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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.05.1847
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 11.05.1847
- Sprache
- Deutsch
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587 1847.^ Vorsteher: Ich glaube wohl, darüber kommen wir hinaus, denn ich hoffe, daß diese Streitigkeiten nicht so oft Vorkommen werden. Unter dem Vorsitze unseres liebenswürdigen Freundes Gerold ist die Vergleichsdeputation so gefürchtet, daß kein Mensch mit ihr etwas wird zu thun haben wollen. Diese Uebereinkunft wird also mit den drei Abänderungen abgeschrieben werden und morgen hier auf dem Vorstehertisch zur Unterschrift ausliegen. Fl ei scher: Ich bin sehr bereitwillig, den Vertrag in allen Punkten zu unterschreiben, indeß ist es doch gefährlich, wenn wir durch cinen solchen Vertrag jeden weitern Weg der Appellation abschneiden. Ich will Ihnen dies durch einen Fall darlegen. (Folgt die Geschichtserzählung.) Die Herren in der Vergleichsdeputation sind keine geborenen Richter; sie können sich auch irren, warum wollen wir daher den Weg der Appellation nicht frei lasten? Denn betrachten Sie die Sache nicht so leicht, sondern erwägen Sie, daß sich dieselbe auf sehr bedeutende Gegenstände erstreckt. View eg: Ich will nur bemerken, daß die Fassung des Schlußsatzes nicht ganz verstanden worden zu sein scheint, sonst könnte Hr. Fleischer diese Aeußerung nicht gethan haben. Ich bitte daher die Vorlesung des Schlußsatzes nochmals zu wiederholen. (Geschieht) Vorsteher: Ich glaube, das wird eben der Vortheil von der Uebereinkunft sein, daß wir jetzt für solche Streitigkeiten unter uns ein Gericht haben. Hey mann: Ich wollte zur Unterstützung der Fassung nur bemerken, daß die Herren in der Vergleichsdeputation Männer von Sachkenntniß sind und auf den Ausspruch derselben daher wohl mehr Werth zu legen ist, als auf den Ausspruch eines andern Richters. Georg Wigand: Nach unfern Börsenvereinsstatuten hat unsere Vergleichsdeputalion blos das Recht, Streitigkeiten auf gütlichem Wege zu schlichten, ohne allen schiedsrichterlichen Charakter. Es spricht also hier Vergleichsdeputation und Schiedsgericht gegen die ausgestellte Fassung des Paragraphen, denn, so lange ein Schiedsgericht vom Staate nicht anerkannt ist, sind alle seine Entscheidungen wirkungslos, indem ihm eine Exekutivgewalt nicht zusteht. (Stimmen dagegen.) Meine Herren! Was wollen Sie denn machen, wenn Sie in diesem Falle zu Jemand sagen: „Bezahle mich", und der andere sagt: „Ich bezahle nicht!" Nein, meine Herren, so lange ein Schiedsgericht nicht vom Staate anerkannt ist, steht ihm Exekutivgewalt nicht zu. Es kann dasselbe, wenn der Verurtheilte seinem Ausspruch sich nicht unterwirft, nicht hingehen zu einer richterlichen Behörde, und sagen : „Excquirt mir diesen!" O. Wigand: Auf den Grund des Protokolls kann man sofort darauf antragen. Vorsteher: Diese Uebereinkunft ist ein Vertrag und als solcher daher bindend für alle Theilnehmer. Erhard : Meine Herren! Ich möchte Sie nochmals auf diesen Schlußsatz aufmerksam machen; ich halte denselben für die Krone der ganzen Sache. Wenn z. B. beim Abbrennen eines Sortimcntslagers 600 Verleger betheiligt sind, so müßten 600Prozesse geführt werden, wenn wir diesen Schlußsatz nicht hätten. Borrvsch: Ich muß noch einmal darauf zurückkommen, wie es gehalten werden soll, in Bezug der Nichthaftpflicht der Sorti menter bei unverlangt eingesendeten Novitäten. Es würde gut sein, wenn die Zusammengetretenen sich vereinigten, und gegen Den, welcher dieser Uebereinkunft nicht beitritt, eine gemeinschaftliche Klage einreichten, indem er sonst bei der Kostspieligkeit der Einzelprozesse leicht ganz frei ausginge. (Der Vorsteher richtet hierauf die Frage an die Versammlung: Ob die Debatte über diesen Gegenstand weiter fortgesetzt werden soll.) (Wird verneint.) (Schluß der Debatte über die Haftpflicht.) Vorsteher: Wir kommen jetzt an den Bericht, die Verlegung der Buchhändlermesse auf Michaelis betreffend. Ich habe hierbei zu wiederholen, daß cs sich hier nicht um einen Beschluß des Börsenvereins handelt, indem natürlich es den Einzelnen nicht vorgeschrieben werden kann, ob sie zu Neujahr abschließen und zu Michaeli saldiren, oder ob sie zu andern Terminen saldiren sollen. Unsere Versammlung kann nur die Gelegenheit bieten, daß man sich darüber ausspricht, welcher Termin des Rechnungsschlusses und der Abrechnung der Mehrzahl gewichtiger Stimmen am besten Zusage und dem kann der Böcsenverein folgen und durch bindenden Beschluß festsctzen, ob seine Hauptversamm lung künftig in der Oster- oder in der Michaelismesse gehalten werden solle. Also aus diesem Gesichtspunkte bitte ich Sie, den Bericht des Ausschusses zu betrachten und ich ersuche sonacli Herrn Borrosch uns denselben gefälligst vorzutcagen. Borrosch: Verehrte Herren! Gestüten Sie, in Kürze auf das Geschichtliche der Abrechnungs-Verlegungs-Frage zurück zu kommen, für deren Untersuchung Ihr gegenwärtiger Prüfungs-Ausschuß zur I. M. 1845 ernannt wurde. Vorerst hatte ihm obgelegen, über die Zweckmäßigkeit des 1. Juni's als Rechnungs-Termins zu berichten, welcher Pflicht er in der Jub.-Mcsse des verflossenen Jahres dadurch nachkam, daß er darthat, wie eine Trennung unseres Abrechnungs-Termines von der allgemeinen Handelsmesse noch weit größere Nachtheile zur Folge haben würde, als irgend Voctheile bei der einseitigen Hinausschiebung derselben auf den 1. Juni erzielbar wären, und wie es nicht möglich gewesen sei, die gleichzeitige Verlegung der wandelbaren Leipziger Oster-Messe auf entsprechende erste Kalendertage zu erwirken, weil sich dieselbe als ein unverrückbares Glied eines großartigen, die bedeutendsten Handelsplätze Deutschlands umfassenden Systems von Handelsmessen und Jahrmärkten herausstellte. Somit erübrigte noch die weitere Frage, ob vielleicht alle verschiedenartigen Wünsche, welche sich für eine Verlegung unserer Abrech nung ausgesprochen hatten, durch die Benutzung der Leipziger Michaelis-Messe als Abrechnungstermin befriedigt werden könnten? Ihr zu diesem Behufs um vier neue Mitglieder, also von sieben auf elf Individuen verstärkter Prüfungs-Ausschuß beauftragte den von ihm ernannten Berichterstatter zur betreffenden Ausarbeitung, welche als „Vorläufiger Bericht" besonders gedruckt und in der Eigenschaft eines Manuskriptes zum Privat-Gebrauche an die Geschäftsgenossen versendet wurde, weil dieses Elaborat zu umfangreich ausge fallen war, um in Börsenblatts allmählig mitgetheilt werden zu können. — Auch schien es zweckmäßig, noch vor der General-Versammlung Gelegenheit zur allgemeinen öffentlichen Erörterung dieses Gegenstandes zu geben.
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