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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.05.1847
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- 1847-05-18
- Erscheinungsdatum
- 18.05.1847
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622 IM 48 ein völkerrechtlicher Verein der deutschen souverainen Fürsten und freien Städte zur Bewahrung der Unabhängigkeit und Unverletzbar keit ihrer im Bunde begriffenen Staaten und zur Erhaltung der in neren und äußern Sicherheit Deutschlands." Art. 1. „Der Verein besteht in seinem Innern als eine Gemeinschaft selbst ständiger unter sich unabhängiger Staaten mit wechselseitigen glei chen Vertrags-Rechten und Vertragsobliegenheiten, in seinen äußern Verhältnissen aberals eine in politischer Einheit verbundene Gesammt- macht." Art. U. „Die Aufrechthallung der inneren Ruhe und Ordnung in den Bun desstaaten steht den Regierungen allein zu." Art. XXV. „Jede Bundesregierung hat die Obliegenheit auf Vollziehung der Bundesbeschlüsse zu halten, der Bunvesversammlung steht aber eine unmittelbare Einwirkung auf die innere Verwaltung der Bundes staaten nicht zu." Art. XXXIl. „Die durch die Bundesacte den einzelnen Staaten garantirte Unab hängigkeit schließt zwar im Allgemeinen jede Einwirkung des Bun des in die innere Verwaltung und Staatseinrichtung aus; da aber die Bundesglieder sich in 2 Abschnitten der Bundesacte über einige besondere Bestimmungen vereinigt haben, welche sich theils auf Ge währleistung zugesicherter Rechte, theils auf bestimmte Verhältnisse der Untccthanen beziehen, so liegt der Bundes-Versammlung ob, die Erfüllung der durch diese Bestimmungen übernommenen Verbind lichkeiten, wenn sich aus hinreichend begründeten Anzeigen der Be theiligten crgiebt, daß solche nicht Statt gefunden habe, zu bewirken. — Die Anwendung der in Gemäßheit dieser Verbindlichkeit getroffe nen allgemeinen Anordnungen auf die einzelnen Fälle bleibt jedoch den Regierungen allein überlassen." Art. I.III. Aus allen diesen Gesetzen ergiebt sich, Saß in Betreff der innern Einrichtung und Formalien die Bundes-Staalen nicht als moralische Person, nicht als politische Einheit zu erachten sind, mithin ein jeder Bundesstaat in so weit unabhängig von dem andern ist; er ist nur ge halten, die von dem Bunde ausgestellten allgemeinen Grundsätze über innere Staatsangelegenheiten in seinem Staate nach seinem Ermessen anzuwenden. Die Behörden des Staats sind daher keine Behörden der Bundesversammlung und kein Bundesstaat kann durch Verfügun gen und Anordnungen eines andern Staats in seinen innern Angele genheiten beschränkt oder gebunden werden. Daher ist denn auch das Imprimatur eines Bundesstaates von keinem rechtlichen Effect für an dere Staaten des Bundes und ihre Unterthanen. Es folgt ferner, daß die Unterthanen nicht Eompaciscenten der Bundesfürsten sind, sie sich mithin auf die Bundcsgesetze, soweit dies nicht ausdrücklich in densel ben Vorbehalten ist, nicht berufen dürfen, sondern blos auf die Gesetze ihres Staats, durch welche die Bundesgesetze zur Ausführung gebracht werden. Der § 7 des Gesetzes bezieht sich aber offenbar nur auf den in § 6 vorausgesetzten Fall: wenn die Bundesversammlung aus eigenem Antriebe oder auf Antrag einer Bundesregierung eine Schrift als ge mein gefährliche erachtet und ihre Unterdrückung anordnel — solcher Fall liegt hier aber nicht vor, daher kann § 7 nicht entscheidend für die Sache sein- Ließe aber wirklich diese Auslegung noch einigen Zweifel übrig, so ist dieser durch die Eab.-Ocdre vom 8. April v. gehoben. Die selbe sagt: „Die deutsche Bundesversammlung hat am 14. Juni 1832 in ihrer 21. Sitzung in näherer Erklärung des § 7 des, in das Eensur- Edict für die Pceuß. Staaten vom 18. Octobcr 1819 aufgenom menen Bundestags-Beschlusses vom 20. Septbr. 1819 sich dahin vereinigt: daß der § 7, Absatz 2, des Beschlusses vom 20. Septem ber 1819 nicht in dem Sinne genommen werden könne, daß die dort genannten Verfasser, Herausgeber und Verleger (wenn sie den Vorschriften dieses Beschlusses gemäß gehandelt haben) für die von ihnen verfaßten, herausgegebenen oder verlegten Schriften, auch ge gen die einzelnen Bundesstaaten von aller Verantwortung entbunden seien, daß es vielmehr eine von selbst verstandene Sache sei, daß in dieser Beziehung die Anwendung der Landesgesetze auf die durch die Presse begangenen Verbrechen oder Vergehen durch die Bundesge- setzc keinerlei Beschränkung unterworfen seien-" „Da in neuerer Zeit einzelne Unserer Gerichtshöfe dem gedachten H 7 in Verbindung mit Art. XIII. des Eensuc-Edikts eine entgegen gesetzte Auslegung gegeben haben, so machen Wir obigen Beschluß vom 14. Juni 1832 als authentische Erklärung des § 7 des in das Censur-Edict vom 18- October 1819 aufgenommenen Bundesbe schlusses vom 20. Septbr. 1819 hiermit für Unsere Staaten öffent lich bekannt, und verordnen, daß danach insbesondere bei Auslegung und Anwendung des Art. XIII. des Edikts verfahren werde." Es ist hierin sonach deutlich ausgesprochen, daß das Imprimatur eines anderen Bundesstaates den Verfasser nicht von aller Verantwort lichkeit frei machte, derselbe vielmehr den Gesetzen seines Staates, so fern sonst ein Verbrechen vorliegt, unterworfen sei. Der Vertheidiger hat zwar die Anwendbarkeit des erst nach dem vorliegenden Falle publicirten Gesetzes in Zweifel gezogen, und behaup tet, daß es keine authentische Erklärung eines früheren zweifelhaften Gesetzes, vielmehr ein ganz neues sei, daher nicht rückwirkende Kraft habe, auch rücksichtlich der Form behauptet, daß dasselbe nicht von dem Staatsrathe und den Ständen berathen sei, — allein theils ergeben die Worte des Gesetzes selbst, daß es eine authentische Erklärung des mehr gedachten tz 7 des Eensur-Edikts vom 18. October 1819 ist, theils ist auch wirklich, wie die von den Oberlandes-Gecichten Breslau und Naumburg in Sachen Petz und Hornacker ergangenen Urtel ergeben, und durch die Worte der Eabinets-Ordre gleichfalls bestätigt wird, die Auslegung verschieden erfolgt. Der gegen die Form des Gesetzes erho bene Zweifel ist aber unbegründet, da der Staatsrath und die Stände nur berathende Stimmen bei Abfassung der Gesetze haben, die König!. Sanction vielmehr das Hauptcciterium eines Gesetzes ist. — Daß aber diese authentische Erklärung auch für den vorliegenden Fall maßgebend ist, bestimmen theils die Worte der Eabinets-Ordre, theils ist dies schon nach § 15 der Einleitung zum Landrecht zulässig. Was nun aber die inländische Gesetzgebung, namentlich den Art. XIII. des Censur-Edicts vom 18. Octbr. 1819 betrifft, so sagt derselbe: der Buchdrucker und Verleger, welcher die im gegenwärtigen Gesetze bestimmte Vorschrift befolgt, und die Genehmigung zum Abdrucke einer Schrift erhallen, wird von aller ferneren Verantwortung frei. Sollte der in tz 6 des Bundesgesetzes vom 20. Septbr. 1819 voc- ausgesehene Fall eintreten und die Bundesversammlung die Unter drückung einer solchen, unter gehöriger Beobachtung der gegenwärti gen Censur-Vorschrift erschienenen Schrift verfügen, so hat der Ver leger Anspruch aus Entschädigung zu machen. — Dem Verfasser kann in keinem Falle eine gleichmäßige vollständige Befreiung von Verantwortlichkeit zu Statten kommen, sondern wenn es sich finden sollte, daß er des Eensors Aufmerksamkeit zu hintecgehen, oder sonst durch unzulässige Mittel die Eclaubniß zum Drucke zu erschleichen gewußt habe, so bleibt er deshalb, besonders bei einzelnen, in einem weitläufigen Werke verkommenden unerlaubten Stellen nach wie vor verantwortlich ic. Hiernach ist der Verfasser und Verleger nur dann in der Regel von aller Verantwortung frei, wenn ec das preuß. Imprimatur sich verschafft und namentlich der Verfasser es nicht erschlichen hat; — von derselben Voraussetzung gehtauch der Artikel XVI. all 2 aus, wo es heißt: „JstderJnhalteiner solchen Schrift an sich strafbar, so treten außer dem die gesetzlichen richterlichen Strafen ein rc." Da nun der Angeklagte kein preuß. Imprimatur für den incrimi- nirten Artikel erlangt hat, so kann er sich auch mit Art. XIII. und XVI. nicht entschuldigen.
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