Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 18.05.1847
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- Erscheinungsdatum
- 18.05.1847
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- Deutsch
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1847.^> 621 Nicht a mtli Urtheil in dem Preß - Prozeß gegen Jul. Springer. In der Untersuchungssache wider den Buchhändler Julius Sprin ger hat das König!. Eriminalgericht h. N. II. Abtheil, in der Sitzung vom 27. April 1847 auf Grund der mündlichen Verhandlung für Recht erkannt: Daß Angeklagter Buchhändler Julius Springer des frechen unehr erbietigen Tadels preuß. Landesgesetze und Anordnungen im Staate nicht schuldig und die Kosten der Untersuchung bis auf die dem Eri- minal-Fonds zur Last fallenden baaren Auslagen niederzuschlagen. Von Rechts Wegen. Gründe. Im vergangenen Jahre erschien zu Carlsruhe eine Broschüre von Heinrich Bernhard Oppenheim unter dem Titel: „über das Verbot ganzer Verlagsfirmen," worin die Zulässigkeit solcher Verbote in privat- und straf-, staats- und völkerrechtlicher Beziehung, und namentlich in Bezug aus den preuß. Staat untersucht und geprüft wird. Das in Leipzig unter Königl. Sächsischer Censur erscheinende Börsenblatt für den deutschen Buch handel enthält in der Nr. 101 eine Kritik dieser Broschüre, „Springer" unterzeichnet, worin sich folgende Stellen finden: „Herr Oppenheim zeigt uns in klarster Weise, wie Maßregeln, wie die genannten, jedes gesetzlichen Bodens vollständig entbehren, es müßten denn Gesetze sein, wie die, welchen die seidene Schnur und die Schickung nach Sibirien ihre Legitimite zuschreiben." Ferner „oder fassen wir es kurz zusammen, sie sind nichts als ein Product der Willkührhcrrschaft rc." Ferner: „durch die Verlagsverbote wird Recht und Gesetz mit Füßen getreten." Da von der Staats-Anwaltschaft in diesen Stellen ein ünehrer- bietiger Tadel gegen Anordnungen im preußischen Staate gefunden ivorden, hat sie gegen den Verfasser, einen hiesigen Bürger, den Buch händler Springer die Anklage auf Grund des tz. 151 des Strafrechts erhoben. In der durch Verfügung vom 3. April gegen denselben cinge- leiteten Untersuchung hat Angeklagter: Julius Springer, 29 Jahre alt, evangelisch, aus Berlin gebürtig, hiesiger Buchhändler, nicht Soldat, wegen Beleidigung durch Pas quill mit 30 -/I Geldbtiße früher bestraft zwar zugestanden, Verfasser jenes Artikels in dem Leipziger Börsenblatt zu sein, er hat aber in Abrede gestellt, dadurch preuß. Gesetze und Anordnungen frechem und unchrerbietigem Tadel unterworfen zu haben und behauptet, daß er nur ganz allgemein sich über dergleichen Verbote von ganzen Verlagsfirmen ausgesprochen und seine Ansicht darüber in jenem Artikel habe darlegen und im Interesse des Buchhan dels das Oppenheim'sche Buch habe empfehlen wollen. Eine Absicht seinerseits, Mißvergnügen der Bürger gegen die Regierung zu erwecken, sei schon deshalb nicht anzunehmen, da das Börsenblatt nur für die Buchhändler berechnet, somit dem kleinsten Theile der preuß. Untertha- nen zugänglich sei; endlich habe aber der Artikel das Imprimatur des Königl. Sächs. Staates — eines Bundes-Ltaaces — erhalten, damit sei nach Artikel 7 des Bundes-Beschlusses vom l-0. September 1819, welcher durch das Edikt vom 18. October 1819 in Preußen sanctionirt, der Verfasser von jeglicher Verantwortlichkeit frei geworden; aber selbst der preuß. Eensoc habe in dem Artikel nichts Anstößiges gefunden, da — wie die Nr. 27 der Stettiner Zeitung vom 3- März 1847 darthue — jener Artikel auch dort veröffentlicht worden sei. Angeklagter hat demnach seine völlige Freisprechung beantragt. cher Th eil. Zunächst sind die resp. von der Anklage und von der Vertheidi- digung angeregten Präjudicial-Rechtsfragen, namentlich in wie weit der Bundesbeschluß in § 7 und das Gesetz vom 18. October 1819 tz 13 und 16 zur Anwendung kommen, einer Beleuchtung zu unter werfen. tz 7 des Ges. g». sagt: „Wenn eine Zeitung oder Zeitschrift durch einen Ausspruch der Bun desversammlung unterdrückt ist, so darf der Redacteur derselben bin nen 5 Jahren in keinem Bundesstaate bei der Redaction einer ähnli chen Schrift zugelassen werden. Die Verfasser, Herausgeber und Verleger der unter der Hauplbedingung § 1 begriffenen Schriften bleiben übrigens, wenn sie den Vorschriften dieses Beschlusses gemäß gehandelt, von aller Verantwortlichkeit frei und die im § 6 erwähn ten Aussprüche der Bundesversammlung werden ausschließend gegen die Schrift, nie gegen die Personen gerichtet." § 1 sagt: „So lange der gegenwärtige Beschluß in Kraft bleiben wird, — (das war anfangs auf 5 Jahre festgesetzt, ist aber durch Eab.-Ordrc vom 18. Septbr. 24. bis auf weitere Bestimmung, die von Sr. Majestät dem Könige bis jetzt nicht erfolgt, prolongirt), dürfen Schriften, die in Form täglicher Blätter oder heftweise erscheinen, desgleichen solche, die nicht über 20 Bogen im Druck stark sind, in keinem deut schen Bundesstaate, ohne Vorwissen und Genehmigung derLandes- bchörde zum Drucke befördert werden. Schriften, die nicht in eine der hier namhaft gemachten Klassen gehören, werden fernerhin nach den in den einzelnen Bundesstaaten erlassenen oder noch zu erlassen den Gesetzen behandelt. Wenn dergleichen Schriften aber irgend einem Bundesstaate Anlaß zur Klage geben, so soll diese imNamen der Negierung, an welche sie gerichtet, nach den in den einzelnen Bundesstaaten bestehenden Formen gegen die Verfasser oder Verleger der dadurch betroffenen Schrift erledigt werden." tz 6 ibiä. sagt: „Damit jedoch auch die durch gegenwärtigen Beschluß beabsichtigte allgemeine und wechselseitige Gewährleistung der moralischen und politischen Unverletzlichkeit der Gesammtheit und aller Mitglieder des Bundes nicht auf den einzelnen Punkten gefährdet werden können, so soll in dem Falle, wo die Regierung eines Bundesstaates sich durch die in einem einzelnen Bundesstaate erscheinenden Druckschriften verletzt glaubte und durch freundschaftliche Rücksprache oder eine diplomatische Eorrespondcnce zu einer vollständigen Befriedigung und Abhülfe nicht gelangen könnte, derselben ausdrücklich Vorbehal ten bleiben, über dergleichen Schriften Beschwerde bei der Bundes versammlung zu führen, letztere aber dann gehalten sein, die ange brachte Beschwerde commissarisch untersuchen zu lassen und wenn die selbe gegründet befunden würde, die unmittelbare Unterdrückung der Schrift, auch wenn sie zur Elasse der periodischen gehört aller fer nem Fortsetzung derselben durch entscheidenden Ausspruch zu verfü gen. — Die Bundesversammlung soll außerdem befugt sein, die zu ihrer Kenntniß gelangenden unter der Hauptbestimmung K 1 begrif fenen Schriften, in welchem deutschen Staate sie auch erscheinen mögen, wenn solche nach dem Gutachten einer von ihr ernannten Eommission der Würde des Bundes, der Sicherheit einzelner Bun desstaaten oder der Erhaltung des Friedensund der Ruhe in Deutsch- lan zuwiderlaufen, ohne vorhergegangene Aufforderung aus eigener Autorität durch einen Ausspruch, von welchem keine Appellation statt findet, zu unterdrücken und die betreffenden Regierungen sind ver pflichtet, diesen Ausspruch zu vollziehen. Hieran schließt sich nun oben gedachter § 7. Nach der Wie ner Schluß-Acte vom 15. Mai 1820 aber ist der deutsche Bund
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