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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 24.03.1848
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- 1848-03-24
- Erscheinungsdatum
- 24.03.1848
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- Deutsch
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1848.) 339 Erschienene Neuigkeiten des deutschen Musikalien- Handels. (Mitgetheilt von Bartholf Scnff.I Angekommen in Leipzig am 20. März 1848. Mcchrtti in Wien, Lillet, 1K., Drois kltuOes p. klte. Ko. I. KltuO« en bs. 45 kr. Ko. 2, LtuOe en Octsves. 30 kr. Ko. 3. 1,» OonOols. 30 kr. — — Op. 55. pensee O'^kmour. Kocturne p. ?lte. 30 kr. Llioielr , 1°. X., Op. 86. ^Indologie innsicsle. lenntnisles brlllnnte» p. stfre. Osk. 33, 34. Der iVIuwrte, von üal/e. s 1 ü. Uvers, O., Op. 42. Impressions Oe 1'Itslie. 8>x lVIorcesux p. klre. Ko. 1—6. 5 45 kr. llenselt, , Op. 18. tzustre Nomnnces, srr. p. ?Ire s 4 5Isins p. O. t?rcrn>/. 45 kr. Mechetti in Wicn ferner. Xullnlr, 2k-, Op. 43. veux knrsplirnses Oe Ooncert p. ?kte. ,ur „Lr»Ln!" Oe ^crOi. Ko. 1. XnOnnts Ornmnligue. I 0. Ko. 2. kremier kinnle. 1 0. 15 kr. Linker, 6., Op. III. I.n 8icilienne. 'kornntelle p. ?Ite. 45 kr. Op. 112. 8ouvenir Oe kolvxne. 3I»rourkn p. ?We. 1 0. Dtlerli, , Op. 27. Humoreske s. Violoncell m. kke. 1 ü. 15 kr. klncli^, , Op. 101. kevue musicnle sur touts les ton» et Oemi- tons reprOsentee en 24 LtuOes p. klte. 1,iv. I, 2. » 1 0. ^eis,, I,., Op. 18. 8inßübungen für 8oprnn m. klte. Uelt 1. 1 ü. 30 kr. Weinholtz in Braunschweig. ketriclr, 6.1,., küns K,ie0er I. Oessng m. klte. Ko. 1, 2, 4. k 5 K^s. Nichtamtlicher Th eil. Denkschrift über die Erfordernis, eines PrcßgcsctzcS mit Schwurgericht. Bereits am 7. Sept. 1847 hat der Bundestag zu Frankfurt a.M. den Beschluß gefaßt, die Verleihung der Preßfrei heit jeder deutschen Regierung anheim zu geben. Erst am 8. Marz 1848 erzwang die drohende Gefahr der politischen Zustände eine öffentliche Kundgebung dieses Beschlusses. In vielen Bundesstaaten ist darauf die lang ver sprochene Freigebung der Presse erfolgt. Sachsen ist noch damit be schäftigt, die Verheißung des §. 35 seiner Verfassungsurkunde zu er füllen. Mit der Preßfreiheit brechen die alten Zustände Deutschlands zu sammen und neue Verhältnisse kommen zur Herrschaft. Allein in den Worten Preßfreiheit». P r eß ge sc tz sind deren Gestaltungen noch keineswegs fertig gegeben. Vielmehr sind diese Begriffe der verschieden artigsten Entwickelung fähig. Zunächst ist also jener drohendsten Gefahr zu begegnen, daß die Keime der Neugestaltungen in einer Weise entwickelt werden, wodurch die alten Fesseln wünschenswerther gemacht werden könnten als die neuen scheinbaren Zugeständnisse. Die alten Begriffe von einem Preßgesetz passen nicht mehr zu den neuen Sachlagen. Im Kerne wie in der Form muß das neue Preßgesetz seinerZeit und ihren An forderungen gerecht werden. Abgeschüttelt werde besonders das von der Erfahrung längst widerlegte Vorurtheil: Unterdrückungs- Maßregeln (Präventiv- und Repressivmaßregeln) vermöchten die Verbreitung des Gedankens zu hindern, oder ihn zu ersticken. An die Stelle des bisherigen Grundsatzes der Feindschaft und des Mißtrauens gegen die Presse trete deren vollste Anerkenntniß und Achtung als ver tretende, berathende und leitende Kundgebung der öffentlichen Meinung, als Stütze und Trägerin des Geistes und aller Wissenschaft. Nur wenn die Gewähr einer unverkümmecten Freiheit zum bedingenden Grundsatz der Preßgesetzgebung wird, kann das Ziel ihrer zeitgemäßen und wahrhaft gerechten Entwickelung erreicht werden. Mit Abschaffung der Eensur sind die Unterdrückungsmaßregeln durchaus noch nicht beseitigt. Ein Preßgesetz, welches die Begründung von Zeitschriften an die Einholung eines Erlaubnisscheines (Concession) von der Verwaltungsbehörde bindet, anerkennt noch immer die Abhängigkeit der Presse von der wahren oder vorgegebenen Meinung dieser Behörde über den Herausgeber der Zeitschrift. Ein Preßgesetz ferner, welches von den Zeitschriften eine Bürgschafts summe (Enution) fordert, deren Bestimmung cs in das Ermessen der Verwaltungsbehörde stellt, verbietet dem Unbemittelten die Begrün dung jeder Zeitschrift und umschlingt den Zahlungsfähigen mit der Fessel einer Selbstcensur, welche schmachvoller und drückender als selbst die polizeiliche Censur zu werden vermag. Ein solches Ge setz überantwortet den Geist der Knechtschaft des Geldes, macht die Sprache zur Sklavin niederer Rücksichten. Beide Beschränkungen werden in derHand der Regierung zu fast unbesiegbaren Waffen, wo mit diese mißliebige Personen von der Herausgabe der Zeitschriften fernhalten kann, während gleichzeitig eine Rechtsungleichheit zwischen dem Tagesschriftsteller und jenem erzeugt wird, welcher seine Ansichten, Erfahrungen und Lehren in selbstständigen Schriftwerken niederlegt. Schon diese Rechlsungleichheit setzt beide Maßregeln in Widerspruch mit dem Rechtsstaat. — Ganz dasselbe gilt auch vom Zeitungs stempel. Selbst abgesehen von jener Rechtsungleichheit ist er eines der gefährlichsten Beschränkungsmittel gegen eine freie Presse. Er wird sogar als unmittelbares Hinderniß der Vervielfältigung der Preßerzeugnisse angewendet. Frankreichs Beispiel hat gezeigt, wie durch den Stempel die ganze Preßfreiheit in Frage zu stellen ist. Und in Frankreich wie in England erscheint er noch nicht einmal in gleichem Maße drückend, als unter den leider noch bestehenden Postverhältnissen Deutschlands. Dort geschieht die Versendung der Tagesblätter bei nahe unentgeltlich; bei uns dagegen ist der hohe Postsah schon an und für sich ein Hinderniß der Verbreitung der Zeitschriften. Verbin det sich nun dieser einer Stempelabgabe, so ist dadurch in der That das beste Mittel zur Beschränkung dec Theilnahme des Volkes an den öffentlichen Angelegenheiten für die Regierung dargeboten. — Aber diese versucht selbst noch weiter zu greifen: sie beansprucht häufig die Er laubnis zum Postvertrieb der Zeitschriften. Ein Preßgesetz, welches diese Erlaubnis der Verwaltungswillkühc nicht entreißt, kann seinem Zwecke nichtgenügen. Ueberdies istsolche Bestimmung durch die Regierung eine eben solche Rechtsungleichheit, wie die oben erwähnte. Auch trifft über dies das Verbot des Postvertciebcs keineswegs Erzeugnisse der Presse, welche allgemein als verbrecherisch anerkannt sind; sondern cs gewinnt die Ansicht Einzelner eine durchaus ungerechtfertigte Gewalt. Fast mag es nun überflüssig erscheinen, wenn hier noch auf eine Ausnahmsmaßregcl hingewiesen wird, weil solche von vorn herein mit dem Begriffe einer Preßfreiheit unverträglich: nämlich die Verpflichtung für den Herausgeber eines Schriftwerkes zur Einlieferung eines Ab drucks (Exemplar) desselben an die Verwaltungsbehörde noch vor der öffentlichen Ausgabe, damit die Erlaubniß zu dieser ertheilt werde. Dagegen soll die gleichzeitig mit der Ausgabe erforderliche Ablieferung eines Abdruckes an die Regierung, gleichsam als Zeichen der erfolgten Er scheinung des Werkes, keineswegs verworfen werden. Zu erfahren, welche Offenbarungen schriftstellerischer Thätigkeit im Staate zu Tag kommen— dazu hat die Verwaltung ein Recht. Nicht aber dazu, das Jnsleben- treten dieser Offenbarungen von sich abhängig zu machen. Wir wissen ja, wie man mit jener Maßregel die sogenannte Eensurfreiheit der mehr als 20bogigen Schriften in Deutschland zum leeren Worte gemacht hat; und Frankreich giebt uns ähnliche Erfahrungen an die Hand. Diese Maßregel ist nichts als eine Fortsetzung der Eensur unter anderm Namen. Sie gehört in vollkommen gleichem Maß wie Vürgschaftsforderungen, Erlaubnißscheine, Zeitungsstempel und Be stimmungen über den Postvertrieb zu den rechtlich gar nicht zu ver- 50*
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