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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.05.1847
- Strukturtyp
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- Band
- 1847-05-18
- Erscheinungsdatum
- 18.05.1847
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- Deutsch
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Daß aber ein preuß. Censor später die Schrift habe passiren las sen, somit das Unerlaubte der Stellen nicht angenommen habe, wird durch das beigebrachte Stettiner Blatt keineswegs dargethan, vielmehr ergiebt eine Vergleichung beider Blätter, des Börsenblatts und der StettinerZeitungsbeilage, daß in dieser die incriminirten Stellen gerade fortgelaffen sind. Wenn nun aber das sächsische Imprimatur den Verfasser nicht schützen kann, so kommt es darauf an, wie weit nach preuß. LandeS- gesetzen den Verfasser eine Verantwortlichkeit trifft. Der §.151 des Strafrechts verordnet: „Wer durch frechen, unehrerbietigen Tadel oder Verspottung der Landesgesetze und Anordnungen im Staate, Mißvergnügen der Bürger gegen die Regierung veranlaßt, der hat Gesängniß- oder Festungsstrafe auf 6 Monate bis 2 Jahre verwirkt." Wer aber einen Gesetzgeber beschuldigt, aus bloßer Willkühr ein Gesetz erlassen, hierbei das Recht mit Füßen getreten zu hab§n, legt ihm einen schändlichen verabscheuungswürdigen Beweggrund unter, beschuldigt ihn, das Recht nicht erwogen, vielmehr absichtlich unter drückt zu haben. Der Vorwurf eines solchen Despotismus öffentlich, in einem ausländischen Blatte gemacht, enthält offenbar einen frechen unehrerbietigen Tadel, da es Jedermann zwar sreisteht, seine Einwen dungen und Zweifel gegen Gesetze und Anordnungen im Staate aus zuführen, §. 156 des Strafr. — nicht aber durch Schmähungen die Person des Gesetzgebers zu beschimpfen. Insoweit muß daher das erste Requisit des frechen unehrerbietigen Tadels als vorliegend erachtet wer den. Eben so aber auch die Verbreitungen dieser Schmähungen ins Publikum: denn der Artikel guest. ist jn ein öffentliches, wenn gleich prinoipaliter nur für die Buchhändler bestimmtes Blatt ausgenommen, durch die Verschickung des Blatts aber die Verbreitung an andere als Buchhändler nicht ausgeschlossen. Ferner hat der Art. XVI. des Edicts vom 8. Octbr. 1819 in dem 2. Passus ganz allgemein declarirend festgesetzt, daß nicht, wie es nach §. 151 des Straf-Rechls den Anschein haben könnte, zur Anwendung des Gesetzes die wirkliche Erregung von Mißvergnügen der Bürger erforderlich sei, sondern die bloße Aeußerung und Veröffentli chung genügt. Was nun aber das Hauptrequisit des §. 151 betrifft,, nämlich: daß preußische Gesetze und Anordnungen angegriffen sind, so ist solches im vorliegenden Falle als vorhanden, bis zur Ueberzeugung nicht dar gethan. Denn der Angeklagte tadelt im Allgemeinen das Verbot gan zer Verlagssirmen, hält ein solches durchaus als unverträglich mit dem Begriff des Rechts und macht daraus den Schluß, daß dergleichen Verbote nur der Willkühr ihren Ursprung verdanken können. Er geht von der Voraussetzung eines sogenannten Rechtsstaates, also eines phi losophischen Begriffs aus, ohne diesen Begriff selbst zu besinnen, so daß sich nicht einmal beurtheilen läßt, welche der bestehenden Staaten unter diesen seinen Begriff zu subsummiren sein möchten. Der Ange klagte erwähnt in dem incriminirten Artikel des preuß. Staats, seiner Gesetze und Anordnungen mit keiner Silbe; man kann also auch nicht behaupten, daß er gerade diese hat tadeln wollen. Man kann zwar den Schluß machen, daß, weil Oppenheim mit seiner Schrift unter andern den preuß. Staat hart angegriffen, der Angeklagte auch den preuß. Staat habe tadeln wollen; logisch nothwendig ist aber solcher Schluß nicht; derselbe begründet mithin nur die Vermuthung der Möglichkeit einer Verschuldung nach §. 151 des Strafrechts, keineswegs aber die Ueberzeugung von derselben. Hiervon folgt von selbst das Nichtschul dig des Angeklagten und zwar um so mehr, als von ihm als preuß. Unterthan nicht die absichtliche Uebertretung eines preuß. Gesetzes ver- muthet werden darf, als er ferner nicht in Preußen, sondern in Sachsen mit dortiger Eensur, und nur in einem Buchhändler-Blatte den frag lichen Artikel veröffentlicht undmitseinemNamen unterzeich net hat. Aus dem Nichtschuldig folgt von selbst die Befreiung von den Kosten l§. 108 des Ges. vom 17.Juli 1846); die subsidiäre Verpflich tung des Criminalfonds für die baaren Auslagen rechtfertigt § 623 der Criminal-Ordnung. gez. Busse. Groschuff. Wollner. Zum Kapitel: Rabaltunfug. Die Herren Oehmigke w Riemschncider in Neu-Ruppin erhielten vor Kurzem folgendes Schreiben: Fehrbcllin, den 21. April 1847. Nachdem es mir gelungen, bei einer Berliner Buchhandlung nächst der freien Lieferung in das Haus für die Entnahme der Fortse tzungen im belletristischen Auslände einen Rabatt von 2i>qs> bewilligt zu erhalten, meine desfallsigen Bemühungen bei Ihnen aber stets ohne Erfolg geblieben sind; so ersuche ich Sie, mir keine neueren Büchersendungcn zu machen; und die heut mir durch die Botenfrau zugcschicktcn, welche anbei zurückerfolgen, mir wiederum gutschreiben zu wollen. Mit freundschaftlicher Hochachtung und Ergebenheit H. R. Mecklenburg. Berlin, 4. Mai. Eine erfreuliche Mitthcilung hat gestern der Mi nister des Auswärtigen, Hr. v- Kanitz, mehreren Abgeordneten gemacht, denen er bestätigte, daß Preußen beim Bundestage auf ein zu erlassendes allgemeines Preßgesetz angelragen habe. Diese Nachricht wird den vielen Petitionen auf Preßfreiheit zu Gute kommen, denn ohne Zweifel werden sie jetzt in allen Abthcilungcn unterstützt und die Regierung wird nichts dagegen haben, wenn die Stände sich dafür erklä ren, da sie selbst den Schritt zu thun beabsichtigt. (Brcm. A.) Durch Urtheil des Königl. Handelsgerichts zu Trier vom 24. März wurde der Ausbruch des Falliments von Eduard Montigny, Buch händler zu Trier, erklärt und der Zeitpunkt des Ausbruchs auf den besag ten Tag festgesetzt, sofort dir Siegclanlcgung bei. dem Falliten und die Be wachung seiner Person verordnet. Danksagung. . Daß durch Vermittlung der Schweig er'sehen Buchhandlg. hiersclbst von der Schneidcr'schen Buchhdlg. in Basel 6 Werke - - Klemann'schen Buchhdlg. in Berlin 3 Werke - - Scbieferdecker'schcn Buchhdlg. in Zeitz I Werk der Bibliothek der Hähern Tochterschule Hieselbst geschenkt und von mir in Empfang genommen sind, bescheinige ich hiemit unter Bezeugung des ver bindlichsten Dankes. Clausthal, de» 1. Mai 1847. I. Grote, Pastor und Inspektor der Hähern Töchterschule. Berichtigung. Die Ucberschrift des Artikels II gegen Rabatt-Verkürzung von Adolph Bädeker in Cdln, siehe Börsenblatt vom 30. April, muß heißen: „Suum cuiguv" oder Jedem das Seine. Ferner lese man „dem Viertel-Ra batt zu steuern", und nicht den rc. Neuigkeiten der ausländischen Literatur. (Mitgetheilt von Wfg. Gerhard.) Französische Literatur. ftxlissi', Xva., Du peuple, de D-Io'iss s l-ouis-pkilippe, ou Dauses et ellets. 1. Partie. I»-8. Paris, Impr.-unis, 8 sr. Ox^rxi-oav» de la bidliotkegu« ile VI. 1,.***, dont ia vente se lera le lundi 28 juin 1847 et les vinZt-neuf jours suivans, a six hsures de relevee, rue des Pv»s-sili>ia»s, 30, maison 8ilvestre, «alle du Premier. In 8. Paris, 8>tveskre/ 3 Ir. Dnscaioiioi« et division de i'^Igdrie; psr DID1. Darette et VVsrnier. 1n-8. Paris, //acäette. 2 kr. 50 c. 6xacai88, pnikicii 6aii«., 1>e Dsuease pittoresgue, dessind d'apre» na- tur«; ave« une introduction et un texte explicatif par I« conite ler nest 8taelcelberg. Oedie ä 8. DI. I. Nicola» I., «mpereur de teures les Nussies. 1. livr. In-Pol. Paris, Imp. de p/om. 20 5r. Devinina, T'nizor»., Oes setes de Dladrid n I'ocession du marisge de 8. X. II. le duc de IVInntpensier. In-4. Paris, öO, rue >ieuve-des- Petits-Dkamps.
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