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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 12.10.1847
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 12.10.1847
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- Deutsch
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1246 zunächst in Preußen durch eine K. Kabinets-Ordre vom 28. April d. I. obige Bestimmung so declacirt wird, als bleibe der preußische Schriftsteller und Verleger nur dann von nllec weitern Verantwortlich keit frei, wenn das von ihm Edirte die Gen ehmigung der preu ßischen Eensuc erhalten, wogegen die Eensur eines andern Bundes staates ihn nicht schütze. Es steht leider zu befürchten, daß diese neue Bestimmung auch in anderen Bundesstaaten zur Geltung kommen wird und es wäre damit in die so segensvolle Union des deutschen Buchhandels eine schlimme Bresche geschossen; ja cs steht zu befürchten, daß die Eonsequenz obi ger neuen Bestimmung zu der Oesterrcichischen Praxis führen wird, wonach ein Oestcrrcichischer Untcrthan nur mit Genehmigung seiner Landcsbehörde von ihm Verfaßtes außerhalb Oesterreich erschei nen lassen darf. Der deutsche Buchhandel hat dieser trüben Seite der veränderten Gesetzgebung wirklich seine besondere Beachtung zuzuwenden: sie kann für ihn ein sehr großes Hemmniß werden. Unberührt darf bei diesem Anlasse auch nicht bleiben, daß z. B. in Preußen die obige neue Bestimmung rückwirkende Kraft haben soll, der Art, daß für dasjenige, was auch v o r der K. Kabinets-Ordre vom 8. April dieses Jahres ein preußischer Untcrthan mit Genehmi gung der E e n s u r eines a n d e r e n Bundesstaates in diesem hat erscheinen lassen, er nocb verantwortlich bleibt. In dem Ra- veaux'schen' Prcß-Prozcsse ist zwar diese Auslegung durch das Ec- kenntnißdes Rheinischen K. Revisions- und Kassationshofes verwor fen (vergl. Nr. 89): in dem erst kürzlich gefällten Uctheile des K. Kammer-Gerichts zu Berlin, in dem Springer'schen Preß-Prozesse, hat dieses aber unumwunden dem genannten neuen Gesetze vom 8. April d. I. rückwirkende Kraft zuerkannt, so daß preußische Autoren für das vor Jahren mir Genehmigung der Eensur eines andern Bundes staates Veröffentlichte noch heute verantwortlich gemacht werden können. Diese Praxis allerdings wäre die allerschlimmste und es steht zu erwarten, ob das Geheime Ober-Tribunal zu Berlin, vor dessen Forum die letztere Prozeß-Sache nun gelangt, der Ansicht des K. Kammer-Ge richts in Berlin bcitrilt. Der Buchhandel ist bei dem Entscheide sehr betheiligt. 6-j-8. DaS prcnß. Gesetz gegen den Nachdruck vo» Musikalicn und daS Nrtheil der Sachverständigen. (Aus der Berliner musikal. Zeitung, redig. von K. Gaillard, No. 37.) Eine in der Spener'schen Zeitung geführte Polemik*) hat auf's Entschiedenste dargethan, daß das Gesetz ein sich auflösendes ist, und daß die Sachverständigen rein nach subjectiven Ansichten, d. i. Will kür, und dem Gesetz entgegen entscheiden, was einer derselben, T., in der Spen. Zeitung zwar indirekt, aber doch öffentlich eingeräumt hat. Das Gesetz gestattet Auszüge, Arrangements für einzelne Instrumente und sonstige Bearbeitungen, wenn sie als eigcnthümliche Eompositionen betrachtet werden können; kann aber z. B- ein Auszug je als e igenthümlichc Composition betrachtet werden? Das Gesetz erlaubt so Alles und verbietet so Alles. Aus die sem Widerspruche geht hervor, daß die Gesetzgeber der Einseitigkeit des französischen Gesetzes und der Allseitigkeit des Nachdrucks entgegen tre ten wollen: das mußten sie aber auf andere Weise zu erreichen streben. Einen Schritt nach dem Ziele positiver Bestimmungen macht das österreichische Gesetz, obwohl auch dieses wieder zu viel erlaubt, was, bei näherer Untersuchung, als unerlaubt gelten müßte. <— So viel ist gewiß, ein neues Gesetz in Betreff des Nachdrucks von Musikalien ist für Preußen durchaus nothwendig. Bei dem ungeheuren Reichthum von Formen, in denen ein musikalischer Gedanke einfach wiedergegeben oder verarbeitet werden kann, muß derjenige, der solches Gesetz entwirft, 90 tief in das Wesen der Musik eingedrungen sein und eine vollständige Kenntniß der Kunstformen auf diesem Kunstgebiete besitzen. Er muß die Kennzeichen der verschiedenen in der Musik üblichen Kunstformen fixircn, damit die Sachverständigen, die reproduzirenden Eomponisten, wie Thalberg, Lißt, Hünlen, Herz, Czerny und tausend Andere, und die Verleger wissen, woran sie sich zu halten haben. Zur Beschrän kung des Mißbrauchs, denn der Mißbrauch, der sich unter allen For men einschleicht, hebt den weisen Gebrauch nicht auf, wären sogar quantitative Bestimmungen über das erlaubterweise zu Entlehnende und über das Verhällniß zwischen den Originalthemen und den Verar beitungen derselben zu treffen; das österreichische Gesetz bietet (bei Büchern) etwas Derartiges. — Es kommt bei einem Gesetze, das einenHalt bildensoll, weniger auf das Mehr oder Minder des Erlaubten an, als auf dieKlarheit und Unzwei deutigkeit der Besti mm ungen. Dem, nach unseren Anforderungen zu dem Entwürfe Befähigten, müßte ein intelligenter Musikhändler zur Seite stehen, der dem Gange und der ganzen Gestal tung des Musikalienhandels mit prüfendem und aufmerksamem Auge gefolgt ist, nicht Einer, der sich in einer gewissen Reihe von Jahren eine bloße Geschäftsroutine erworben hat. Wir haben in unseren Mauern einen Mann, der vor Allen beru fen ist, über diesen Gegenstand Klarheit zu verbreiten, und ein mög lichst erschöpfendes und ein unzweideutiges Gesetz zu entwerfen,*) einen Mann, der in einer Person Philosoph, Jurist, Eomponist, und zugleich der geistvollste und gründlichste Musikgelehrte der Jetztzeit ist, den Professor A. B. M arx. K. G. *) Mit einer Erweiterung oder Erklärung des Gesetzes ist hier nichts zu helfen, da cs im Prinzip falsch aufgefaßt ist, und sich selbst durch inneren Widerspruch auflbst. In den meisten Fällen, d. h. in allen den jenigen, wo cs sich nicht nur um einen unzweifelhaften Nachdruck han delt, muß die Auslegung, sie mag ausfallen, wie sie wolle, entweder den Kläger oder den Verklagten in seinem gesetzlichen Rechte verkürzen. Ein Preß - Prozeß über Verlagsrecht- Der „Publicist" enthält in seiner Nr. 36 vom 15. September folgende wörtliche Mittheilung: „Ein in seinen Consequenzen nicht unwichtiger literar. Prozeß ist kürzlich vom hiesigen Stadtgerichte entschieden worden. Der vr. Lubarsch, ein bekannter und beliebter Romanschriftsteller, hatte an den hiesigen Buchhändler, Kommcrzienrath Heymann, den Auflagerest sei ner auf 20 Bände sich belaufenden Schriften verkauft, jedoch ohne demselben das Verlagsrecht der Schriften, d. h. das volle Eigenthum abzu treten. Der Buchhändler kündigte aber in der Folge eine neue Ge sa mmtausgabe sämmtlicher Lubarsch'schen Schriften an, ohne zu einer solchen neuen Ausgabe die Genehmigung des Autors einzuholen und sich mit demselben abzusinden. vr. L. überzeugte sich auch bald, daß eine neue Ausgabe seiner Schriften durch Heymann in der Thal nicht veranstaltet sei, sondern daß derselbe nurdas Manöver gemacht hatte, die käuflich erworbenen Restexcmplare der frühern Auflage mit einem neuen Titelblatte zu versehen, und darauf drucken zu lassen: „Gesammelte Schriften von L. Schubar (p8. für Lubarsch) 1847." Durch diese eigenmächtige Disposition mußte sich der Autor um so mehr in seinem Rechte gekränkt fühlen, als er selbst mit dem Plane umging, eine neue Gesammtausgabc seiner Schriften vorzubereiten und im Buchhandel erscheinen zu lassen. Da nun seine diesfallsigen Reklamationen gegen Heymann ohne Wirkung blieben, so hat vr. Lubarsch gegen denselben beim Stadtge richte Klage erhoben, und es ist hiernächst dahin entschieden worden: daß der Angeklagte bei Vermeidung der Execution schuldig: 1) seine unterm 21. Aug. 1846 erlassene Ankündigung der neuen Ausgabe von L- Schubar's gesammelten Schriften zu widerrufen; *) Siehe Borsenbl. No. 79 und 82.
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