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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 03.03.1848
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- 1848-03-03
- Erscheinungsdatum
- 03.03.1848
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- Deutsch
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262 IM 18 3) Die Verlagsbuchhändler setzen sich noch öfters Strafe und großem Schaden aus, indem sie die Vorschriften der Allerhöchsten Ca- dinetsocdre vom 4. Oktober 1842 über die Censurfteiheit der über 20 Bogen starken Schriften vernachlässigen. Namentlich haben sie öfters nicht berücksichtigt, daß die Benennung des Druckers und Ver legers bei solchen, über 20 Bogen starken Schriften, für welche die Censurfteiheit in Anspruch genommen wird, nicht genügt, daß auf ihnen außerdem auch der Verfasser denann t, d. h. mit seinem wahren Na men bezeichnet werden muß, und daß sonach anonyme oder pseudonyme Schriften, auch wenn sic über 20 Vogen betragen, censurpflichtig sind. Sie haben sich dadurch mindestens der polizeilichen Beschlagnahme und der Nachccnsur des Werkes auf Grund des §. 5. der Verordnung vom 30. Juni 1843, und insofern schon vorher ein Debit des Werkes statt- gesunden hatte, auch der Bestrafung auf Grund des Art. XVI. Nr. 5. des Censur-Edikts ausgesetzt. Andererseits sind auch Fälle vorgekom men, daß Vcrlagsbuchhändler solche Schriften, denen wirklich Censur fteiheit auf Grund der Allerhöchsten CabinetSordre vom 4. Oktober 1842 zustand, noch vor Ablauf der darin verordnten 24stündigenFrist debitict, und dadurch nicht nur sich selbst, sondern auch den Drucker und Verfasser in Strafe gebracht haben, lediglich weil ihre Leute die be treffenden Werke nicht rechtzeitig deponirt hatten, und darin von den Buchhändlern nicht gehörig contrvllirt waren. Es kann den Buch händlern deshalb nicht genug empfohlen werden, daß sie sich von den mit der Deposition beauftragten Leuten stets die schriftlichen Beschei nigungen der Polizei-Behörde, worin Tag und Stunde der erfolgten Deposition genau angegeben ist, aushändigen lassen, und danach die Zeit, von wo ab ihnen der Debit gestattet ist, berechnen. 4) Die Sortiments-Buchhändler verabsäumen häufig, die ihnen von ihrem Commissionair aus Leipzig zugehenden Vüchersendungen sofort nach deren Ankunft genau zu prüfen, um die etwa dar unter befindlichen, zum diesseitigen Debit ungeeigneten Bücher sofort zurückzusenden. In Folge dessen haben sie sich die etwanigen Nach- rheile, welche für ihren Gewerbebetrieb aus einer späteren polizeilichen Beschlagnahme bei ihnen Vorgefundener verbotencrBücher folgen, selbst zuzuschreiben, und außerdem die aus den Vertrieb verbotener Bücher gesetzten Strafen zu gewärtigen. Es ist kaum glaublich, mit welcher Nachlässigkeit von einzelnen Sortimentshändlern noch hierbei verfahren wird. Durch den Vertrieb solcher Schriften, auf welchen keine Ver lags- oder Commissions-Buchhandlung benannt ist, begünstigen sie den bereits oben sä 2 erwähnten unerlaubten Betrieb des Buchhandels von Seiten der Selbstverleger, welche Gewerbesteuer und Bürgerrechts- geldcr sparen, zu ihrem eigenen Nachtheile. Dadurch daß solche Schrif ten, welche wegen eines äußerlich sofort erkennbaren Formmangels, z. B. wegen mangelnder Benennung des Druckers oder Verlegers, nicht debitsfähig oder schon vor dem Eingänge speciell verboten sind, bei sich so lange liegen lassen, bis sie von der Polizei-Behörde mit Beschlag belegt worden, machen sie sich dem Verleger für die Bezah lung derselben regreßpflichtig. Endlich setzen sie sich durch solche Nach lässigkeit erheblichen Geldstrafen (Art. XVI. No. 5 dcsCensur-Edicts), und im dritten Falle der Entziehung ihrer Concession aus. Gleichwohl werden von den Sortimentshändlern die eingehenden Novitäten nicht selten ohne alle Prüfung sofort an ihre Kunden zur Ansicht und Aus wahl ausgesendet, anstatt daß vorher, und zwar sofort bei deren Ein gänge, nicht nur der Inhalt der die Sendungen begleitenden Facluren, sondern auch mindestens und in allen Fällen noch die äußere Form der Novitäten in Beziehung auf die Debitsfähigkcit derselben von ihnen zu prüfen, und der nicht dcbitsfähige Theil der Sendung zurückzuschi cken wäre. Bei Novitäten, welche durch ihren Titel, durch die Per sönlichkeit des Verfassers oder durch die Tendenz der Verlagshandlung den Verdacht eines verbrecherischen Inhalts rege machen, werden vor sichtige Sortimentshändler außerdem auch noch den Inhalt der Schrift zu prüfen haben, um dem bei derartigen Umständen sonst entstehenden Verdachte einer wissentlichen Verbreitung verbrecherischer Schriften durch deren sofortige Remission zu entgehen. Der frühere buchhändlerische Gebrauch, wonach alle Remissionen bis zur Ostermesse verschoben wurden, ist mit dem dermaligen Zustand der Presse durchaus unvereinbar. Aber auch diejenigen Buchhändler befinden sich im Jrrthum, welche glauben, auf Grund des §. 12 der Allerhöchsten Verordnung vom 30. Juni 1843 eine dreitägige Frist zur Remission sämmtlicher mit Beschlag belegter Bücher ausländischen Verlages zu haben. Jene Frist beziehet sich nur auf die vom Ober- Censurgerichte wegen Gemeingesährlichkeit lediglich mit einem Debits verbot belegten Bücher, und findet auf die nach §§. 5, 6 und 7 der Verordnung vom 30. Juni 1843 zur Vernichtung bestimmten Bücher keine Anwendung. Die Sortimentshändler haben daher kein anderes Mittel, als eine recht genaue und schleunige Prüfung der eingehenden Novitäten und eine sofortige Remission nicht debitsfähiger Schriften, um sich vor Ansprüchen der Verleger, wie vor Strafen sicher zu stellen. Endlich verabsäumen die Sortimentshändler noch mitunter genaue Listen über die verbotenen Bücher zu führen. Es ist ungeordnet, daß alle Bücherverbote denselben durch ein, den vollständigen Titel der ver botenen Schrift enthaltendes Protokoll bekannt gemacht werden. Sie haben daher vollständige Zeit, sich diesen Titel jedesmal ausführlich zu notiren. Außerdem sind von Zeit zu Zeit gedruckte Verzeichnisse der verbotenen Bücher vcrtheill worden. Es ist für die Buchhändler daher ein Leichtes, sich stets in gehörigerKenntniß von den ergangenen Bücher verboten zu erhalten, und zugleich ihre Pflicht, ihre Handlungsgehülfen darüber stets gehörig zu instruiren. Es beruhet in der Natur der Sache, daß in obiger Zusammen stellung nur die gewöhnlichsten und erheblichsten Verstöße gegen die Pceßpolizei haben berücksichtigt werden können. Ich hoffe indeß, daß deren Veröffentlichung dazudicnen wird, die Aufmerksamkeit des Publi kums auf die preßpolizeilichen Bestimmungen überhaupt zu schärfen, und Ueberschreitungen derselben seltener zu machen. Potsdam, den 15. Februar 1848. Iler Obcrpräfidciit der Provinz Brandenburg, v. Meding. Erschienene Neuigkeiten des deutschen Buchhandels. (Mitgctheilt von der I. C. H inri ch s'schen Buchhandlung.) Angekommen in Leipzig am 28. u. 29. Febr- 1848. Amclang'sche Sort.-Buchh. in Berlin. 1540. 3ruAscI>, 8., 8nriptura -äeg^ptiorum lleinotics ex papz'ris et in- scriptivnibus explsnata. 4. Oek. * 1 ^ Jul. Bätckcr in Elberfeld. 1541. Archiv für d. Studium der neueren Sprachen u. Literaturen. EineVier- teljahrsschiift. Hrsg, von L.Herrig u. H. Viehoff. 2. Bd. 2. Hst. gr.8. 1847. * I 1542. Haas,C. de, Nordamerika, Wisconsin, Calumet. Winke (.Auswanderer. 8. Geh.'/z^ 1543. Fricdländer, H. H., die Forderungen unserer Zelt, hinsichtlich der Erzie hung». Bildung des weiblichen Geschlechts, gr.8.1847. Geb. U ^ >544. Fuhlrott,C-, Charakteristik der Vdgel. Einleitung in die Naturgeschichte dieser Thierclaffe. gr.8.1847. Carton. I2N-f 1545. Kruse, C. A. W., üb. Casimir Delavigne, als Vermittler der klaff, und romant.Richtungd.franz. Literatur, gr.8.1847. Geh.U,/S 1546. Postwesen, das Preußische. E. Darstellung seines gegenwärtigen Zustan des, seiner Innern Einrichtung u. d. Rechte d. Publikums an dasselbe, von e. Sachverständigen, gr.8.1847. In engl. Einbd. * N F. A. Brockhaus in Leipzig. 1547. Real-Encyklopädie, allgem. deutsche. Convers.-Lexikon. Neue Ausg. d. 9. Aufl. 120. Lsg. gr. 8. Geh. 2'/, R-f
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