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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 25.05.1847
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- Erscheinungsdatum
- 25.05.1847
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- Deutsch
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649 1847.^> Die Aussagen hiesiger Einwohner, Bucker hockverrätherischen Inhalts von den hiesigen Buchhändlern bezogen zu haben, machien es nothwendig, zur Feststellung des Thatbestandes die bezeichneten Buchhändler aufzufor dern, diejenigen Kladden vorzulegen, welche über die Versendung der Bücher (zum Verkauf und zur Ansicht) Auskunft geben. Bei zweien dieser drei Buch händler fanden jene Aussagen ihre volle Bestätigung. Einer der Buchhänd ler weigerte sich, die (Versendungs-Kladde) vorzulegen, zog es vielmehr vor, mit seinen Handlungsbüchern sich zu dem Chef der Unterzeichneten Behörde zu begeben, der ihm dieselben jedoch auf der Stelle bis auf das Verscndungsjournal zurückstclltc. Dies die „gewaltsame Wegnahme der Handelsbücher", von der der Hr. re. Coqui gesprochen. Unrichtig ist es ferner, daß in Folge der aus den Handelsbüchern ge nommenen Notizen eine fernere Haussuchung bei einigen Laien veranstal tet wurde. Die hier um jene Zeit stattgehabten Haussuchungen bei einigen Perso nen, welche der Verbreitung von Büchern hochverräterischen Inhalts be schuldigt waren, gingen der Durchsicht der vorbezeichnetcn Kladden der Buchhändler vorauf, sie waren nicht eine Folge der Maßregel gegen die Buchhändler, vielmehr die Veranlassung zu der letzteren. Unrichtig ist endlich die Voraussetzung, daß dem Magistrate von der beantragten Einleitung der Kriminal-Untersuchung wider zwei Stadtverord nete um deswillen Kenntniß gegeben sei, damit der Magistrat die Suspen sion derselben ausspreche. Glaubt der Herr re. Coqui im Ernste, das Polizei-Direktorium wisse nicht, daß zur Suspension nicht der bloße An trag auf Einleitung der Kriminal-Untersuchung genüge, daß vielmehr dazu die Einleitungs-Erklärung der Gerichtsbehörde erforderlich sei? Fällt es so schwer, den Schlüssel zu dieser dem Herrn re. Coqui so räthselhaftcn Mittheilung an den Magistrat in dem einfachen Umstande zu finden, daß nach einem nicht allein in Magdeburg längst bestehenden Gebrauche die städti schen (Königlichen und Communal-) Behörden sich von allen wichtigeren Vor fällen gemeinschaftlichen Interesses gegenseitig Kenntniß geben? In der vorliegenden Anqelegenhcir erfolgte eine solche Kenntnißgabe Seitens der Unterzeichneten Behörde nicht allein an den Magistrat, sondern auch an das Gouvernement, als der Militair-Lokalbehörde, welcher letzteren Mit theilung der Herr ;c. Coqui hoffentlich nicht auch so seltsame versteckte Motive unterlegen wird. Hiernach wird cs nicht schwer fallen, die Mittheilungen des Herrn re. Coqui richtig zu würdigen. Magdeburg, den ll>. Mai 1847. Königliches Polizei-Direktorium, v. Kamptz. Gegen diese amtliche Berichtigung des Polizei-Dircctors v. Kamptz enthielt die Magdeburger Zeitung eine „Entgegnung" des dortigen Buch händlers Fabricius, in welcher er sich zu einer Erzählung der in jener Berichtigung enthaltenen Thatsachen, so weit er dabei betheiligt, ver anlaßt sieht. Den Hergang der Sache erzählt Herr Fabricius folgen dermaßen : „Nachmittags zwei Uhr erschien der Herr Polizei-Commissarius Uter- wedde, begleitet von 2 Beamten der ausübenden Polizei in meinem Locale, von denen einer in meinem Laden postirt ward,-während der andere auf offener Straße die Zugänge zu meinem Laden bewachen mußte. Herr Utcr- wcdde verlangte die Auslieferung der Versendungscladde (d. h. des Jour nals, wie bekannt das wichtigste Handlungsbuch eines jeden Geschäftsman nes) und desjenigen Contobuches, in welchem das Conto des Buchbinder Weiße befindlich sei. Ich verweigerte dies, mich auf das bekannte Mini- sterialrescript v. 9. Nov. 1842 stützend, wonach den Polizeibehörden nicht das Recht zusteht, die Vorlegung von Handlungsbüchern zu verlangen, um zu ermitteln, ob verbotene Bücher da wären. Herr Uterwedde bestritt die Anwendbarkeit dieses Rescriprs und ich blieb bei meiner Weigerung. Hierauf erklärte Herr Uterwedde, er habe Befehl, die Bücher zu nehmen, und wenn ich ihm nicht bezeichne, welches die beiden von ihm verlangten Handlungsbücher wären, so müsse er sämmtliche Bücher wcgnchmen. Ich cntgegnete hierauf, daß ich ihm dies überlassen müßte, da ich gegen 3 Be waffnete nichts ausrichtcn könne, der Gewalt daher weichen würde; übri gens müßte ich gegen jede Anwendung von Gewaltmaßregeln protestiren. Nachdem mich Hr. ll. nochmals vergeblich aufgefordert, ihm doch wenig stens die beiden von ihm verlangten Handlungsbücher zu bezeichnen, um ihn der Nothwendigkeit zu überheben, sämmtliche Handlungsbüchcr fortzu nehmen , zu deren Wegschaffung er überdies eines Wagens bedürfen würde — berief er den im Laden postirten Sergeanten ins Comtoir, schlug die auf den Pulten liegenden Handlungsbüchcr zu und übergab sie dem Ser geanten. Erst hierauf sagte ich zu Hrn. U.: „Da ich sehe, daß Sie auS Ihrer Drohung Ernst machen und wirklich Gewalt gebrauchen, dessen meine Leute Zeuge sind" (hier sagte Hr. U-: „Ja, ich brauche Gewalt!"), „will ich Ihnen die verlangten beiden Handlungsbüchcr bezeichnen" — Hr. U. übergab nun dem Sergeanten die ihm bezeichneten beiden Handlungsbücher und entfernte sich." Wir übergeben diese Erklärungen dem ganzen deutschen Buchhan del, ohne uns irgend ein Unheil darüber zu erlauben, welches wir gern der Einsicht des Lesers anheim steilen. Als einen großen Fortschritt der Zeit begrüßen aber die Oeffentlichkeit, der wir bereits so Vieles und Gutes zu verdanken haben. Wird es im Preuß. Staat bewiesen, daß ein Polizei-Beamter über seine Befugnisse hinausgehandelt hat, so muß die Verwaltungs-Behörde da das Recht sprechen, wo mit Unrecht gehandelt wurde. Die preußische Regierung hat gewiß Mäßigung bei allen polizeilichen Ausübungen streng anbefohlen und wird daher jeder Ungebührlichkeit gern in den Weg treten. Wir hoffen, daß auch bei dem oben erwähnten Vorfall, welcher s. Z. im ganzen deutschen Buch handel ein trauriges Aufsehen machte, von Seiten des hohen Ministe riums des Innern zur Beruhigung der sämmtlichen Preußischen Buch händler gehandelt werden wird. Es lähmte die Lust und Liebe zum Geschäftsbetrieb, wenn der Buchhändler sich jeden Augenblick aus ähn lich Gewaltsames von Seiten der Polizei-Unter-Beamten gefaßt machen sollte. Wir sind gebildete Leute und haben stets das Anrecht auf ange messene Behandlung; wenn uns also von einem Polizei - Eommissar unsere unentbehrlichen Handlungsbücher mit den nicht zarten Worten: „ja, ich brauche Gewalt!!!" abgefordert werden, so haben wir durch aus Ursache, ein solches Betragen uns nicht gefallen zu lassen und fin den jedenfalls bei den höchsten Behörden den nöthigen Schutz gegen Uebergriffc in amtlicher Wirksamkeit. Ein Rechtfall. Zur Verhütung von Schaben feinen Herren College» zur Beachtung mitgcthcilt» Der Schreiber dieses verklagte am 1. November v. I. einen Preußischen College», weil Letzterer seit einigen Jahren mit der Zahlung an ihn im Rückstände war, nachdem mehrere frühere Auffor derungen an denselben vergeblich gewesen waren. Während dessen war der Rest, um den geklagt worden war, Ende Oktober in Leipzig an den Commissionär des Klägers bezahlt worden (was er bei Anstellung der Klage aber noch nicht wußte, da er nur monatlich Cassaauszüge von sei nem Commissionär empfängt), und das betreff, wohllöbliche Gericht ent schied nun dahin, „daß Kläger mit seinen Ansprüchen auf Erstattung seiner gehabten Gerichts- und sonstigen Kosten, sowie wegen der Zin sen, abzuweiscn sei, und die Kosten selbst zu tragen habe, weil er sich vor Anstellung der Klage erst hätte davon versichern müssen, daß Zahlung noch nicht geleistet sei." Da es nun allerdings richtig ist, daß, wenn man einen zur Empfangnahme von Geldern Bevollmächtigten (Commissionär) hat, an diesen Bevollmächtigten Zahlungen geleistet werden können, die eben so gültig sind, als wären sie an den, welcher die Forderung hat, selbst geleistet, so kann man eigentlich gegen Preuß. College» nicht anders klagen, als man schickt die Klage erst an seinen Leipziger Commissionär, und dieser sendet sie von Leipzig ab, wenn die Zahlung dort nicht bis zu dcmAeitpunkt,wo ec die Klage erhält, geleistet ist. Es fragt sich dann nur, ob Verklagterdas Mehr-Porto (dasselbe kann nämlich in manchen Fällen von Leipzig aus mehr bettagen, als von dem Wohnorte des Klägers) zu erstatten verpflichtet ist oder nicht, und hierüber möchte ich gern Belehrung erhalten. — Ein preußischer Buchhändler.
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