25 ^ „ Netto-Verdicnst „ minus? Auf meine Beschwerde über den ungenügenden Rabatt schrieb der Verlag lakonisch, um mir nicht Verlust zu bereiten, verweigere er die Weiterliefcrung, was er denn auch getan hat. Mehrere diesbezügliche Anfragen blieben unbeantwortet. Ein Sortimenter.
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