Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 17.03.1848
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Band
- 1848-03-17
- Erscheinungsdatum
- 17.03.1848
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Zeitungen
- Saxonica
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18480317
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-184803173
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18480317
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1848
- Monat1848-03
- Tag1848-03-17
- Monat1848-03
- Jahr1848
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
312 licbige Folgerung aus einer oder mehreren Bestimmungen des Gesetzes zum Gesetze gemacht hat, das dann durch Strafen gesichert wird. Jene dankenswerthe Zusammenstellung giebl uns daher zugleich Gelegenheit, auf solche Praxis aufmerksam zu machen und sie in das Gebiet der öffentlichen Erörterung zu ziehen. Wir beginnen mit der ersten Num mer der „Warnung." Diese No. 1 lautet: Die Druckcreibesitzer verabsäumen noch immer mitunter ihren Namen auf die aus ihren Druckereien hervorgcgangenen Drucksachen zu setzen, namentlich bei solchen kleinen Drucksachen, welche, wie z. B. Komö- dicnzcttcl, öffentliche Anschläge, Circulare, Statuten u. si w., lediglich der Local-Ccnsur unterworfen, und nicht für den Buchhandel, sondern zur Gratisvcrtheilung bestimmt sind, an welchen ein Verlagsrecht im gesetzlichen Sinne dieses letzteren Umstandes halber von Niemand in An spruch genommen wird, und auf welchen deshalb ein Verleger nicht ge nannt werden kann. Gleichwohl muß die Vorschrift in Art. IX. des Ccnsur-Edicts vom 18. Octobcr 1819: Alle Druckschriften müssen mit dem Namen des Verlegers und Buch druckers (Letzterer am Ende des Werkes) versehen sein, in solchen Fällen, wo kein Verleger cristirt, wenigstens dahin befolgt werden, daß der Buchdrucker allein benannt wird. Es ist durchaus er forderlich , daß aus jeder Druckschrift ersehen werden kann, wer sie ge druckt hat, und Drucker, welche hiergegen verstoßen, setzen sich nicht nur der polizeilichen Beschlagnahme und Vernichtung solcher Drucksachen (§. 6 der Allerhöchsten Verordnung vom 30. Juni 1843) , sondern auch einer preßpolizeilichen Geldstrafe aus, welche nach Art. XVI. Nr. 1 des Ccnsur-Edicts vom 18. Oct. 1819 selbst bei dem unschuldigsten Inhalte der Druckschrift und beim ersten Contraventions-Fall nicht unter zehn Thlr-, nach Umständen aber bis auf Einhundert Thlr. bemessen werden kann, und im dritten Falle den Verlust der Gcwerbsberechtigung nach sich zieht. Ich halte die hier ausgesprochene Erklärung, daß es (nach Art.XVI. Nr. 1 des Eens.-Ed. von 1819) straffällig sei, wenn der Buchdru cker auf „kleine Drucksachen" wie Komödienzettel, Eirculare w. (die Allg.Verordn, über dieOrganisation decCensucbehörden vom 23. Febr. 1843 hat in §-3 dafür den Ausdruck: „geringsüg ige*) Druck sachen") seine Firma nicht setzt, für nicht in den Eensurgesetzen begrün det, und vermag mich mit der über diesen Fall im Obigen gelieferten Deduction aus den Gesetzen nicht einverstanden zu finden. Ich selbst habe in einigen Fällen von dem Drucker die Weglassung seiner Firma auf von mir bestellten „geringfügigen Drucksachen" verlangt, und zwar lediglich aus einer Rücksicht der Höflichkeit gegen die Personen, welche diese Druckgegenstände empfangen sollten. Namentlich ist dies bei den Einladungskarten geschehen, welche ich aussandte, um angesehene Personen aufzufordern, die Zeitungshalle in Augenschein zu nehmen, und der Zweck war, zu verhüten, daß das saubere und zierliche Ausse hen dieser Karten durch eine aufgedruckte Firma entstellt würde; ebenso that ich bei gewissen Eircularen, die ich in den Augen der Empfänger als bloße Privatbriefe erscheinen lassen wollte. — Seit mehr als zehn Jahren in der Presse thätig bethciligt und stets gewohnt, mich streng an die Gesetze zu halten, mit denen ich mich, soweit sie mich irgend betreffen können, immer möglichst genau bekannt mache, habe ich ein solches Verlangen, wie das erwähnte, an den Buchdrucker nichtgestellt, ohne meine Berechtigung dazu aus den Gesetzen stricte Nachweisen zu können. Diese Berechtigung will ich, da die Sache von a llg emein em Interesse ist, hier so kurz als möglich darzuthun versuchen. 1. Die gesetzliche Verpflichtung des Buchdruckers, Gegenstände des Drucks mit seiner Firma zu versehen, findet sich einzig und allein in dem Censur-Edict vom 18. Oktober 1819, und zwar in dessen Art. IX., woselbst es heißt: „Alle Druckschriften müssen mit dem Namen des Verlegers und Buchdruckers letzterem am Ende des Wer kes .... versehen sein." *) Diesen Ausdruck halte ich für den allein richtigen, da es sich da bei entschieden nichc um den Umfang des Druckstücks/ sonder» um dessen U n crhcblichkeit für das Interesse der Censur handelt. 22 2. Das Censur-Edict von 1819 handelt einzig und allein von „herauszugebenden Büchern und Schriften" (Art. 1.), also solchen Sachen, die zur buchhändlerischen oder sonstigen Verbrei tung in der Eigenschaft literarischer Produkte, als „Werke," bei denen ein Ver leger concurrirt, als Verl ags artikel (Art. IX. X.XII. ss.), bestimmt sind — dies geht aus dem ganzen Edikte von vorn bis zu Ende mit unzweifelhafter Klarheit hervor; nicht aber handelt es von solchen Drucksachen, welche in die Gesetzgebung zue rst die bereits allegirte A. V. vom 23. Febr. 1843 unter der Bezeichnung der „geringfügigen" einführt. Alle Bestimmungen desCensur- Edicts treffen daher einzig nur jene erstere Kategorie von Druckge genständen, nicht aber die letztere Kategorie,' die der „geringfügigen Drucksachen." 3. Bis zum Jahre 1843 waren demnach die „geringfügigen Drucksachen" gesetzlich zwar nicht einmal censurpflichtig. Zwar wurde dies in einem Rescript der damaligen Eensur-Ministericn vom 23. Fe bruar 1842 (Ministerialblatt d. I. S. 69) angenommen, jedoch ohne erweisliche gesetzliche Grundlage. Zur Unterstützung dieser meiner Ansicht führe ich folgende Stelle aus dem Werke von F. H. Hesse: „Die Preuß. Preßgesetzgebung (Berlin 1843) an: „In der Ausdehnung der Censurpflichtigkeit auf Visitenkarten, Drosch- kenmarkcn, Formulare, Circulare rc. liegt eine sehr belästigende Ucbcr- schrcitung des Gesetzes. Der Artikel I. des Ccnsur-Edicts unterwirft nämlich nur die „herauszugebendcn Bücher und Schriften" der Censur, macht die Censurpflichtigkeit mithin davon abhängig, daß die Schrift für den Buchhandel bestimmt ist, und entbindet sonach alle die oben genannten, zur Herausgabe nicht bestimmten Drucksachen von der Censur. Dies geht noch deutlicher aus dem Art. IX. des Ccnsur-Edicts hervor, wonach alle Schriften mit dem Namen des Verlegers und Buchdruckers versehen sein sollen. Nur bei berauszug ebenden Schriften bedient man sich der Dazwischenkunft eines Verlegers, und nur solche können bei dieser Bestimmung vorausgesetzt sein. „Man kann nicht einwenden, daß die Ordre vom 18. Aug. 183L (Gesetz-Samml. d. J.S.2I2) „gedruckte Büchcranzcigen, gleich ande ren einzelnen gedruckten Blättern" der Censur unterwerfe, denn diese Bestimmung bezieht sich nur auf solche Blätter, welche zur Herausgabe bestimmt sind, und enthält mithin nur den Grund satz, daß es bei der Censur auf Format und Volumen der Schrift nicht ankomme. „Eine Censur, die sich auf Schriften bezöge, welche nicht zur Her ausgabe bestimmt sind, wäre praktisch unausführbar, da eine Controle darüber nicht denkbar ist. „Hieraus folgt nun unter anderem, daß die Etiketten, Facturen, Rechnungen, Tabellen u- s. w-, welche die Buchhändler unter dem technischen Ausdruck „ A ccid e ntien" begreifen, in Preußen keiner Censur unterworfen sind. Ferner daß der einzelne Abdruck einer Schrift, der sogenannte Manuscriptendruck, nicht censurpflichtig ist." 4. Inzwischen sind die mehrgenanntcn Gegenstände durch §. 3. der angeführten A. Verordnung vom 23. Februar 1843 wirklich censurpflichtig geworden; indem dieser §, zwar gleichsam beiläufig, aber doch ganz unzweideutig die Censurpflichtigkeit „solcher geringfügigen Druckschriften, welche, wie z. B. Ankündigungen, Circulare, Formulare u. s. w., nicht für den Buchhandel oder nicht zur Aufnahme in periodische Blätter bestimmt sind" ausspricht. 5. Daß demnach auch für diese in der Preuß. Preßgesetzge bung hier neu auftretende Kategorie von Drucksachen seit Publika tion jener Verordnung vom 23. Februar 1843 das Imprimatur der kompetenten Censurbehördeeingeholt werden muß, dies steht durch diese Verordnung fest- Daß dagegen dieselbe Ka tegorie von Drucksachen auch der Drucksirmapflichtigkeik, die Art. IX des Edikts von 1819 nur für Verlagsgegenstän de feststellt, mit unterworfen sein solle, davon enthält di e Ver ordn u n g v om 23. Februar 1843 oder irgend eine andere kein Wort. Daß aber diese neuerdings censurpflichtig gewordene Kategorie von Drucksachen mit der Censurpflichtigkeit auch unter alle und jede Bestimmungen des Censur-Edikts von 1819 ganz von selbst
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder