Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.06.1847
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- 18.06.1847
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- Deutsch
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748 Die Bekaniitmachiiiia von Bücher-Verbote» ist von ivcscntlichcm ^Niltzci,! Ueber nichts scheinen die Ansichten und Urtheile vieler geehrten Kollegen so unklar und widersprechend, als über die Veröffentlichung von Bücherverboten, und doch sollte das Bestreben Aller dahin gerichtet sein, alle ihnen von den höheren Behörden zur Insinuation vorgeleg ten Verbote namentlich durch unsere buchhändlerischen Organe bekannt zu machen. Die Einwürfe Vieler, daß durch Veröffentlichung dersel ben die Redaktionen unsrer geschäftlichen Blätter sich zu Handlangern der verschiedenen Eensurbehörden machten, sich zu Schergen der Prcß- Polizei erniedrigten, gewissermaßen den Negierungen gegenüber sich zu öffentlichen Anklägern und Denunciantcn stempelten und die Aufmerk samkeit anderer Behörden erst auf Werke lenkten, deren Schädlichkeit man bisher nicht geahnet hätte, sind nicht stichhaltig und beweisen es, daß die Gegner der Veröffentlichung noch nie darüber nachgedacht, von welch'außerordentlicher Wichtigkeit für den Sortimentshandel eine genaue vollständige Anzeige aller Bücherverbote werden dürfte. — Nur in wenig Staaten Deutschlands veröffentlichen die Behörden die Verbote durch die Zeitungen oder Regierungsblätter, in den meisten begnügen sie sich durch Unterbehörden dieselben dckretweisc den Buchhändlern zur Kennt- nißnahme mitzutheilen und die Dekrete unterschreiben zu lassen. Wie ungenügend ein solches Verfahren ist, liegt auf der Hand; oft werden einzelne Buchhandlungen übersehen, an kleinere Orte kommt das Ver bot gar nicht oder sehr spät, und dem Einsender sind in seiner Handels praxis selbst Fälle vorgekommen, wo ihm das Verbot einzelner Werke zwei volle Monate nach Erlaß zur Insinuation vorgclegt wurde, er also noch Wochen lang verbotene Bücher öffentlich debitirte und so schuldlo ser Weise ein Uebertreter der Gesetze wurde. Leicht könnte dieser Uebel- stand, der mancherHandlung von wesentlichem Nachkheil werden dürfte, vermieden werden, wenn alle Regierungen selbst, in ihren offi ziellen Zeitungen sämmtliche Verbote öffentlich bekannt machten, oder die Kollegen aller Städte Deutschlands, denen Bücher-Verbote von ihren Behörden anaezeigt würden, dieselben, wenn in Norddcutschland, der Redaktion des Börsenblattes, wenn in Süddeutschland, der Redak tion der Süddeutschen Buchhändler-Zeitung zur monatlichen Veröffent lichung mittheiltcn, denn nur dann kann eine Veröffentlichung derselben wahrhaft nützlich für den gestammten Sorcimentshandel sein, wenn solche regelmäßig und in bestimmten Terminen erfolgt. — Es ist nicht eine verachtenswürdige Denunciation, deren sich die Redaktionen unsrer Or gane zu schulden kommen lassen, denn die verschiedenen Regierungen der deutschen Staaten haben andere Mittel und Wege, mit den Bücher- Verboten ihrer Nachbarstaaten vertraut und bekannt zu werden, sondern einzig und allein der Wunsch, ihren Kollegen, namentlich den Sorti mentern , durch dieselben zu nützen und sie vor Schaden zu bewahren. — Wie nothwendig ein fortlaufendes Verzeichniß der Bücherverbote sämmtlicher deutschen Staaten ist, erhellt vorzüglich daraus, daß nur selten solche Verbote wieder aufgehoben werden; wo aber, fragen wir, finden wir Handlungen, die von den ihnen angezcigten Verboten ander wärts, als in ihrem Gedächtniß, Notiz nehmen, wie viele Kollegen wer den wir haben, die es noch wissen, was für und welche Schriften vor «in, zwei und drei Jahren bei ihnen verboten wurden? werden sie nicht öfters, ohne es zu wollen, Uebertreter der Gesetze? -—- Mag uns auch als Buchhändler das Verbot einer Schrift unzweckmäßig, ungerecht oder lä cherlich erscheinen, — als Sortimenter haben wir darüber nicht zu rech ten, und als Verleger werden wir, wenn das Verbot u n s betroffen hat und wir uns frei wissen von aller Schuld, nicht gegen das Natur gesetz des Staats- und Gesellschaflsverbandes gesündigt, nicht gegen den Staat, die Re ligion und die guten Sitten gewirkt zu haben, ge wiß die geeigneten Schritte einleircn, ein vorschnell erlassenes, oder durch egoistische Einseitigkeit, Haß oder falsche Ansicht hecvorgerufenes Ver bot so bald als möglich wieder aufzuheben. Was Offenheit, Mannes- muth und redliches Bestreben in dieser Hinsicht zu leisten vermag, da- 57 von haben uns die aufgehobenen Verbote des letzten Jahres schlagende Beweise gegeben, und wir fordern alle Kollegen auf, denen Bücher-Ver- bote angezeiat werden, dieselben durch Veröffentlichung zur Kennlniß Aller zu bringen! — (Südd. Buchh.-Z.) Berlin, den 12. Juni 1847. Heute erging hier folgendes Poli- zei-Rescript: „Alle Schriften und Aufsätze, welche mit Bezeichnung: Leipzig, Verlag der Erpedition desHecold 1847, zum Verkauf ausgeboten werden, sind mittelstMinisterial-Rescrip- tes v. 8. Mai verboten." Dieses auf ein Ministerial-Rescript sich stutzende Verbot eines ganzen Verlages erregt hier deshalb Aufsehen, weil es in dem König!. Gesetze v. 23. Fcbr- 1843 ausdrücklich §.11 heißt; „„Zur CompetenzdesOber-Censur gerichtsgehört 6) das Verbot des Debits sämmtlicher Verlags- und Commissions-Artikel einer aus ländischen Buchhandlung"" und in dem Reglement dazu v. 1. Juli in § 21: „„Soll das Verbot des Debits sämmtlicher Verlags- und Commissions-Artikel einer ausländischen Buchhandlung beantragt wer de», so muß der Staatsanwalt Nachweisen, daß die gesetzlich vorgeschrie bene Verwarnung erfolgt sei, sowie, daß die betheiligte Buchhandlung vor und nach der Verwarnung verwerfliche Schriften im Inlands ver breitet hat."" Man fragt nun natürlich: was gilt, das König!. Gesetz? oder das Ministerial-Rescript? Herr Biedermann, der Besitzer der mit dem Ministerial-Edikte belasteten Firma, wird die Sache gewiß zur Aufklä rung bringe». Das großherz, hessische Regierungsblatt enthält folgendes Verbot: Die Versendung und Verbreitung des unter der Bezeichnung „deut scher Zuschauer" im Verlag von H. Hoff in Mannheim hcrauskommcnden Zeitblattes, sowie die Versendung und Verbreitung von Abdrücken einzelner Artikel aus diesem Zeitblatte wird hiermit bei Vermeidung der Consiscation und einer Polizeistrafs von Zehn Gulden für jedes versendete oder verbreitete Exemplar verboten. Dieses Verbot tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in dem großherzogl. Re gierungsblatte in Wirksamkeit. Darmstadt, am 8. Juni 1847. Aus be sonderem Allerhöchsten Aufträge. Großherz, hessisches Ministerium des Innern und der Justiz. Du Thil. Prag, 28. Mai. Unter andern wichtigen Punkten des Staats- und provinziellen Lebens kam in der gegenwärtigen ständischen Versammlung auch unser Censursvstem bei Gelegenheit der Debatten über die Druck legung und Kundmachung der Landtagseinführungsmooalitäten zur Sprache. Fürst Lamberg stellte in einer belebten Rede den vom Baron Riese kräf tigst unterstützten Antrag, ein Majestätsgesuch um Milderung der Censur- gcsetzc cinzurcichcn, wies dabei auf das bekannte Gesuch der Wiener Schrift steller und auf den Umstand hin, daß es nicht nur von Gelehrten und an dern Schriftstellern, sondern auch von Mitgliedern des höchsten Adels (Fürst Schwarzenberg) und der Geistlichkeit (Ladislaus Parker) unterzeich net, also der Ausdruck eines überall gefühlten Bedürfnisses sei, und sprach die Hoffnung aus, das Votum der geistlichen Bank nach dem angeführten hohen Beispiel um so mehr für seine Präposition zu erhalten, als die Geistlichkeit ohnehin für geistiges Fortschreilen am lebhaftesten sich interes- siren müsse. Hierdurch gewann er auch einen großen Thcil ihrer Stim men. Der Antrag ging mit der großen Mehrheit von 71 gegen 13 Stim men durch. (D. A. A.) Todesfall. Am 5- Juni d. I. starb zu Reutlingen der Buchhändler Herr Paul Her ma nn La i b l in, Mitbesitzer der Firma Enslin L Laiblin in Reutlingen, in seinem 35. Lebensjahre.
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