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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.05.1847
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 11.05.1847
- Sprache
- Deutsch
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586 46 Jonas : Die Fassung scheint mir nicht richtig zu sein, ich glaube wir müssen dasWort respeolivo gebrauchen, insofern es nämlich in seiner Wahl liegt zu sagen, ich haste erst von jetzt an, eS scheint mir in der Fassung zu liegen. Holle: Das giebt ja schon die Convention, es kann die Haftpflicht nicht eher eintreten, als bis der Empfänger durch den Avis benachrichtigt ist- View eg: Auf diese Details können wir nicht entgehen; cs sollen nur die leitenden Grundsätze festgestellt werden. Jonas: Durch die jetzige Fassung des Paragraphen dürste sich Mancher von der Unterzeichnung abhalten lassen. (Es wird nach kurzer weiterer Verhandlung beschlossen, statt oder respeclive zu setzen.) (§. 3. wird verlesen.) Vorsteher: Ich mache den Vorschlag, daß wir,den Satz weglassen, „einschließlich der bandweise verschickten Werke, die früher in Lieferungen versendet wurden", ich sehe nichtein, warum der Verleger ein Buch, das früher lieferungsweise verschickt wurde, nun noch dem Sortimenter bandweise über den Hals schicken soll, es scheint mir eine Unbilligkeit; wollen wir es dem Verleger überlassen, ein Buch dem Sortimenter unbestellt zuzuschicken. Hey mann: Wir haben uns bei den bisherigen Paragraphen ganz allgemein gehalten; ich muß mich wundern, daß hier Specialitäten eintreten, wie leicht kann das zu Verwirrungen Veranlassung geben, wenn neue Auflagen ein und desselben Buchs verschickt werden, es scheint mir also, wir müssen uns auch hier allgemein halten. Schon die Bezeichnung jenes Mißbrauchs ist ein sehr gefährlicher Ausdruck; alle Worte, die zweierlei oder noch mehrer Deutungen fähig sind, müssen in dergl. Fassungen weggelassen werden; je allgemeiner eine Sache ist, desto eher kann man auf eine schnelle richterliche Entscheidung rechnen. Mein Antrag geht daher dahin, alle diese Specialitäten aus dem Paragraphen wegzulassen, sowie die wo es heißt „alte Bücher mit neuen Titeln, bandweise Versendung u. s. w.", alle diese Specialitäten sind wegzulassen. Vorsteher: Erlauben Sie, ich will den Paragraphen nochmals vorlesen. (Dieß geschieht.) Ich habe beantragt, daß wir weglassen: „einschließlich derbandweise versendeten Werke, die früher in Lieferungen erschienen", ich frage daher, soll dieser Passus in dem §. wegbleiben? H. Brockhaus: Ich bin Mitglied der Commission gewesen und habe mich für diesen Punct verwendet; ich gestehe allerdings sehr gern zu, daß im Buchhandel sehr häufig Mißbrauch damit getrieben wird, allein wenn wir dieß ganz aufgeben wollen, würde der Sortiments- Handel am wesentlichsten beinträchtigt werden, weil es gerade in seinem Interesse liegt, wichtige Werke, die in Lieferungen erschienen sind, nochmals als Neuigkeiten bandweise zu erhalten und ich möchte Sie daher auffordern, diesen Punct nicht fallen zu lassen. B. F. Voigt: Ich stimme Hrn. Brockhaus um so mehr bei, weil das Publicum beim Erscheinen des ersten Hefts sehr miß trauisch ist ob das Werk auch vollendet werde; bei Erscheinung des ganzen Werks fällt dieses Mißtrauen weg und wird dann Mancher bewogen, es sich anzuschaffen. View eg: Ich muß darauf ein Paar Worte ecwiedern, was Hr. Brockhaus und Voigt gesagt haben, das scheint mir nicht zuzureichen, denn die bandweisen Werke werden den Sortimentern nicht vorenthalten, es kann ja jeder Sortimenter die Zusendung verlangen. Ich schlage vor, das Amendement von Hrn. Frommann anzunehmen, es ist nämlich im Wesen der Sache nicht von Bedeutung ; wenn Sie damit einverstanden sind so gehen wir zu dem nächsten §. über. Vorsteher: Es Hilst einmal nichts, wir müssen durch. Soll der Nachsatz „gegen den erklärten Willen der Adressaten und sonst mißbräuchlich gesandte Neuigkeiten, gehen auf Gefahr des Absenders," soll dieß stehen bleiben. (Wird bejaht). (§. 4. wird vorgelesen und nichts dagegen erinnert.) Nach Vorlesung des §. 5 fragt Hey mann: warum ist das Wort „Brand" hier angeführt, da man gegen Brand versichern kann. V orsteher: Das kann ich Ihnen erläutern. Der Brand ist bei Kriegsgewalt erwähnt, denn gegen Brand, der durch Zusammen schießen einer Stadt entsteht, übernimmt keine Gesellschaft Versicherungen. Himmer: Ich würde Vorschlägen „den daraus entstehenden Brand." Vorsteher: Sind Sie zufrieden, daß wir weiter gehen? (Die §§ 6 bis 10 werden verlesen und genehmigt.) Ant. Winter: Da habe ich ein Bedenken auszusprechen, das ist das, daß die Vergleichsdeputation vom Börsenverein besonders ermächtigt werde; das lag bisher nicht in ihrer Vollmacht, es ist ein Privat-Vcrtrag, den die Einzelnen unter sich machen und die Vergleichs deputation ist ein Institut unseres Börsenvereins und es müßte auch dafür gesorgt werden, daß auch solche, welche nicht im Börsenverein sind, diesem Vertrage beitceten könnten, dann muß aber die Vergleichsdeputation hier als Behörde sprechen können. Vorsteher: Ich habe zuvörderst zu fragen: sind Sie derMeinung, daß derBörsenverein diejeweilige Vergleichsdeputation bevollmäch tige, in solchen Streitigkeiten, wenn sie in Folge dieser Uebereinkunft von den Unterzeichnern derselben an die Vergleichsdeputation gebracht werden, schiedsrichterlich ohne Appellation zu entscheiden. (Kurze Discussion unter Mehrern.) Fleischer: Ich glaube, es können hier Gegenstände von ziemlicher Bedeutung Vorkommen und cs wäre wohl bedenklich, den Unter zeichnern jede Appellation abzuschneiden, das scheint mir zu viel zu sein. C. Gerold: Dieser Punct erledigt sich von selbst; wenn die Vergleichsdeputation die Parteien nicht vereinigen kann, steht es jedem frei, an die Gerichte zu gehen. H. Bcockhaus: Es scheint allerdings etwas Bedenkliches in dieserFassung zu liegen, daß die Unterzeichner sich der Entscheidung unter werfen müssen, allein, eine eigentliche Gefahr kann ich darin nicht erblicken. Vi eweg: Ich bin der Meinung, daß wir bei dieser Ermächtigung der Vecgleichsdeputation nichts wagen, da wir ihr dieselbe nur als Schiedsgericht ertheilen.
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