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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.04.1847
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 23.04.1847
- Sprache
- Deutsch
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464 herbeizuführen vermögen (z. B- die Cholera bezüglich großer Land strecken in Deutschland im Jahre 1831). So gehören für unsere Wikwencaffe zu den Zufälligkeiten auch die laut tz 13 des Statut-Entwurfes den verarmenden oder nach Amerika auswandernden Mitgliedern zugesicherten Rückzah lungen. Indem ferner (und zwar nur gerechter Weise) bei un serer Anstalt die Pensions-F äh ig k eit der Witwen nicht, wie bei so vielen andern Instituten, an die Bedingung geknüpft ist, daß der verstorbene Gatte durch einige Zahlungsjahre gelebt haben müsse, sondern so gl eich nach dessen Aufnahme als Mitglied im Falle seines Todes beginnt, so wird auch hierdurch ein größerer Zahlungsmaßstab in Anspruch genommen, als er bei manchen andern, gleichfalls auf Gegenseitigkeit begründeten, aber jede Rückzahlung ausschließenden An stalten besteht und der sich mir (nach einer vorläufigen Vergleichung) bei unfern Tarifen für das mittlere Lebensalter um ungefähr dreißig Procent höher zu stellen scheint, wobei überdieß unsere Tarife für eine weit größere Anzahl von Lebensaltern, sowohl auf-, wie abwärts be rechnet sind, als in den meisten ähnlichen Tabellen. Außerdem finden sich in unfern Tarifen zwischen den einzelnen Altersstufen bedeutendere Zahlungsuntcrschiede ausgewiesen, welche insbesondere gegen die spä tem Lebensjahre hin namhaft steigen. Jedenfalls muß diesen höhcrn Ansätzen, welche als Vor sichtsmaßregeln der rechnenden Weisheit zu verwerthen sind, der vollste Beifall um so mehr gezollt werden, weil a) der Statut-Entwurf durchaus von der Gerechtigkeit und ihrer noch freigebigem Schwester, der Billigkeit, * *) dictirt wurde; also sich keine Äushülfs-Einna hmen durch unwürdige Abzwackc- reien vorbehält, wie sic nur allzuhäufig von den Mitgliedern verschie dener ähnlicher Institute als scheinbar nothwendige Uebel geduldet wer den mußten. t>) Weil der sich möglicher Weise ansammelnde U eberschuß weder in fremde Taschen wandert, (indem unser Institut nicht das auf möglichst großen Gewinn berechnete Unternehmen einer Actien-Gesellschaft, sondern eine wechselseitige Lebensversicherungs- Anstalt sein würde,) nochalsEapitaldertodtenHand unnütz anwächst (z. B- durch Bildung eines starken Reserve-Fonds), noch endlich durch Herabsetzung der Beiträge oder Erhöhung der Pensionen erst einer späten Nachkommenschaft von Mitgliedern, sondern jedesmal noch fast sämmtlichen ursprünglichen Zahlern zu Gute kommt, indem laut tz 28 von fünf zu fünf Jahren eine Untersuchung des finanziellen Zustandes der Anstalt und bei namhaftem Ueberschusse eine Vergütung an dik Mitglieder stattfinden soll. Zu tz 1 s.) Hoffentlich wird es der Anstalt nicht an genügender Theilnahme fehlen, um ihre Wirksamkeit vervollständigen und dann Herkulische Ziffernarbcit gerade den Herrn Rechnungs-Rath Brune-s) zu gewinnen, welcher vermuthlich eine und dieselbe Person mir Herrn E. W. Brune ist, dem gelehrten Verfasser eines vielfach angeführten und benutzten Werkes: „Darstellung der einfachen und zusammengesetzten Zinsrechnung," 2 Thle. (gr. 8. bei Mcver in Lemgo 1813 und 1820), wovon der 2. Thl. auch den besonderen Titel führt: „Berechnung der Lebenscenten und Anwart schaften." Im Interesse der Wissenschaft, so wie der Förderung von Humanität-. Zwecken dieser Art, mup hier der lcbbaste Wunsch ausgesprochen werden, daß der kostbare Erfahrungsschatz, welcher in der Preußischen allgemeinen Wittwen-Berpfle. gungS.Anstalt binnen einem siebzigjährigen Zeiträume sich ansammelic und ron dem Herrn Rechnung-.Rath Brune bei Anfertigung der IterblichkcitStafel Behufs unserer Tarife benutzt wurde, durch Veröffentlichung ein Gemeingut werden möge. *) Wenn ich demungeachtet in deren Namen hier manche Wünsche bezüglich des Statut-Entwurfes veröffentliche, so ist dies nur ein Beweis für eine verschiedene Auffassungswelse, nicht im Mindesten aber gegen d i e persönliche und gegenständliche Wahrhaftigkeit meiner obi gen, dem Herzen entflossenen Aeußcrung. ^1? 33 ihren jetzigen Namen zu der erfreulichen Benennung einer Männer-, Witwen- und Waisen-Versorgungs-Casse d'er deutschen Buchhändler und ihrer Geschäftsverwandten ausdehnen zu können. Ich zweifle jedoch sehr, daß sich gleich im Beginne bloß unter den Buchhändlern vierhundert Beitcittslustige (eine jeden falls noch viel zu geringe Zahl!) finden werden, was schon um deswillen schwer galten wird, weil —'die vielen Zweifclsüchtigen be züglich jeder neuen Schöpfung ganz abgerechnet — eine große Zahl von Buchhändlern sich schon bei irgend einer andern Versicherungs- Anstalt betheiligt hat. Es dürfte also räthlich sein, die Errichtung unseres Institutes nicht geradevon vier hundertBuch Händ ler nabhängig zu machen,so n der n sch onjetztKunst-und Musikalien-Händler und Buchdrucker für beitritts- sähig zu erklären. Ob nicht diese Maßregel auch auf Stein- und Kupferdruckerei-Besitzer, Buchbinder, Papier-Fabrikanten und Papier- Händler als unsere entferntem Geschäftsverwandten auszu dehnen räthlich wäre, möge dem Ermessen der ersten General-Ver sammlung Vorbehalten bleiben. b) Außer der Bestätigung des Statutes durch die könig lich sächsische Regierung dürfte es zweckdienlich sein, die gleiche Huld bei sämmtlichen hohen deutschen Negierungen anzu suchen, weil es in mehreren großen Staaten verboten ist, sich bei auswärtigen Versicherungs-Anstalten irgend einer Art zu be theiligen. Au § 2. Daß sich selbst in freien Vereinen bei dem leitenden oder verwaltenden Personale nur allzuleicht eine bürca ukratische Willkühr einsindet, bedarf als eine aus der Schwäche der mensch lichen Natur hervorgehende, allbekannte Thatsache keiner Erläuterung, wohl aber der Vorbauungsm aß rege ln; nicht bloß im Allgemei nen (nämlich zum Schutze der Rechte der Gesammtheit), sondern auch bezüglich jener besondern Fälle, wo dasJntercsse des Einzel nen zunächst von dem Ermessen der Verwaltungsbehörde abhängigist. Es dürfte also „bei sich ergebenden Bedenken gegen die Person des die Aufnahme Nachsuchcnden" diesem das Recht der Besch w erde führung und dadurch die Möglichkeit der Aufnahmsdurchsetzung bei der General-Versamm lung, und zwar auch vermittelst eines Bevollmächtigten, vorzubehalten sein. Zu tz 3. Während Herr I)r. R. das Bedenkliche der Stimm- und Wahlrechts-Einräumung auch an die als Ehrenmitglieder bci- tretenden jüngern Gehülfen klar nachweisct, räth er ein noch weit schlimmeres Auskunftsmittel an; denn wie dürfte man, um einer viel leicht doch nicht eintrctenden Gefahr zu entgehen, Gehülfen eines Rechtes berauben, worauf sie, wenn ihnen die Ehrenmit gliedschaft eingecäumt wird, ganz denselben Anspruch haben wie die Prinzipale? Wie dagegen Herr vr. R. meinen kann, „cs dürfte hart sein und der Anstalt den Anschein geben, als wolle sie sich auf Schleich wegen bereichern", wenn sie die Beiträge von Ehrenmitgliedern, welche nicht wirklich eintreten, als verfallen ansieht, ist mir unbegreiflich; denn indem der Statut-Entwurf es Jedem frei stellt, zu jeder Zeit aus einem Ehrenmitglieds ein wirkliches Mitglied werden zu können, begibt sich ja die Anstalt aller Willkühr; auch ständen dem Institute keine Kennzeichen zur Unterscheidung eines (so zu sagen: „veritablen") Ehrenmitgliedes von einem nur einstweilen in Ehrenmitgliedscha fts- Maske auftretenden wirkli chen Mitglieds zu Gebote. Schließlich findet Herr vr. R. es sogar zweckmäßig, „wenn man den Erben der Ehrenmitglieder, falls diese nicht definitiv in die Anstalt eingetreten sind, das Capital — vielleicht (!) ohne Zinsen und Ainseszinsen — Zurückgabe, dagegen ihr
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