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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.04.1847
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 23.04.1847
- Sprache
- Deutsch
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hat, es häufig zur Klage und gerichtlichen Eintreibung des Strafbetra ges würde kommen lassen, ist eben so gewiß, als daß die Kosten eines solchen Verfahrens in den meisten deutschen Staaten den Be trag der „E on v en ti on a l-S tra se von 5 Thlrn." bedeu tend übersteigen werden. Diese durch Strafandrohung noch verschärfte „oitatio peromtoris" des Aufnahmescheines dürfte sonach zweckoienlicher in ein höfliches Ersuchen um denselben zu ver wandeln sein. Zu tz. 17. Der Nachsatz: „In Bezug auf die Elaste k. findet jedoch die Wiederaufnahme eines Mitgliedes .... in keiner Weise Statt" muß als eine zwecklose, überdies auf einer irr- thümIichen Voraussetzung beruhende Wi llkühr bezeichnet werden, denn ->) könnte ein Mitglied nötigenfalls gerichtlich den Wiedereintritt in jede, folglich auch in die Elaste v., er zwingen, wenn weiter nichts als sein früher stattgehabter Austritt gegen dasselbe einzuwenden ist; indem nämlich ein solches Mitglied laut diesem Paragraphen bei Elaste und 6. „als ein ganz neues angesehen" wird und demgemäß den betreffenden höhecn Betrag zahlen muß (was übrigens eine vollkommen richtige Feststellung ist), so ist es überhaupt <Io lsoto und «Io furo mit jedem neuen Mitglieds gleich gestellt und hat in j eder E lasse m i n destens das unver klimm er te Recht eines solchen zu bea n sprachen. >,) Die oben erwähnte irrthümliche Voraussetzung beruht aber in dem Ausdrucke „W iederaufnah m e", denn w e n n man wie ei n „gan z neues M i tg lied" behandelt wird , kann man sich keiner Wiederaufnahme rühmen, welches Wort, sammt der darauf gestützten Ausschließung von der Elaste ll. nur dann eine innere Bedeutung hätte, wenn dem wieder Eintretenden Vortheile vor einem ganz neuen Mitgliede eingeräumt würden, wie dieß in manchen (schlecht organisirten) Anstalten Statt findet. Da nun von einer solchen Be günstigung, also auch von einer eigentlichen Wiederaufnahme bei unserer Anstalt keine Rede ist, so behebt sich auch der hier gerügte Zusatz als ein ganz ungehöriger, vermuthlich daraus entstandener, daß früher dieser Paragraph den Wiedereintretcnden kleine Vortheile mochte eingeräumt haben; während nun diese später (mit Recht) gestrichen wurden, unterblieb aus Versehen das Gleiche mit dem darauf bezügli chen Zusatze. Zu tz. 19. Da die zur obrigkeitlichen Todeserklärung eines Ver schollenen vom Gesetze vorgeschriebene Frist in verschiedenen deutschen Staaten eine abweichende ist, so muß, um gerechter Weise für alle Mitglieder der Anstalt ein gleiches Maß zu führen, in diesem Paragra phen d ie jeni ge Be st i m mung, w c l ch e am Günstigsten für d i e Ver si ch erten l au tet, a ls Norm für sä mm tliche Thei l- nehmer ausgestellt werden. Ist also hiernach der in irgend einem deutschen Staate für diese Art von Verjährung bestimmte Zeitraum abgelaufen, so soll die versicherte Person, wenn nach ihrem Landesge setze eine größere Verschollenheitsfrist zur Erwirkung einer Todeserklä rung erforderlich wäre, nicht an die letztere gebunden, sondern bloß die obrigkeitliche Bestätigung, daß vom Verschollenen während jener ganzen Zeit nichts verlautet habe, bei zubringen gehalten sein, um ungehindert zum Pensionsbezuge unter demselben Vorbehalte, wie dieser Paragraph ihn festsetzt, gelangen zu können. Zu tz. 20. Heut zu Tage sind die Fälle höchst selten, wo nicht von den Gerichtsätzten der Selbstmord nur als der gewaltsame Aus bruch einer Seelenstöcung und diese selber als Folge einer leiblichen Erkrankung theils. mit wissenschaftlicher Gewißheit erkannt, theils we gen der Unmöglichkeit, das Gegentheil zu behaupten, wenigstens ver- muthungswcise angenommen würde, denn gerade die Ungeheuern Fort schritte in der Naturkunde lasten die Unendlichkeit dieser Aufgabe für uns erst recht erkennen und jeden ächten Naturforscher immer mehr an Vierzehnter Jahrgang. der Unfehlbarkeit hinsichtlich aller jener Aussprüche zweifeln, die man sonst in übermüthigem Selbstvertrauen dreist hinwarf, Aussprüche, welche sich auf noch geheimnisvollere, ewig nur annähernd erforschbare Naturgesetze stützen, als manche andere bis zur mathematischen Gewiß heit bloß dadurch gediehene Lehrsätze, weil sie auf den unerschütterlichen Grundpfeilern der Meß- und Wägbarkeit erbaut sind; — heut zu Tage wird auch den Arzt keine falsche Scham von der dem Sterblichen be sonders dann geziemenden Demuth abhalten, wenn er ein (nur der Gottheit irrthumsfrei mögliches) Unheil über die Zurechnungsfähigkeit eines Nebenmenschen auf die Gefahr hin abgeben soll, der Veranlasser zu namenlosem Familien-Elende zu werden. Die Opfer des Zweikampfes betreffend, so kommen sie in Deutsch land beim Bürgerstande kaum vor und namentlich hat der Buchhandel kein Beispiel davon bisher aufzuweisen, sollte aber einmal sich das Ge gentheil ereignen, so wird cs dann sicherlich nur eine traurige Noth- wehr zufolge abgezwungener Verthcidigung in Lagen und Augenblicken sein, wo der Schutz der Gesetze nicht erfaßt werden kann. Das ist aber ein Unglück und am Allerwenigsten von Eollegen zu bestrafen. Hinrichtungen endlich sind an sich so bedauernswerthe Behelfe einer mißverstandenen GerechtigkeitsauSübung, daß hoffentlich nicht lange mehr im Namen der menschlichen Gesetze dem göttliche» Gebote, was einfach lautet: „Du sollst nicht tödten!" wird entgegen gehandelt werden. So lange dieß noch geschieht, hat die ohnehin grenzenlos un glückliche Familie nur um so mehr Anspruch darauf, daß eine vom Geiste der Menschenliebe beseelt sein sollende Anstalt nicht an denhülf- los Hinterbliebenen durch Unbarmherzigkeit sich versündige. Ucbrigens wird dabei nichts gewagt, denn außer dem politischen Morde des bie dern Palm weiß die Buchhändler-Geschichte von keinen Hinrichtun gen und die Jnstituts-Caste wird dadurch eben so wenig gefährdet wer den, wie durch Zweikampfs-Opfer. Ein Selbstmord aber ist jedesmal als eine tödtlich abgelaufene Seelenkrankheit zu betrachten und — weit entfernt, Herrn Ur, R.'s juridischer Auffassung hierin beizustimme» — freue ich mich vielmehr innig, daß gerade bei diesem Paragraphen Mit leid und Großmuth wenigstens mit zu Rache gezogen wurden und muß .. zufolge meiner Ueberzeugung inständig bitten, daß ihnen hier ausschlie ßend Gehör geschenkt werde, ohne Rücksicht auf die für die Eassa über ängstlich Besorgten zu nehmen; sie können versichert sein, daß sich deß- halb nicht etwa plötzlich mehrere kinderreiche Buchhändler zu selbstmör derischen Liebesbeweisen einer tragisch ausartendcn Pelikanomanie wer den bestimmen lassen! — Wenn endlich „bei allen neuen Versicherungs-Anstalten das ganze Eontracts-Verhältniß ipso lacto aufgehoben" wird, so sind dergleichen Beispiele nicht maßgebend für uns, die wir ja keine auf einen er klecklichen Act i en -G ewinn berechnete, sondern aus Eollegen und Geschäftsverwandten bestehen sollende, von Menschenliebe durch geistigte Anstalt errichten wollen und — ohne Hintansetzung der un erläßlichen praktischen Echaltungsfürsorge — in jener edlen Weise auch kön neu. Zu §. 22. Die Ersitzungsfrist der fälligen Pension einer Ver storbenen zu Gunsten der Jnstituts-Caste sollte von sechs Ästonaten auf die für viele andere Rechtsansprüche bestehende Verjährungsfrist von 1 Jahr und 6 Wochen ausgedehnt werden, indem das den Erben einer Pensionärin bewilligte halbe Jahr zur Pensions-Erhebung offenbar ein zu kurzer Zeitraum besonders für Betheiligte ist, die vielleicht ein paar hundert Meilen entfernt vom Instituts-Orte wohnen, denn es gibt Fälle genug, wo es unmöglich fällt, binnen den ersten 6 Monaten auch nur die Erklärung zur Erbschaftsannahme abzugcben. Zu tz. 23. (Siehe tz. 15.) Zu K. 24. Wie sehr ich auch aus eigener Erfahrung mich voll kommen einverstanden mit den trefflichen Bemerkungen des Herrn 1>r. R. zu diesem Paragraphen erkläre, so dürften sie doch schwerlich das in dieser Hinsicht ziemlich allgemein herrschende Vor- ' 07
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