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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 14.09.1847
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 14.09.1847
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- Deutsch
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1107 1847.) druck. Solcherart ist es gekommen, daß Verurkheilungen wegen Be arbeitungen erfolgten, für welche der klare Sinn des Gesetzes und ge gen welche die willkürliche Auslegung der hiesigen Sachverständigen spricht" u. s. w. Um mich zu widerlegen, hatte der in dieser Zeitung vom 23. August gegen mich auftretende Gegner T. entweder Nach weisen müssen, daß die Sachverständigen nicht den gerügten Ansich ten folgen, oder daß Melodie ein viel weiterer Begriff scy, als Com- position (welcber Beweis sehr schwierig sein dürfte), oder daß das Ar rangement oder die Bearbeitung, gar nicht einmal des Auszugs zu ge denken, nach §. 20. des Gesetzes vom 11. Juni 1837 absolut verboten sei (während dieser §. doch geradezu dergleichen unter einer, mannig facher Auslegung fähigen Beschränkung gestattet), oder daß man eine Komposition so arrangiren oder bearbeiten könne, daß jede Spur der selben aus der Bearbeitung verschwindet (wodurch begreiflicher Weise die Bearbeitung oder das Arrangement aufhörten zu sein). Mein Gegner sagt dagegen wörtlich: „Das Gesetz vom 11. Juni 1837 ist nicht mangelhaft, denn der §. 20. desselben läßt es unzweifel haft, daß ohne die Genehmigung des Autors von besten Compo- sitionen herausgegebene Auszüge und Arrangements für einzelne Instrumente durchaus, sonstige Bearbeitungen derselben aber dann, wenn sie nicht als eigenlhümliche Eompositionen betrachtet werden kön nen, einem verbotenen Nachdruck gleich zu achten sein sollen." Dazu sagt T. in einer Anmerkung: „Auszüge und Arrangements für einzelne Instrumente können niemals den Begriff eigenthümlicher Compositio- nen erfüllen, wenn sie auch noch so zweckmäßig, noch so kunstgerecht verfertigt worden sind, weil ihnen nur die Original-Eomposition zu Grunde liegt, deren Melodie (das preuß. Gesetz redet nicht von Melo die, sondern von Composition!) sie unverändert wiedergegeben, daher ihre unberechtigte Herausgabe nur als unerlaubter Nachdruck angesehen werden kann. Die betreffende Gesetzesstelle ist von dem Verfasser des Aufsatzes (in Nr. 189. d. Z.) offenbar falsch verstanden worden, was gar nicht leicht ist, wenn es unabsichtlich geschieht." Halten wir diese Erklärung fest und stellen wir einen wörtlichen Abdruck des §. 20 des Ges. vom 11. Juni 1837 daneben, so wird sich zeigen, daß der Gegner (wahrscheinlich ein Sachverständiger) den evidentesten Beweis für meine Darlegung giebt. §. 20. des Gesetzes vom 11. Juni 1837 lautet wörtlich: „Einem verbotenen Nachdruck ist gleich zu achten, wenn Je mand von musikalischen Eompositionen Auszüge, Arrangements für- einzelne Instrumente, oder sonstige Bearbeitungen, die nicht als eigen- thümliche Eompositionen betrachtet werden können, ohne Genehmigung des Verfassers herausgiebt *). Da nun, abgesehen von der gewaltsam *) Vergleichen wir diesen Paragraph, wie er im Gesetz steht mit dem Citat des Gegners! Siehe da, er hat ein absolutes Verbot der Auszüge und Arrangements für einzelne Instrumente herausgelesen, und zwar durch die Hincinschmuggclung eines „durchaus" indem er (ich bitte den citir- ten §. 20. zu durchlesen) das Pronomen Intivum auf den letzten Gegen stand „sonstige Bearbeitungen" allein bezieht, während cs, da Logik, Gram matik und Sprachgebrauch doch fcststehen, nur auf die sämmtlichen vor- hcrgegangenen Objecte zu beziehen ist. Es ist vor Allem anzunehmcn, daß die Gesetzgeber doch logisch denken und ihren Gedanken den richtigen Aus druck geben konnten, und daß sie wußten, daß ein Gesetz nichts dunkel lassen darf. Hätten sie aber das sagen wollen, was T. meint, so würden sie sicher die beiden ersten Objecte von dem letzte» scharf abgetrennt, oder eine andere von den Wendungen gebraucht haben, an denen die deutsche Sprache so reich ist, z. B. statt „oder sonstiger Bearbeitungen" oder solche Bearbei tungen, die u. s. w. Hätte L- die Richtigkeit meiner Auslegung widerle gen können — an Willen hat es ihm nicht gefehlt — so hätte er wohl den allein zum Ziele führenden Weg der Grammatik und Logik eingeschla gen, statt dessen redet er von offenbarem, vielleicht absichtlichem Mißver stehen , und zeugt durch seine Auslegung für einen neuen Mangel des Ge setzes, das er als mangellos vcrtheidigen will, ein Mangel, der mir, da ich richtiges Denken und sprachgcmäßcn Ausdruck auch bei Andern voraus zusetzen gewohnt bin, nicht einmal aufgestoßen ist. Im Uebrigen handelt es sich nicht um das, was das Gesetz sagen wollte oder könnte, sondern um das, was cs sagt. Wer aber einen breiten Boden unter sich hat, den Sinn verdrehenden Interpretation T's., auch keine „sonstige Be arbeitung" einer Eomposttion denkbar ist, die nicht die Melodie der letztem in sich aufnimmt, so erklärt T., daß er und die von ihm ver- theidigten Sachverständigen im Widerspruche mit dem klaren Sinne des Gesetzes stehen. Ich habe überhaupt im ersten Artikel nur bewei sen wollen, daß das Gesetz mangelhaft sei, und daß das Gesetz und das Urtheil der Sachverständigen im Widerspruche stehe, ohne das absolute Recht ergründen zu wollen. Der Gegner beschuldigt mich der Verdäch tigung, und wirft dabei mit Verdächtigungen um sich. Er sagt indi rekt, ich habe behauptet, daß die Musiker und Musikverleger als Sach verständige direct bei dem Ausgang eines jeden Prozesses, interessirt wären; ich habe aber im Gegenthcil an einem Beispiel nachgewiesen, wie jeder Musiker und Musikvcrleger bei dem Ausgange eines derarti gen Prozesses indirecr betheiligt ist. Hätte er dies widerlegen wollen, so hätte er die Unangemessenheit des von mir ausgestellten Beispiels er weisen müssen. — Nichts davon! — Die angekündigte Abweisung des königl. musikalischen Sachverständigenvereins erwarten wir mit großer Spannung; was faktisch ist, läßt sich nicht hinweg disputiren. Z. der kann dem Gegner wohl ein Stückchen davon abtreten, ohne viel zu verlieren; wenn ich daher dem T. auch seine Interpretation des §. 20. als möglicherweise richtig zugestchen wollte, was ich indeß nicht thue, so bliebe zwischen den „sonstigen Bearbeitungen von Eompositionen", die als eigenthümliche Eompositionen nach dem Gesetz gelten können, und der in der Anmerkung meines Gegners als Kriterium des Nachdrucks angeführ ten Melodie immer noch ein starker Widerspruch; T. bestätigt wenigstens, daß die Sachverständigen dahin streben, den französischen Rechtsbegriff von der Melodie, von welchem das preußische Gesetz nichts sagt, in dasselbe hineinzubringen. Zur Haftpflicht für Neuigkeiten re. (Zweiter Artikel.) Unter der Aegide des verstorbenen Liesching bemüht sich in No. 75 dieser Blätter Herr Frommann, diejenigen Stimmen zu widerlegen, welche sich gegen die Rechtlichkeit eines Princips ausgesprochen haben, nach dem der Empfänger für in Eommission gesandte Maaren haftbar bei Feuer- und Wassersnoth gemacht werden soll. — Der Zweck dieser Zeilen ist, zu untersuchen, ob und in wie weit ihm dies gelungen ist, und so wollen wir denn Schritt vor Schritt seinem Aufsatze folgen. Er beginnt damit einen Tadel darüber auszusprechen, daß sich jetzt erst und nicht früher Stimmen gegen diese Haftpflicht erhoben haben. — Dieser Tadel ist allerdings ein gerechter; aber lassen sich nicht Gründe auffinden, welche denselben zwar nicht aufheben, doch zu mildern ver mögen? Wir wollen nur darauf Hinweisen, daß derjenige Buchhändler, und wir meinen damit hauptsächlich den Sortimentsbuchhändler, der sein Geschäft in allen Theilen in Ordnung halten will, mit so viel unerquicklicher und keinen pecuniären Vortheil bringender Arbeit über häuft ist, daß ihm jede Lust vergeht, sich in irgend eine Debatte einzu lassen, welche voraussichtlich neue Arbeit bringt, somit vermehrten Zeit aufwand beansprucht. — Wir wollen aber auch erwähnen, daß in die sen Blättern und in den Cahtateversammlungen schon so viele Gegen stände zur Sprache gebracht worden sind, die dem Buchhandelkeine Last auferlegt, sondern reellen Nutzen gebracht haben würden und die nur deshalb verworfen oder unerledigt gelassen wurden, weil es entwe der an Gemeingeist mangelte, oder weil sie die Stimmen gebende Par tei der Eantateversammsung zu Gegnern hatten. Wahrlich, dieß wirkt nicht ermunternd, sondern entmuthigend, lähmend und erfüllt mit Widerwillen gegen den thätigen Antheil, den man sonst gern den allgemeinen Interessen des Buchhandels widmen möchte.*) *) Wünscht man Belege? Wir erinnern nur an den Kampf mit den Alt- und Neugroschen. Die Beibehaltung der Erstem konnte, ana log den alten Sprachen in der gelehrten Welt, zu einer allgemeinen, gleich-
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