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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.04.1847
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 23.04.1847
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- Deutsch
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473 1847.) Verwaltungsausschuß eines Geschäftsführers benö- thiget!; dieser werde also, da ein (laut tz. 33 möglicher Weise durch volle fünfJahre!) andauernder täglicher Zeit- und Mühe-Aufwand bereits über die Leistung eines Ehrenamtes hinaus geht, anständig be soldet und gleich dem übrigen Personale vom Verwaltungsausschusse angestellt, wogegen er 6) gleich den anderen Bediensteten gehalten sein soll, der jeweiligen General-Versammlung in der Person ihrers Ordners das Handgelöbniß treuer Pflichterfüllung im Sinne des Sta tutes zu ern euern. e) Der Verwaltungsausschuß und die höhern Be diensteten Hachen den Sitzungen derGeneral-Vcrsamm- lung beizuwohnen, der sie Rechenschaft zu legen schuldig sind. k) Der Verwaltungsausschuß bestimme nach seinem Ermessen die Cautionen der Bediensteten, aber er „Haft e" (wie dies sich eigent lich von selber versteht) „für statutenwidrige Handlungen, dieden Verein in Schaden bringen." Zu §. 36 a.) Ein Bediensteterda rfzuKeincm der Mit glieder des ihn anstellenden Verwaltungsausschufses weder in irgend einem Grade blutverwandt oder verschwägert sein, noch in Dienst- oder Geschäftsverhältnissen stehen oder jemals ge standen haben, worauf jedes Ausschufimitglied seine desfallsige schrift liche Versicherung auf Ehrenwort abzugeben hat. b) Die Bediensteten haben das Recht, bei der Gene ral-Versammlung um eineGehaltszulage anzusuchen, wo fern sie darauf begründete, vom Verwaltungsausschusse nicht gewür digte Ansprüche zu haben vermeinen. o) Einmal ernannt sind die Bediensteten nur in Folge einesVcrbrechens gleich entlaßbar, bei Vergehungen gegen den Dienst und bedenklichem Lebenswandel (z. B. Hinneigen zur Spiel- und Trunksucht) erst nach fruchtlos gebliebener zweimaliger Warnung und dreimal vergönnter Frist zur Besserung und zwar müßte dann die zur Gültigkeit des Beschlusses des Verwaltungsausschusses erforderliche Majorität 7 von 9 Stimmen (oder 4 von 5) sein, je nachdem ec aus 9 oder 5 Mitgliedern bestehen wird. Auf diese Weise sind die Bediensteten hinreichend vor Launen und Willkühr, dadurch aber vor dem Versinken in einen der Verpflichtung gegen die Gesammtheit uneingedenken Miethlingsdienst geschirmt, wäh rend andererseits demVerwaltungsausschusse das Ent- lassungsrecht verbleiben muß und zwar ohne vorbehalt lich« Einmengung einer den Sachverhalt nicht zu prüfen und daher auch nicht darüber zu entscheiden vermögenden General-Ver- sammlung; denn wie könnte der Verwaltungsausschuß ohne jene Macht für die Leistungen des Personals haften und in Fällen von Lau heit und Störrigkeit die Rückkehr zur Dienstbeflissenhcit erzwingen? Unter den Beilagen habe ich zu Nr. V „Vorschrift zum Gesundheitszeugniß eines sich Anmelden den" zu bemerken, daß es eine in arzneiwissenschaftlicher Beziehung sehr altväterische Ausdrucksweise hat und daher dem Statute einer seit lange bestehenden Anstalt entnommen zu sein scheint. Ein mit der Wissen schaft fortgeschrittener Arzt wird, je nachdem er gewissensängstlich oder leichtsinnig ist, durch dieses viel zu viel und viel zu wenig sagende For- ^ mular sich veranlaßt sehen, entweder unter hundert für gesund gelten den Buchhändlern kaum Einem das Gesundheitszeugniß auszustellen oder es ganz und gar als eine spaßhafte Formalität zu behandeln. Wer von uns Buchhändlern, die wir Alle mehr oder weniger zur Stadtluft und überdies zu einer sitzenden Lebensweise verurtheilt sind, wird sich rühmen können, „ganz frei von Krankheitsan lagen zu sein, welche in der Folge nacht heilig werden und eine Verkürzung seines Lebens hecbeiführen könnten", (oder daß) „in dessen Fami lie keine Krankheit erblich oder häufig vorgekommen."?! Sogar unter den Landleuten gibt es nur sehr wenige Menschen welche ohne eine Krankheitsanlage in obigem Sinne wäre»!, diese ist aber nur der Zunder, der Funken gehört auch noch dazu, was selbst von den sogenannten erblichen Krankheiten gilt. In welche peinliche, ganz rathlos bleibende Verlegenheit müßte da nicht ein gewissenhafter Arzt gerathen, denn gleich sehr befürchtend, der Anstalt wie dem Zeug- nißbegehrer zu nahezu treten, muß ihm die Zeugniß-Ausstellung und Verweigerung einen harten Kampf kosten, de» zuletzt doch nur irgend eine Gefühlseingebung (!) zu entscheiden vermag. Dergleichen Ge- wissensbelastungen für den Einen und Leichtsinnsherausfordcrungen für den Andern sollen aber durch ein Zeugniß-Formular um der guten Sache willen, so wie aus sittlichen Beweggründen niemals veranlaßt werden. Wollte die Anstalt alle Jene ausgeschlossen wissen (und das müßte sie folgerecht vermöge des Formulars!), welche jezuweilcn an Gicht, ja auch nur an ihren nahen Verwandten, dem Rheuma, an Harnblasenbeschwerden, an goldener Ader, an sonstigen (meistens chro nischen, fast nie ganz tilgbaren Störungen der Verdauung und Er nährung, ja auch nur an Rothlauf und oft wiederkehrendcn hartnäcki gen Katarrhen oder an Brüchen leiden, so dürfte sie keine zehn Theil- nchmer zusammenbringen! Nun können aber alle diese peinigenden Geduldprüfer bald unerwartet schnell dem Leben ein Ende machen, bald auch zur Erreichung eines hohen Alters sogar noch weit günstiger sein, als die täuschende Rüstigkeit der Kerngesunden, theils durch zuweilen verminderte Empfänglichkeit für Seuchen, theils durch geringere An lage zu hitzige» (acuten) Krankheiten, besonders aber durch aufgezwun gene größere Mäßigkeit und strenge, zuletzt öfter noch zu gänzlicher Gesundheit führende Lebensregelung! — Ich würde also das Zeugniß etwa so abfassen:*) „Der Unterzeichnete erklärt hiermit als Mann von Ehre und Ge wissen zuvörderst, daß er sich klar bewußt ist, wie sehr er seine Pflicht durch ein von unzeitigem Wohlmeinen für den Einzelnen abgegebenes Gesundheitszeugniß verletzen und möglicher Weise die schwere Mitschuld am Zugrundegehen einer für das Wohl von vielen hundert Familien berechneten Anstalt auf sich laden würde. Nach dieser Versicherung bezeugt der Unterzeichnete, als hierortiger praktischer Arzt, daß er Herrn bezüglich seines Gesundheitszustandes genügend (kenne) (unter sucht habe), um mit aller jener Zuverlässigkeit, welche einem nach dem dermaligen Stande der Wissenschaft gewissenhaft abgewogenen ärztlichen Gutachten nur immer eigen zu sein vermag, dem genannten Herrn das Zeugniß ausstellen zu können, daß kein begründetes Bedenken gegen dessen Aufnahme in das Buchhändler-Institut obwalte, indem Herrn N..'s gegenwärtiges Befinden nicht von der Art ist, um ihn an der Erreichung des nach den Sterblichkeitstafeln seinen gegenwärti gen Lebensjahren entsprechenden Alters irgend zu behindern. N. N. Es bleibt mir nur noch übrig, den nicht in die betreffenden Pa ragraphen eingereihten Schluß der vr. R.'schen Begutachtung des Sta tut-Entwurfes zu besprechen, wobei ich dieselbe Aufeinanderfolge der Bemerkungen beobachte. s) Höchst empfehlenswerth ist der wohlbcgründetc Vorschlag: „Von einem gewissen Alter ab und bei einer gewissen Altersdifferenz zwischen Versicherern und Versicherten nur Pensionsversprcchunqen auf Eapitalfuß zu gestatten, also die im Tarife zur Wahl freigestellte Zah lungsweise zwischen Halbjahrsbeiträgen oder einer nach Belieben hier aus gemischten Art ausschließend auf die einmalige Eapitals-Erlegung *) Ich habe mich darüber mit keinem Arzte berathcn, eben so wenig als mit einem Rechtskundigen hinsichtlich vieler früheren Bemerkungen, weil ich ganz cinflußfrci bleiben wollte und nicht über das betreffende Fach wissen an sich, sondern nur über dessen in den Bcurthcilnnaekecis der all gemeinen Bildung fallende Beziehungen zum praktischen Leben meine An fuhren zu äußern mir erlaube.
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