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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 23.04.1847
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 23.04.1847
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18470423
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470 urtheil besiegen, zufolge dessen man wähnt, die Witwen vor Nerschuldung und W u ch er durch die Sicherstellung der Pension gegen je d e B e s ch l ag n ahm e s ch ü tz e n z u k ö n n e n. Allein, gesetzt auch, es bestände dieses Vorurthcil nicht, so würde ich dennoch unbedingt für die Aufrechthaltung dieses Paragraphen aus einer Ursache stimmen, wodurch er vielleicht eben so hervorgerufen wurde, wie durch die Rücksichtnahme auf die Witwen, in welcher Herr vr. R. den alleinigen Beweggrund, der bei Abfassung dieses Paragra phen vorschwebte, zu vermuthen scheint. Man kann nämlich dieVer waltung und das Getriebe einer solchen Anstalt nicht einfach gen u g ci n richten und gar nickt für zu viel Vorbauungsmaß - regeln gegen Störungen im Geschäftsgange und sonstige Widerwärtigkeiten bedacht sein, wozu jeder Zusammenstoß mit den Ge richten gehört, daher deren Herbeiziehbarkeir auch die Paragraphen 2 und 26 ganz mit derselben zweckmäßigen Vorsicht beseitigen, welche auch bei so vielen lctztwilligcn Anordnungen und Gescllschaftsverträgen in vorhinein Schiedsrichter als ausschließliche Entscheidungsbe hörde für Streitfälle anordnet. Uebechaupc darf sich eine Versorgungs- Anstalt nie dazu herlcihen, als Gerichtsdiener den Gläubigern zur Be schlagnahme, Pfändung, Bcsitz-Ueberweisung u. si w. behülflich zu sein, wofern sie nicht selber sich das Todesurtheil sprechen will. Wenn übri gens Herr vr. R. aus dem unwiderlegbaren Grunde, weil „die Frauen gerade nicht immer diejenigen sind, welche übervoctheilt werden", die Bemerkung der Nichtverpfändbarkeit der Pension in den Versicherungs schein „für billig hält", so wird ihm wohl Jeder beipflichten, mit mir aber die Ucberzcugung thcilen, daß die armen Witwen we nigstens in decRegel d ic U e b erv o r the i Ite n sind und an Gläu bigern, die erst nach dem Tode des Gatten (oft auch während seiner langwierigen, einen frühem Wohlstand in Armuth verwandelnden Krankheit) der Witwe Geld borgten und nun mit Pensions-Beschlag nahme drohen, in den allermeisten Fällen ein Flecken von Anrüchig keit haftet. Zu tz. 25. Ich habe gewiß einen stark und dicht gewebten LiebeS- . mantel selbst für schwere Verbrecher und Lasterhafte, die es zufolge ent zügelter Leidenschaften wurden, aber kein Plätzchen schwächlicher Nach sicht für Niederträchtigkeit jeglicher Art; darunter gehört das in diesem Paragraphen bei Mitgliedern der Anstalt als möglich vorausgesetzte Verbrechen des Betruges, für den kein Gnadenpförtchen schon in vor hinein geöffnet werden sollte, wie dies der gegenwärtige Paragraph thut, der nur „ in der Regel die Ausschliefi u n g mit dem Verluste aller geleisteten Einzahlungen" als Strafe androht und das Begnadigungsrecht dem Verwaltungsausschusse vorbehält. Da nun derselbe möglicher Weise einmal auch aus charakterschwachen Männern bestehen und ein gerade darauf fußendes, dem Verwaltungsausschusse durch Freundschaft oder Verwandtschaft näher angehörendes Mitglied der Anstalt einen Betrugsversuch wagen könnte, wo dann voraussicht lich Straflosigkeit und hierdurch Aufmunterung zu weiter um sich grei fenden ähnlichen Verbrechen Statt finden würde, so schlage ich jeden falls vor, wofern dieses ausKosten der Ge r cchti g kei t gegen alle rechtschaffenen Th eil nehmer au s g cüb t e Mi t le i d schon im Statute vorläufig angckündigt werden soll, den Gnaden act aus schließend der General-Versammlung vorzu- behalten, theils um vor einem Mißbrauche durch Schwäche von Einzelnen oder Sippschafts-Einflüssen gesichert zu sein und noch mehr um deßwillen, weil die öffentliche Verhandlung vor der ein na türliches Geschw o rnen-Gericht bildenden Versammlung von Be- rufsgenossen als ein mächtiges, vor einem solchen bodenlosen Versinken in die Schlechtigkeit bewahrendes Abschreckungsmittel sich er weisen würde. Zu tz. 27. Es dürfte nicht überflüssig sein, bei diesem Paragra phen ausdrücklich zu bemerken, daß a)der Börsenverein, insofern er jährlich 1500 Thlr. beisteuert, zwar als Begründer und Gönner der Anstalt zu verehren sei, aber we der ein wie immer geartetes Anrecht auf sie haben soll, ausgenom men den Rückfall der bei einer einstigen Instituts-Auflösung her renlosen Baarschaftan d ie B ö r senver e ins - Ea ss e. b)Daß im Falle der Aufnahme von Geschäftsverwandten zu Mit gliedern die unbedingte Gleichstellung Aller für immer in vorhinein ausgesprochen und hierdurch ausdrücklich jede künftige, wenn auch nur Ehren-Bevorzugung der Börsenmitglieder als unzulässig erklärt werde, mit alleiniger Ausnahme der den letzter» (laut Zusatz zu tz. 33 l.) nothwendiger Weise allein vorbehaltenen Erw ä h l b a rk e i t zu Theilnehmern am leitenden oder am Verwaltungs-Per son a l e. Zu tz. 28. Dieser an sich vortrefflich durchdachte und abgefaßte Paragraph läßt jedoch einer möglichen büreaukratischcn Willkühr zu gro ßen Spielraum und bedarf daher folgender Zusätze: o) Jede ordentliche oder außerordentliche General-Ver sammlung hat das Recht, durch einen von ihr bloß aus ih rer eigenen Mitte oder mit Zuziehung von sonstigen Sachverständigen, erwählten Prüf u ngs aus schuß zu jeder Zeit die Eassen-Gebah- rung, die Buchhaltung und den finanziellen Zustand der Anstalt unter suchen lassen zu können. b) Jedes Mitglied ist ein gleichberechtigter Mitcigenthümer der Anstalt und ist demnach befugt, bei der General-Versammlung per sönlich oder schriftlich, im letzter» Falle sogar unter der Zusiche rung der Namensverschweigung, wofern sie gewünscht würde, die Wahl des eben bezeichncten Prüfungsausschusses beantragen und verlangen zu dürfen, daß man es zu demselben mit ernenne und es soll e) die Gen e r al - Ve rsa m m l u n g verpflichtet sein, die sem wie jenem Begehren unweigerlich nachzukommen. Zu tz. 30. Die ausdrückliche U ntersa g u n g der Baarschafts- Anlegung „in Actien - Unternehmungen , Wech sel - Ois - contirunngen u. dgl. " ist eine sehr weise, de» größten Dank verdienende Vorsichtsmaßregel; eben so die vorgeschriebene Begutach tung der „Sicherheit der Hypothek" durch einen Rech ts verständigen. Zu tz. 32. ->) Bei Abstimmungsgsgcnständen, also bei solchen die unmittelbar oder durch Folgewirkung Aenderungen desSta- tutes zur Folge haben müssen oder können, ist „die Anwesen heit v o n f ü n f z i g Mitgliedern z u r g ü lci g e» Beschluß fassung einerGen eral - Versamm lu »g " vielzu gering! Zur Entscheidung derartiger Bestimmungsg-genstände sollte erst eine aus z w e i D ri tt h e i l cn der gesa m m t en M i tg li ed e r - An - zahl bestehende General-Versammlung ermächtigt werden. Der be treffende Gegenstand müßte daher wenigstens dreiMonate vor der begin n en den Ge n era l - V ersa mm l ung durch das Bör senblatt mit den hauptsächlichsten „Für-" und „Gegen-Grün den veröffentlicht werden, nebst der darauf bezüglichen Auf forderung zum persönlichen Besuche der General-Versammlung oder zur Einsendung des Votums oder endlich sjedenfalls das »ochZweckmäßigere, weil es der Wirksamkeit der Debatte nicht vorgreift! ) zur bevoll mächtigenden Ueb ertrag ung des Votums an einen in der General - Versammlung Anwesenden. Ohne solche Vorsichtsmaßregeln könnte sehr leicht eine auffallende Minderzahl dennoch der General-Versammlung den tyrannischen Mehr beschluß einer relativen Majorität in aller Form Rechtens zum größten Nachtheile für das Gemeinwohl aufzwingen. (>'.V. DieAbstim- mu ngs - Vollm achten müßten —um benützt zu werden—nach einem vorgeschriebenen Formulare abgefaßt, dem Verwaltungsausschusse zur Prüfung vorgelegt und von diesem für richtig befun den worden sein.)
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