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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.07.1847
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 09.07.1847
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- Deutsch
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829 1847. mate und der äußern Beschaffenheit eines Buches beruhen würde, wenn die Vereinigung dieser Nachahmungen die Verwechselung beider Werke und die Täuschung des Publikums zum Vortheile des Nachdruckers zur Folge haben konnte. Unser Nachdrucksgesetz erfordert allerdings zum Thatbcstande des verbotenen Nachdrucks mindestens den theilweisc erfolgten Wiederab druck des ursprünglichen Werkes, ohne Genehmigung des ausschließlich Berechtigten. (§§. 1 und 2.) Und ein solcher partieller Nachdruck läßt sich in der Eigenthümlichkcit des vorliegenden Falles dem Ange schuldigten nicht verwerfen, sofern es sich nur materiell um die größere oder geringere Anzahl der von ihm benutzten und resp. wiedergegebenen einzelnen Stellen handelt. Jedoch legt auch unser Nachdrucksgesetz kein Hinderniß in den Weg, wenn es sich darum handelt, durch den Begriff des strafbaren Nachdrucks einen Fall zu treffen, dessen Eigcnthümlichkeit in der Schadenbringenden Benutzung des Titels und der Gestalt eines frem den Veclagswerks besteht. Es würde freilich zu weit gehen, wenn man die abstracte Behaup tung aufstellcn wollte, daß der Abdruck des Titels einer bereits heraus- gegebencn Schrift, an der Spitze eines neuen davon verschiedenen Werkes, sofort buchstäblich unter den §. 1 des Nachdrucksgesetzes fallen müsse, weil damit das zuerst erschienene Werk „theilweise" von Neuem abgedruckt sei. Allein es muß im concreten Falle unbeschränkt bleiben, eine solche buchstäbliche Auslegung und Auffassung des Gesetzes zu recht- fertigen. Es muß unter Umständen, wie die vorliegenden sind, ein solcher Werth auf den Titel gelegt werden können, daß dessen Nach druck oder täuschende Nachbildung den vom Gesetze charactcrisicten straf baren Eharakter annimmt. So wenig sich also ein für allemal der Satz aufstellsn ließe, daß die Benutzung eines srühern Buchtitels dem neuen Werke den Stempel eines strafbaren Nachdrucks auspräge, so darf doch im vorliegenden concreten Falle, um der begleitenden Umstände willen, schon der Nach druck des Titels als strafbar erklärt werden. Diese begleitenden Um stände bestehen aber in der Nachbildung der ganzen Gest a lt eines Buches. Der Titel kann unter den Umständen des vorliegenden Falles als zur Substanz des Buches gehörig angesehen werden. Man kann dreist behaupten: das Müller'sche ßlanual hätte nicht in seiner Gestalt und unter seinem Titel ans Licht treten können, wenn nicht vor ihm in dieser Gestalt und unter diesem Titel das Bädeker'sche Llanuol exi- stirt hätte, dessen scheinbare Nachbildung, besonders durch den partiellen Nachdruck des Titels, eben zur gewinnbringenden Eoncurrenz verhelfen mußte. Mit Rücksicht auf die eigenthümliche Beschaffenheit des vorliegen den Falles und des vom Angeschuldigten geübten Verfahrens muß des halb der Nachdruck des Titels und die Nachbildung der Gestalt des Buches unter den Begriff des strafbaren Nach drucks subsu- mirt, und das pflichtmäßige Gutachten des Unterzeichneten Vereins da hin ertheilt werden: daß das fragliche Müller'sche Illanual als ein im Sinne des Gesetzes vom 11. Juni 1837 verbotener partieller Nachdruck des Bädeker'schen Llsnual zu betrachten sei. So beschlossen in der Sitzung vom 9. December 1846. Königlich Preußischer literarischer Sachverständigen-Verein. gez. Heydemann. Heyse. Duncker. Enslin. Besser. G. Parthey. W-Häring. Zur Haftpflicht für Neuigkeiten. Fast jede Ostermesse bringt dem Sortimentshandler eine neue Last. — Dieses Jahr soll cs die Haftpflicht gegen Feuer und Was ser für solche Artikel sein, die ihm als Neuigkeiten oder u lloncl. ge sandt sind. — Man kann zwar nicht umhin anzuerkennen, daß das Princip der Haftbarkeit von Seiten des Empfängers für dergleichen Artikel dann, aber auch nur dann, ein richtiges ist, wenn der Ver sender sich zu einer Gegenleistung versteht- — Auch unter Kaufleuten ist es Brauch, daß für Eonsignationsgüter der Empfänger hastet, da gegen aber berechnet er auch dem Einsender Assecuranzgebühren. Zur Zahlung solcher müßte sich auch der Verlagsbuchhandel verstehen und man schlägt deßhalb zum § 2 der „Uebereinkunft der Eantate-Hcrren" folgenden Zusatz vor: Dagegen hat der Empfänger das Recht, für alle nicht auf feste Rech nung erhaltene Artikel am Schlüsse des Rechnungsjahres dem Ein sender i/z Assecuranzgebühren zu belasten. Nur wenn eine Leistung auf einer Gegenleistung beruht, kann sie rechtlich und zu Recht bestehen und derjenige Sortimentshändler, welcher die vom Börscnvorstand Ende Mai l. I. versandte „Ueberein kunft über Haftpflicht" unterzeichnet zurücksendet, verkennt eben so sehr seine Stellung, als die Zumuthung der Unterzeichnung dieser Ue- bcreinkunft, so wie sie jetzt besteht, von Seiten des Veclagsbuchhan- dels eine wahrhaft unbillige genannt werden muß. Nbg., 28. Juni 1847. ***n. Erklärung. Im Börsenblatt Nr. 59 vom 25. Juni ist ein Aufsatz enthalten unter der Uebcrschrift: „lieber Sortimentshandcl"; hierin ist unter andern auch geklagt, daß der Verein des h. K. Borromäus eine große Zahl (127) Bücher mit 33Vz?c> Rabatt seinen Mitgliedern verkaufe, und unter diesen sind 2 meiner Verlagsbücher aufgeführt: Stolbergs Religionsgeschichte und Hucter Geschichte Jnnocenz UI. So sehr ich überzeugt bin, daß der Sortimentshandel meine Grundsätze kennt, die mich stets das Interesse meiner Eollegen im Auge halten lassen, so finde ich mich doch veranlaßt zu erklären, daß dieser Verein von mir nicht in den Stand gesetzt ist, diesen Rabatt zu gewähren, es kann der Nachlaß nur aus andern Mitteln gedeckt werden. Gotha, 29. Juni 1847. Friedrich Perthes von Hamburg. Die allgemeine preußische Zeitung bemerkt in einem Artikel aus Frankfurt a. M. vom I. Juli: „über die zu erwartenden Resultate der bei der Bundes-Versammlung jetzt obschwcbenden Verhandlungen über die Prcßverhältnisse geben sich in den öffentlichen Blättern die gewagtesten Urtheile vorciligcrweise kund. So viel wir erfahren können, ist aber diese Angelegenheit noch nicht auf den Standpunkt gekommen, von welchem aus sich ihre Erledigung auf eine bestimmtere Weise andcuten läßt. Man wird deshalb wohl thun, alle voreiligen Behauptungen zu unterlassen, und sich dem Vertrauen hinzugeben, daß auch bei der Regulirung der Preßfrage vor Allem das Gesammt-Jntercffe Deutschlands von der Weis heit der hohen Regierungen im Auge behalten werden wird." Vierzehnter Jahrgang. 120
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