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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.04.1847
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 23.04.1847
- Sprache
- Deutsch
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471 1847.) >>) Für Beschwerden oder förmliche Anklagen einzelner Mitglieder gegen den Verwaltungsausschuß oder sonstige auf die Anstalt Einfluß ausübende Personen, ist die General-Versammlung als das natürliche Schiedsgericht in dergleichen Streitfällen die letzte entscheidende Behörde. Durch die dem betreffenden Mitglieds unbe dingt cinzuräumcnde Freiheit, sein vermeintliches gutes Recht mit den Beweisgründen zur allgemeinen Kenntnisnahme der Collegcn zu brin gen, ist eine Bürgschaft mehr für das richtig geschöpfte, schiedsrichter liche Urtheil der General-Versammlung gegeben. Leider kann es aber auch zu Zerwürfnissen zwischen dem Verwal- tungSausschufse und einer General-Versammlung kommen. In diesem Falle dürste es weise sein, die Oefsen tli chke it auf mündliche Verhandlungen zu beschränken und ihr, — wenn eine Druck schrift von der einen oder anoern Seite als unvermeidlich nothwcndig erscheinen sollte — wenigstens nicht das Börsenblatt oder eine sonstige Buchhändler-Zeitung, sondern ein eigenes Rundschreibenzu widmen. Zum Austrag der Streitsache werde aber ein besonderes Schiedsgericht gebildet, bestehend aus drei, von der General- Versammlung aus ihrer Mitte erwählten Mitgliedern, fer ner aus drei vom Verw altungsaus sch usse ernannten Th eil nehmern an demselben und endlich aus einem von diesen sechs Personen einstimmig erkorenen Rechtsverständigen als leitendem Vor siher dieses Schiedsgerichtes, jedoch nur mit einfachem Votum, wie es auch jedem der übrigen sechs Mitglieder zu steht. Zur Gültigkeit eines Beschlusses soll aber eine überwiegende Mehrheit von mindestens fünf gegen zwei, von sechs gegen drei, von sieben gegen vier Stimmen u. s. w. erforderlich sein, daher nöti genfalls General-Versammlung und Verwaltungsausschuß gleichmäßig die Mitgliedcrzahl des Schiedsgerichtes nachträglich zu vermehren ha ben, um zuletzt eine derartige Mehrheit zu erzielen. Zu §. 33». Der Natur der Sache gemäß kann der Verwal tungsausschuß, die Lasse und das Beamten-Personale der Anstalt nur an dem Orte gedacht werden, wo dieBuch - händlermesse abgchalten und hierdurch nebst der Ermöglichung einer fortdauernden pflegeelterlichcn Fürsorge von Seite des Börsen vereines für die Anstalt zugleich das Zustandekommen der General- Versammlungen der Instituts-Mitglieder verbürgt wird; wo ferner großstädtische Verhältnisse sammt einem lebhaften Handelsverkehre dem sinanciellen Gedeihen der Anstalt den möglichsten Vorschub ge währen und wo endlich eine große Zahl von Buchhändlern vorhanden ist, um sowohl die Auswahl unter vielen zu Gemeinde-Ehren-Aemtern Befähigten, als die Gewißheit zu haben, daß es nie an Bereitwilligen zur Uebernahme solcher Ehrenlasten mangeln werde. Alle diese Be dingungen vermag nur der jedesmalige Een tr alp unkt des Deutschen Buchhandels (also gegenwärtig: Leipzig) zu vereinen und der erste Absatz dieses Paragraphen hatte demgemäß abge- faßt zu werden. Wozu aber dann b) die zwei „auswärtigen V örsc nmitgli eder"? die mir nur störende Bcsiandtheile des Verwaltungsausschusses zu sein scheinen. Sollen sie an den Arbeiten des Verwaltungsausschusses Theil nehmen oder die Amtsausübung der fünf Leipziger Mitglieder beaufsichtigen und überwachen? Letzteres siele ihnen, den von Leipzig entfernt Wohnenden, unmöglich, während sie von jener Leistungs- Thatigkeit schon dadurch ausgeschlossen sind, daß „die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses nach Stimmenmehrheit der Anwesenden er folgt" und „zur Gültigkeit eines Beschlusses" die Anwesenheit von drei Mitgliedern, also eine Majorität von zwei Stimmen ge nügt. Das sind lauter Anordnungen, wie sie nothwen- dig durch dicWahrung desGemein Wohles geboten sind. Wozu aber dann, frage ich nochmals, außer den fünf Leipziger Mit gliedern des Verwaltungsausschusses auch noch zwei auswärtige? Sollen sic blos Titular-Ehrenämter ohne dieEhren-Ver- p flichtung zu uneigennühigenOpfe rn an Zeit u nd Mühe übernehmen ? ich hoffe, daß unter uns Allen, statt einer so armseligen Eitelkeit, nur jenes edles Ebrgefühl vorherrschen werde, was uns eben sowohl Ehren-Aemter abzulehnen befiehlt,' deren Leistung über unsere Kräfte geht, als Ehren-Aemter, bei denen Ehren und Amt getrennte Wege wandeln, wo die Ehren unverdienr einem mit Gemeinnützigkeit gleißenden Nichtsthucr zu Theil werden, während man die Leistung ohne jenen gebührenden Lohn dem still mit seinem Bewußtsein sich be gnügenden Verdienste aufbürdet; nun wird es trotzdem nie an letzterem fehlen, eben weil das Echte nicht erst auf einen Antrieb von Außen harrt, aber eine freie Gemeinde, wie die unsere, sollte sich von solchen sittlichen Widersprüchen möglichst frei halten. e) Hatte sich also, wie es fast scheint, die löbliche Eommission bei der Abfassung dieses Paragrapben von der Voraussetzung leiten las sen, daß bei der Mehrzahl von uns eine kleinliche Eifersüchtelei gegen Leipzigs buchhändlerische Bedeutcnheit vorherrsche, so wird wohl die bevorstehende General-Versammlung entweder durch die Wahl eines Verwaltungsausschusses ohne auswärtige Mitglieder beweisen, daß un ser Vertrauen in seine Tüchtigkeit, auch wenn er nur ans Leipziger Eollegen besteht, ei» unbedingtes sei, oder aber gute Gründe, auf die ich nicht verfiel, für jene Vermehrung des Ausschusses haben, welche jedoch keinesweges einer Verstärkung gleich käme, sondern einer Schwächung seiner Thatkraft, sobald man de» auswärtigen Mitglie dern irgend mehr als den Schatten einer Amtsmacht einräumt, denn >1) ein entschiedenes Handeln wird durch die bei entfernten Mit gliedern unvermeidlichen Mißverständnisse und Verzögerungen stets ver hindert und sowohl hierdurch als durch Zeitvergeudung das Gesammt- wohl benachtheiligt, welches gar oft nur durch Entschlossenheit und schnelles Erfassen des günstigen Augenblickes zu befördern ist (z. V. bei Benutzung von besonders vortheilhaften Gelegenheiten zur Verzinsung der Stammgelder u. s. w.) v) Indem zufolge der in diesem Aufsätze zu den Paragraphen 2, 28, 33 b. und 36, als zweckmäßig angedeuteten Vorbauungsmaßregeln gegen mögliche büreaukratische Uebergriffe des Verwaltungsausschusses in die Gesammtheitsrechte diese letztem hinreichend gewahrt würden, müßte man dafür auch wieder allen überflüssigen Ballast an Einschrän- kungs- und Ueberwachiuigs-Formeu, die nur Hindernisse für ei» leich tes, rasches und glückliches Steuern sind, über Bord werfen. Will man nicht selber die Keime des Zerfallend einem Vereine gleich bei seiner Begründung legen, so sorge man für eine genaue Abgränzung des Wirkungskreises der Verwaltung, dann aber auch für die freiesteBeweglichkeitund Selbstthätigkeitder- selben innerhalb dieses Wirkungskreises. Die Gesammtheit ziehe gleichsam außen herum eine gut bewachte, die Entrichtung des ihr ge bührenden Zolles an Hoheitsrcchten sichernde Linie, dulde aber dafür keine höchst gemeinschädlichen Binnenzölle an Verantwortlichkeiten und Bedenklichkeiten, Deuteleien und Schreibereien, vielem Rath und klei ner Thal. t) Daß der Verwaltungsausschuß nur aus Buchhändlern, die zugleich Börsenmitglieder sind, bestehen darf, könnte nur von der Kurz sichtigkeit als ein Widerspruch mit dem in diesem Aufsatze zu tz 27 l> bezüglich der gleichen Rechte sämmtlicher Mitglieder Gesagten erklärt werden; denn alle Mitglieder, folglich auch d ie Ni chtb uchhän d - l er, sind zur Wählerschaft und somit zum Wahl-Acte berechtigt, wo gegen kein Mitglied als solches ein Recht darauf hat, gewählt zu werden, wohl aber steht dem Statute als dem VerfassungS- gesstze des beabsichtigten Vereines das unbestreitbare Recht zu, die von der pflichtgemäßen Vorsorge für die Erreichung des Ver einszweckes als unerläßlich erkannten Eigenschaften zur Wähl barkeit fest zu stellen. Nun ist ferner klar, daß sich unser Ve r s o r gun gs - Insti tu t d ur ch sehr vi el Ei g enth üm l i ch es vor allen andern Anstalten dieser Art auszeichnen wird, wenn dieses 67 *
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