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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Strukturtyp
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- Band
- 1848-03-24
- Erscheinungsdatum
- 24.03.1848
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- Deutsch
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341 1848.^ so sind sie doch der Sache nach Geschworene. Allein dieser mit vollstem Recht eingeschlagene Weg ist leider vereinzelt geblieben. Der Presse ist es dagegen noch weit nöthiger, daß sie dem Kastengeist, der Wortsplit terei und der Engherzigkeit juristischer Richter entzogen, daß sie einem Schwurgericht untergeordnet werde. Nothwendigste Eigenschaft des Schwurgerichts fürPceßangelegenheiten ist aber dessen Zusammensetzung aus den Gebildeten des Volks. Noch entbehren leider weite Kreise des deutschen Vaterlandes der öffentlich-mündlichen Rechtspflege und der Geschwornengerichte. Noch werden auch manche Monden verstreichen, ehe deren allgemeine Ein richtung fertig gestaltet ist. Die gesetzliche Regelung der Preßangelegenheiten steht dagegen in nächster Zeit zu erwarten und somit wird die Zusammensetzung ihrer Gerichtshöfe voraussichtlich vorderhand noch eine ausnahmsweise werden müssen. Können nun wohl in diesem Einzelsalle die gewöhnlichen Zusammensetzungsweisen der Schwurgerichte statlsinden? Gewiß nicht. Denn nicht darum handelt es sich hierbei, daß der Geschworne einem gewissen Kreise der Wähler entnommen werde; cs wäre vielmehr eine Verhöhnung des Schriftthums, dem blinden Loose die Entscheidung darüber anheim zu geben, wer über die höchsten Offenbarungen des Menschengeistes ein entscheidendes Urthcil fällen solle. An die Stelle der bürgerlichen Befähigung zum Beisitz im Schwurgericht muß noth- wendig die geistige Befähigung als Bedingniß treten. Also entferne man alle Vorfragen nach dem Besitz, nach den Staatsabgaben, nach der Ansässigkeit und nach dem bürgerlichen Erwerb. Der geistige Besitz sei die Grundlage dieses Wahlcensus. Damit ist nicht gemeint, daß der Nachweis einer bestimmten fachwissenschafklichen Gelehrsamkeit zur bedingenden Eigenschaft eines solchen Geschwornen werden solle. Dies würde das Gericht leicht einseitig gestalten. Aber Niemand könne dort Beisitzer werden, der nicht unter seinen Mitbürgern zur Beurtheilung geistiger Erschaffungen befähigt erachtet ist. Die geistige Einsicht ist hier neben Unbescholtenheit, anerkanntem Gerechtigkeitssinn und per sönlicher Unbefangenheit das erste Erforderniß. — Die Wahl der Ge schwornen mag sonach im ersten Augenblicke schwierigerscheinen und ist jedenfalls eine ausnahmsweise. Leicht wird man jedoch auch über diese Schwierigkeit hinwegkommen, wenn man jene den unmittelbarsten Ver tretern der geistig gebildeten Bevölkerung in die Hand legt. In Leipzig, um nur ein Beispiel anzuführen, haben sich nicht wenige Stimmen für die Stadtverordneten erhoben. Andere wollten im Hinblick auf weitere Verhältnisse den zweiten Kammern dies Wahlrecht zugesprochen wissen. Wie dies sich übrigens auch gestalte: daß bei einer solchen Zusammensetzung des Preßgerichtshofes das Zurückweisungscecht dem Angeklagten ebenfalls wie bei anderen Schwurgerichten gewahrt bleiben müsse, ist eine zu naturgemäße Forderung, als daß hier mehr denn deren bloße Erwähnung nothwendig erscheint. Nur ein solches Gericht kann segensreich auf die Presse wirken, weil nur ein solches deren Werth, Wesen und Beziehungen zur Gegenwart zu würdigen vermag, weil nur ein solcher Gerichtshof ihre einzelnen Erscheinungen in richtigem Zusammenhang« mit dem Ganzen aufzufassen versteht. Die Einzeläußerungen der öf fentlichen Meinung werden in der Tagespresse ausgenommen, dort verbunden und zu fertiger Gestalt ausgebildet wieder vor das Publikum hingestellt. Die Presse ist der Ausspruch der Gedanken, an denen die Menschheit arbeitet; auf ihren Schultern trägt sie die Ergebnisse der Bildung, an ihrer Hand schreitet die Entwickelung, sie verkettet die vereinzelten Kräfte zum einigen großen Werke des allgemeinen Fort schritts der Welt. Und eine solche Macht sollte dem engen Gesichtskreise eines oder einiger Juristen unterworfen werden? Nimmermehr. Diese können bei aller Redlichkeit einer solchen Aufgabe nicht gewach sen sein. Ja noch mehr. Je starrer das Gesetz ist, welches ihren Ur- theilsspruch bedingt, in eine desto feindseligere Stellung gegen die un aufhaltsamen Bewegungen des in der Presse verkündeten Menschengei stes müssen sie ihrer Stellung und ihrer gewohnten Denkungsart zu folge getrieben werden. Vor einer Menge von Erscheinungen stehen sie geradezu ohne die Fähigkeit zu ihrer Bewältigung. Nein, nicht dem Juristen, sondern der Menschheit gebührt die Beurtheilung der Preßerzeugnisse. Die Wechselwirkung mit den Ergebnissen menschli chen Forschens hat diesen das Leben gegeben und im Schooße des Vol kes sind sie zum Leben erwacht. So hat dieses das nächste Anrecht darauf, es vertritt die Rechte der Menschheit daran. Und man darf es nie vergessen: Die ganze Gesammlheit geistigen Schaffens steht in Frage bei jeder einzelnen Pceßfcage. All' die vielgestaltigen Abzwei gungen menschlichen Wissens und alle darauf bezüglichen Erscheinun gen fließen ja mit dem großen Ganzen zusammen. Auch die ursprüng lichste und geistvollste Schöpfung wird nicht dem einzelnen Urheber allein verdankt, sondern hat die Bestandtheile ihrer Gestaltung unwill kürlich aus der Masse des Wissensschatzes entnommen. — Da dem nun also, so kann auch keine einzelne Gelehrtenklasse aburtheilen über die Erzeugnisse des Geistes, wie sie in der Presse niedergelegt sind. Dagegen empfindet das Volk, in dessen Schooß das Werk entstand, dessen Verbindungsfäden mit dem eigenen Geistesleben am unmittel barsten und klarsten. Darum sitze das Volk darüber zu Gericht. Und zwar nicht etwa nur als sittlicher Richter — denn dies geschieht ohne Aufforderung und ohne Gesetz —; sondern als wirkliches Volksgericht, als gesetzlicher Richter stehe es über den Parteien, falls der Staat durch seine Beamten eine Anklage erhebt oder falls der Einzelne sich in sei nem Rechtskreise durch ein Schriftwerk verletzt glaubt. Ein solches Volksgericht muß zwar nach nothwendigen Nechtsfor- men geregelt sein; aber diese Formen dürfen sein belebendes Element nicht überwuchern, das Element eines volkstümlichen Uctheils, ge sprochen durch gebildete Männer aus dem Volke. Kurz, das Volks- gecicht für die Presse muß ein Schwurgericht sein. Einzig und allein ein solches vermag die Starrheit des feststehenden Gesetzes auf die Er zeugnisse einer unaufhörlich fortschreitenden Bildung und auf die Er gebnisse eines unablässig fortarbeitenden Forschens mit wirklicher und wahrhaftiger, nicht nur mit sogenannter Gerechtigkeit anzuwenden. Nur das aus Männern des Volkes hervorgegangene Schwurgericht er hält sich frei von juristischer Voreingenommenheit, frei von der Gewalt der Förmlichkeit, welcher der juristische Richter in allen Fällen mehr oder minder anheimgegeben ist. Nur das wirklich aus der Mitte des Volkes entstandene Schwurgericht besitzt die Fähigkeit, an die Stelle vereinzelt ausgehobener Sätze des angeschuldiglen Schriftwerkes, des sen Organismus in seinem Plane, seinem Ziele und seinen Früchten, übereinstimmend mit der Fortentwicklung der Rechtsüberzeugungen im Volke, als Grundlage seiner Auffassung und Beurtheilung hinzustellen. Fassen wir nun endlich in wenigen Sätzen nochmals zusammen, welchen Rechtsboden die Presse bedarf und welche Gestaltung das Preßgesetz, so ergiebt sich als oberster Grundsatz: volle Achtung und Anerkenntniß der Presse als Stimme des Volks, Fernhaltung jeder Verwaltungsmacht und jedes Ausnahmegesetzes von ihren Lebensäuße rungen. Die vom Ermessen der Verwaltung abhängigen Erschwe- rungs- und Unterdrückungsmittel gegen eine freie Presse, als da sind Eclaubnißscheine, Bürgschaftssummen, Stempelabgaben, Postvertciebs- bestimmungen, werden zumal für das Zeitschriftenwcsen zu eben so furchtbaren Fesseln, als das Bedingniß der Einlieserung eines Abdru ckes an die Verwaltungsbehörde vor Ausgabe jedes Weckes, ja als die strengste polizeiliche Eensur für das gestimmte Schciftthum. Keine an dere Bestimmung ist auf Preßvergehen anwendbar als das allgemein gültige Strafgesetz. Nur die geistig betheiligten Urheber und Verbrei ter, nicht die blos mechanischen Verfertiger und Verkäufer eines ange schuldigten Schriftwerkes können zur Verantwortung gezogen werden. Zur Feststellung eines begangenen Preßvergehens ist nur der ordentliche Richter befugt. Als ordentlicher Richter kann jedoch einzig und allein die geistige Kraft des Volkes anerkannt werden, ausgedrückl in einem
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