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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.03.1848
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- 1848-03-17
- Erscheinungsdatum
- 17.03.1848
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313 1848.) und ohne ausdrückliche Verordnung des Gesetzes fallen müsse, dies läßt sich schon deshalb nicht behaupten, weil das Censur-Edict auch für die verschiedenen in ihm selbst enthaltenen Kategorien von Druck schriften verschiedene Bestimmungen enthält, z. B. für die Kategorie der Zeitschriften (im Unterschiede von anderen Druckschriften) die Bestimmung, daß der Redacteur genannt sein müsse. (Art. IX). Ist daher den in dem Censur-Edicte enthaltenen Kategorien von Druckschriften eine neue Kategorie von Druck fach e n durch ein späteres Gesetz beigesellt worden, so mußte dieses Gesetz in Bezug auf die neue Kategorie nothwendig angeben, inwelchenPunktenund hinsichts welcher censurgesetzlichen Bestimmungen diese Drucksachen jenen Druckschriften gleich geachtet werden sol len. Damm §.3. der Verordnung vom 23. Febr. 1843 einzig und allein erklärt, daß die gedachten Drucksachen der Censur unterworfen sein, und von welchen Behörden sie censirt werden müssen, so ist auf sie auch keine andere Bestimmung des Censur-Edicls als die der Censurpflichtigkeit im Allgemeinen anwendbar. 6. Wollte man sagen, daß die Anwendung von Art. IX des Cen- sur-Edicts auf die neu hinzugekommene Kategorie von censurpflichtigen Drucksachen sich aus der rstio lexis von selbst ergebe, indem das, was zur Sickerung der polizeilichen Controlle angeordnet sei, von allen censurpflichtigen Sachen gelten müsse, so ist dem entgegenzuhalten: u) daß die Uebertragung der zu Gunsten der polizeilichen Con trolle angeordneten Maßregeln von der einen Kategorie, für welche sie angeordnet sind, auf eine andere, für welche sie noch nicht angeordnet waren, ebenfalls ausdrücklich angeordnet sein müßten, da von den dem Gesetze Unterworfenen nicht erwartet werden kann, daß sie aus rechnen, was der polizeilichen Controlle dienen mag und im Interesse dieser Controlle Folgerungen aus den Gesetzen ziehen, sondern nur, daß sie sich an den deutlichen Wortlaut der Gesetze halten; b) daß die Folgerung, als sei zur Controlle die Anwendung der Drucksirma unerläßlich, gar nicht einmal zutrifft, weil, wenn der Aussteller oder Unterzeichner eines Cirkulars, Scheins oder dgl., oder — man denke an eine Visitenkarte — der Gebrauche! des Druckstückes auf dem Druckstücke selbst genannt ist, wegen jeder etwaigen Gesetz widrigkeit die Behörde sich an diesen Genannten halten kann. 7. Es kann demnach — den natürlichen Regeln der Auslegung zufolge — aus der Vorschrift im Art. X. des Censur-Edicts, daß „alle Druckschriften mit dem Namen des Verlegers und Buchdruckers versehen sein müssen," nicht gefolgert werden, daß „in solchen Fällen, wo kein Verleger existirl, wenigstens der Buchdrucker allein benannt sein müsse," sondern cs kann nur gefolgert werden, daß in dergleichen Fällen die Vorschrift des Art. IX. gesetzlich gar nicht anwendbar ist, weil niemals ein Fall unter das Gesetz gezogen werden kann, welchem die von dem Gesetze erforderten Merkmale feh len. Ist hier eine Lückenhaftigkeit des Gesetzes, so kann diese doch nicht der dem Gesetze Untergebene entgelten sollen. Eine Ausfüllung der Lücke kann aber nur durch ein neues Gesetz oder eiwe authentische De claration des Gesetzgebers, nicht auf administrativem Wege geschehen. 8. Straffällig ist nach Art. XVI. Nr. 1. des Cens.-Edicts der Drucker nur dann, wenn er den in diesem Edict enthalte nen Vorschriften, unter anderem also der in Art. IX. enthaltenen Vor schrift, alle Druckschriften (nicht: Drucksachen nach §. 3. der Verord. vom 23. Febr. 1843) mit seiner Firma zu versehen, nicht nachgekommen ist. Und laut §. 14. der A. Verordn, vom 30. Juni 1843 (enthaltend die Ergänzungen der die Presse und die Censur be treffenden Vorschriften) „bleibt es hinsichtlich der Bestrafung der Contraventionen gegen die Censur- und Preßgesetze bei den im Art. XVI. der Verordn, vom 18. Oct." und in einigen andern nicht unfern Gegenstand betreffenden Verordnungen „enthaltenen Vorschrif ten." Eine Straffälligkeit desjenigen Druckers, welcher auf eine der in der Verordn, vom 23. Febr. 1843 bezeichnten „geringfügigen Drucksachen" seine Firma nicht setzt, ist demnach gesetzlich nirgend aus gesprochen, und da man wegen einer Unterlassung, welche kein Gesetz mir Strafe belegt hat, auch nicht bestraft werden kann, so würde eine Bestrafung eines Buchdruckers in einem der in Rede stehenden Fälle, meiner Ueberzeugung nach, zu Unrecht stattsinden. Nr. 2. der „Warnung" spricht von den im Selbstverläge der Verfasser erschienenen Schriften und verlangt, daß, sollen solche Schriften durch d e n B uch h a n d e l v e rt ri e b c n wer den, sie außer der Bezeichnung: „Im Selbstverläge des Verfassers" auch den Namen einer bekannten Buchhandlung auf dem Titel zu führen haben. Auch diese Bestimmung ä ndert die bisherige Ccnsur- Gesetzgebung. Nach Art. XII. des vielgenannten Censur-Edictes soll „keine in Deutschland verlegte Schrift verkauft werden , wo auf dem Titel nicht der Name einer bekannten Verlagshandlung steht;" und wie Art. XVI. Schluß ergänzend hinzufügt: „Zu den verbotenen gehören alle in Deutschland ohne Name» des Verlegers erscheinende Schriften." Allerdings ist nun bei der Bezeichnung auf dem Titel „im Selbstverläge des Verfassers" dadurch der Name einer bekannten Verlagshandlung nicht genannt: ein Ministerial-Rescript vom 23. Febr. 1830, das auch seiner Zeit durch das Potsdamer Amtsblatt veröffentlicht wurde, ordnet aber nach einer Benachrichtigung des damali gen König!. Ober-Censur-Collegiums ausdrücklich an: „daß es bei diesen im Selbstverläge erschienene» Schriften genüge, wenn das Titelblatt zur Erfül lung des Act. XVI. (nämlich, daß die o hne Nen nung des Verlegers erschienenen Schriften verboten seien) die Worte: „Im Verlage des Verfassers" enthält, d. h. eben: daß solche Schriften also nicht zu den verbotenen gehören, daher, so versehen, auch im Buch handel verkauft werden dürfen. Auch Hesse führt diese klare Folge des genannten Ministerial-Nescripts Seile 112. seines bekannten Bu ches an. Nr. 3 der „Warnung" führt an, daß auf Büchern über 20 Bogen, wenn sie die Censurfreiheit in Anspruch nehmen sollen, außer dem Verleger und Drucker auch der Verfasser benannt, d. h. mir seinem wahren Namen bezeichnet werden muß, und daß sonach anonyme oder pseudonyme Schriften, auch wenn sie über 20 Bogen betrage», censurpflichtig sind. — Auch diese Auslegung des Allerh. Gesetzes vom 4. Oct. 1842 ist sowohl der seit der Anwendung desselben geübten Praxis wie auch dem Wortlaute desselben entgegen. Bisher genossen die über 20 Bogen starken Schriften des beliebten Häring, der solche unter dem bekannten Pseudo-Namen „„Willibald Alexis"" hier er scheinen ließ, so wie die anderen Schriftsteller, die als solche einen an dern Namen als ihren Taufnamen führen, ungeachtet dessen der Cen surfreiheit, und nur bei einem unlängst erschienenen Roman einer ge kannten Schriftstellerin hat man, fünf Jahre nach Erscheinen des Ge setzes, dasselbe wie all 3. der „Warnung" aufgeführt wird, ausgelegr. Diese Auslegung ist aber, wie bemerkt, dem Wortlaute des Gesetzes ent gegen, welches eben nicht, wie die „Warnung" anführt, verlangt, daß auf den censurfreien Schriften außer Verleger und Drucker der Ver fasser „benannt," sondern „genannt" sei, d.h. eben als Verfas ser genannt sei, nicht mit seinem wahren Namen. Es muß aller dings zugegeben werden, daß die Fassung des Gesetzes hier etwas be stimmter sein konnte: keines Falls wird aber, daß dies nicht ist, zum Schaden des sich streng an das Gesetz haltenden Verlegers gereichen können. Nr. 4. der „Warnung" wird, freilich nur vorübergehend, ange führt, daß der Sortimentsbuchhändlcr „bei ihm zugehenden Novitäten, welche durch ihren Titel, die Persönlichkeit des Verfassers oder die Ten denz der Vcrlagshandlung den Verdacht eines verbrecherischen Inhaltes rege machen, auch den Inhalt solcher Schrift zu prüfen habe, um dem bei derartigen Umständen sonst entstehenden Verdachte einer wis sentlichen Verbreitung verbrecherischer Schriften durch deren sofortige Remission zu entgehen." Wenn schon hier die „Warnung" von dem
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