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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.07.1847
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- 09.07.1847
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- Deutsch
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828 sein mußte. Nur wenn Müller erweislich den Bädeker'schen Druck seinem Buche unmittelbar zu Grunde gelegt und mit allen Bädeker eigenthümlichen Aenderungen, Abkürzungen und Zusätzen wörtlich hätte wiederholen lassen, könnte dieser ihm den Nachdruck seines Buches im vollen Sinne des Wortes schuld geben; denn auf den Inhalt des Boldoni'schen Buches hat er durch die Herausgabe des seinigen offen bar kein Eigenlhumsrecht erworben- Daß aber Müller nicht die Bädeker'sche Ausgabe zu Grunde gelegt, lehrt die Vergleichung beider Bücher augenscheinlich, welche bei aller durch die Natur des Stoffes und die gemeinschaftliche Quelle bedingten Uebereinstimmung, doch auch bedeutende Abweichungen im Einzelnen wie in der Anordnung der Materien crgiebt. Ueberdies hat Müller durch sein zu den Akten gegebenes Manuskript nachgewiesen, daß eine eigens dazu angesertigte Handschrift beim Drucke seines Buches zu Grunde gelegt wurde, was auch der Buchdrucker bezeugt. Das Einzige, was Bädeker als in seinem Buche von ihm neu verfaßt angiebt, und daher als sein Eige n thum mit Recht in An spruch nimmt, sind die „sliorl gueslions" (Seite 148 — 183). Diese vollständig nachzudrucken hat sich aber auch Müller wohl gehütet. Ec hat allerdings einzelne (von Bädeker nachgewiesene) Phrasen daraus entlehnt, jedoch in veränderter Folge, und nicht ohne kleine Abände rungen (meist Verschlechterungen) der Form und des Ausdrucks. Auch sind dieser entlehnten Phrasen im Vcrhältniß zum Ganzen so wenige, daß sie als einzelne Stellen betrachtet werden müssen, deren Entlehnung das Gesetz gestattet, und auf welche die Beschuldigung des Nachdrucks nicht begründet werden kann, da die Grenzen der erlaubten Benutzung fremden Eigenthums dadurch nicht überschritten sind. Wenn demnach das Müller'scheBuch seinem Inhalte nach der Vorwurf nicht treffen kann, ein Nachdruck des Bädeker'schen zu sein, so bemerkt doch Bädeker mit Grund: das ihm zugefügte Unrecht liege hauptsächlich in der Absicht, durch die ängstlich treue N ach a h- mung des Aeußeren seines Buches eine Verw echselung beider Bücher zu bewirken, und das Publikum zu seinem Nachtheile zu täuschen. Hätte Müller die Absicht gehabt, ein eigenes Reisehandbuch herauszugeben, welches sich als selbstständiges Werk durch eigenthüm- liche Vorzüge liebendem Bädeker'schen geltend machen sollte: so würde er sein Buch durch einen andern Titel und ein verschiedenes Aeußeres von dem seines Vorgängers zu unterscheiden gesucht haben, um jede Verwechselung mit demselben zu verhüten. Statt dessen hat er es ganz im Gegenthcil offenbar darauf angelegt, eine Verwechselung mit demselben herbeizuführen, indem er nicht bloß den Titel des Bä- dekec'schen Buches (mit ganz unbedeutenden Abweichungen) sich ange eignet, sondern auch das ganze Aeußere seines Buches, Format, Druck-Einrichtung, ;a selbst die Seitenzahl (320) und den Einband bis auf das Titelschild des Deckels dem Bädeker'schen mit ängstlicher Treue nachgebildct hat. —In Betreff des Titels („tlie 1'rsvellern ßlunual") .bemerkt Bädeker, derselbe sei eigens von ihm, und von ihm zuerst gewählt; er könne Nachweisen, daß bei dem ersten Erscheinen seines Buches kein anderes unter dem Titel vorhan den gewesen sei, und glaube daher, diesen Titel sein eigen nennen zu können; — und zwar mit gutem Fug, da bei Büchern dieser Art, wie bei Zeitschriften, der Titel ein sehr wesentlicher Bestandtheil ist, gleich sam die Firma, unter welcher ein solches literarisches Unternehmen beim Publikum Eingang gefunden und Ruf gewonnen hat, und auf welcher der Credit desselben beruht. Wahrscheinlich würde Müller durch einen vollständigen Nachdruck des Bädeker'schen Buches unter versch iedenem Titel diesem weniger Abbruchgethan haben, als durch die Usu rpi rung des Titels bei vielfach abweichen dem Inhalt des Buches; denn eben durch die Uebereinstimmung des Titels, als des wesentlichsten Erkennungszeichens eines Buches wird das Publikum zu dem Mißgriff verleitet, das neue Buch statt des alten, ^1? 63 unter jenem Titel bereits bekannt und beliebt gewordenen zu kaufen. Daß aber eine solche Täuschung in dem vorliegenden Falle wirklich be bsichtigt war, leuchtet vollkommen ein, wenn man das bis zur Ver wechselung ähnliche Aeußere beider Bücher vergleicht. — Nach der Aus sage des Buchdruckers Werke übergab Müller diesem sein Manuskript mit dem ausdrücklichen Aufträge es in derselben Act, wie das Bäde ker'sche Buch zu drucken und lieferte dazu eine Papiersorte, welche kein anderes Format zuließ, als das des Bädeker'schen Buches. — Müller selbst gesteht sehr naiv, er habe dasselbe Format, dieselbe Qualität Papier, dieselbe Bogenzahl und ähnlichen Druck, wie Bädeker, ge wählt, weil ihm dies zu seinem Zwecke am Besten geschienen; auch habe er bei der obwaltenden Concurrenz für dieselben Leistungen denselben Preis fordern zu müssen geglaubt. Jener Zweck aber war offenbar kein anderer, als sein Buch statt des Bädeker'schen dem Pu blikum in die Hände zu spielen,' um da zu ernten, wo ein Anderer gesäet hatte. Und daß er auf dem besten Wege war, diesen Zweck voll ständig zu erreichen, erhellt aus der von ihm selbst eingestandenen Thatsache, daß er von seinem ganz kürzlich erst (mit der Jahreszahl 1847) in einer Auflage von circa 2000 Exemplaren gedruckten Buche nach Ausweis seines Facturbuches bereits 279 Exemplare und außer dem einzeln noch 4 — 500, im Ganzen also mindestens 700 Exem plare bereits abgesetzt hat. — Die Spekulation konnte nicht fehlschlagen. Man denke sich einen am Rheine anlangenden Engländer; er sucht ein Reisehandbuch; das in Coblenz erschienene Irsveller's ßlauuul, das bereits in 5 starken Auflagen verbreitet ist und in England eines ge wissen Rufes genießt, kennt er dem Titel nach ; er hat das Buch viel leicht auch in Händen von Landsleuten gesehen, kennt das Format, den Einband, die Stärke des Bandes, vielleichtauch die Seitenzahl; der Inhalt im Einzelnen ist ihm nicht bekannt, denn eben um diesen ken nen zu lernen und in vorkommenden Fällen zu benutzen, will er das Buch kaufen. Nun wird ihm ein Buch geboten, das seinem Titel und seinen ganzen Aeußern nach mit dem von ihm gesehenen genau überein stimmt. Er kann nicht prüfen, ob es das rechte ist; er greift zu und wird zum Nachtheil des rechtmäßigen Eigenthümcrs jenes von ihm gesuchten Buches durch den untergeschobenen Doppelgänger getäuscht. Und auch zu seinem Nachtheil; denn statt des Bädeker'schen, im Gan zen sorgfältig gearbeiteten und sehr correkt gedruckten Buches erhält er ein nicht bloß von Druckfehlern, sondern auch von groben Sprachfehlern wimmelndes Machwerk, das durch diese Beschaffenheit zugleich die Flüchtigkeit einer bloß fabrikmäßigen Anfer tigung und die Ignoranz des Verfassers oder Eorrectors nur zu deut lich verräth. Hiernach kann es keinem gegründeten Bedenken unterliegen, daß der Angeschuldigte fremdes Eigenkhum benutzt hat, um den dem recht mäßigen Eigenthümer gebührenden Gewinn sich unredlicher Weise an zueignen. Allein eine andere Frage ist es, ob dieses unredliche Verfah ren auch unter die Bestimmungen des Nachdruckgesetzes vom 11. Juni 1837 falle? Dieses Gesetz scheint bloß auf Nachbildung des Aeußern der Druckwerke in gewinnsüchtiger Absicht nicht so anwendbarzu sein, daß sich daraus eine, dem von dem Denuncianten allegirten französi schen Richterspruche*) ähnliche Entscheidung ableiten ließe, wonach der strafbare Nachdruck („die coutrefsgon^) in dem Titel, dem For- *) Erlassen am 28. Juni 1837 in der sechsten Kammer des Pariser Tribunals in der Sache Roret gegen Renaud, in welcher erwogen wird, daß der selbst nur theilweise Nachdruck ein Vergehen ist, wenn es sich um beträchtliche und dem Verfasser Schaden bringende Entlehnungen handelt; daß ein Vergehen nicht weniger erwiesen ist, wenn der Nachdruck in dem Titel, dem Formate, der äußern Beschaffenheit eines Buches be ruht, und die Vereinigung dieser Nachahmungen die Wirkung haben kann, beide Werke verwechseln zu machen und das Publikum zum Vortheil des Nachdruckers zu betrügen u. s. w.
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