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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 11.05.1847
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 11.05.1847
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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1847.^ 585 G- Wigand:' Ich glaube wohl, die Versammlung hätke sich über etwas anderes zu entscheiden. Der Vorstand würde wohl die Frage an die Versammlung zu richten haben, ob mit dieser Procedur die Sache als erledigt betrachtet werden soll- Vorsteher: Es ist hier ganz der Fall, wie bei Verlegung der Messe; beide sind Gegenstände, welche eigentlich nicht vor die General versammlung zur Beschlußfassung gehören. Aber doch sind solche Gegenstände von jeher auch in der Generalversammlung verhandelt worden, und zwar mit Recht, weil sich hier die Hauptvertreter des ganzen deutschen Buchhandels zusammensinden, und weil es unrecht sein würde, ihre Meinungen über die Grundsätze des Geschäftsverkehrs nicht zu hören, und ihnen Gelegenheit zu geben, solche Uebereinkünfte zu schließen. Ich erinnere nur an die Uebereinkunst wegen der künftigen Meßzahlung, als die Eonventionsmünze aus der rechtlichen Geltung verschwand. Auf diese Weise ist die jetzige Rechnung eingeführt und auf diese Weise allein kann eine solche Uebereinkunst, meiner Ansicht nach, eingeführt wer den; und ich würde wenigstens augenblicklich den Vorsitz niedcrlegen, wenn eine solche Uebereinkunst als Beschluß ausgestellt werden sollte, weil ich der festen Ueberzeugung bin, daß der Börsenverein nicht competent ist, Beschlüsse über Dinge des Geschäftsverkehrs zu fassen. Die Ueberein- kunft ist der Versammlung bereits vorgelesen und ich möchte nur auffordern, daß, wer beim nochmaligen Vortrag der einzelnen Punkte an den selben etwas unpraktisches finden sollte, dies hier erörtern möge, ehe die Uebereinkunst zur Unterschrift vorgelegt wird, damit nicht Mancher sich abhalten läßt vom Unterzeichnen. (§. 1 des Entwurfs wird verlesen.) Nolte: Ich möchte mir erlauben, in diesem Paragraph das Prinzip etwas mehr ins Klare zu stellen, daß die Haftpflicht nämlich nicht persönlich auf den Empfänger übertragen werden, sondern derselbe nur verpflichtet sein soll, alle Mittel und Wege zu benutzen, um den Verleger vor entstehendem Schaden sicher zu stellen. Ich wünsche am Schlüsse den Zusatz: so weit es ihm möglich. Vorsteher: Dann schlage ich vor, so zu sagen: Haftet unter den im §. 5 gemachten Ausnahmen. Ant. Winter: Ich schlage vor, es stehen zu lassen, wie es ist. Indem man dem Empfänger auferlegt, dafür zu haften, legt man ihm die Pflicht auf, dies auf die beste Weise, wie er kann, zu thun. An den Versicherer haben wir keinen Anspruch und ich glaube, daß cs ganz nothwenoig ist, darüber etwas zu sagen. Springer: Ich glaube, daß ich im Interesse des Sortimentshandels hier wohl ein Wort mitreden darf. Es scheint mir doch eine große Härte zu sein, daß der Sortimenter für die unverlangten Neuigkeiten haften soll und diese, in so weit er sein Lager nicht versichert hat, bei einer Gefährdung aus eignen Mitteln zu ersetzen hat. Es wäre wirklich sehr hart, wenn in diesem Falle die volle Anwendung des Princips Statt fände. Vieweg: Ich möchte mich doch dafür erklären, daß gerade dieser Satz bleibt und ich glaube das aussprechen zu können, weil ich Ver leger und Sortimcntshändlec zugleich bin. Wer sich auf diese Weise nicht schützt, der wird es auf andere Weise thun, aber schlimm wäre es für den Verkehr, wenn kein Schutz Statt fände. Springer: Meine Herren! Das darf ich wohl zurückweisen. Ich habe mein Lager versichert; allein man kann die Fälle nicht beherrschen, nicht beherrschen bis zu welchem Betrag man es nothwendig hat, und es läßt sich schwer bestimmen, wo die Gränze des Nothwen- digen angeht. Das steht fest. Es dürfte für den Einzelnen wohl der Fall Vorkommen, daß ec mehr verwendet, als ihm vorauszusehen möglich war. Vieweg: Meine Herren! Etwas Vollkommenes werden Sie nie erreichen und wenn Sie alle Neuigkeiten sich verbitten. Springer: Meine Herren! Natürlich wird sich der Sortimentshandel das gefallen lassen müssen, allein, ich bin der Meinung, daß die Absendung der Neuigkeiten eben so gut im Interesse der Verleger ist, warum sollen sie daher nicht auch einen Theil des Risiko tragen ? Deiters : Es handelt sich um eine feste Norm; die Billigkeit kann immer eintreten. Borrosch: Ich möchte nur hinzufügen, daß von jeher die Sache einfach so verstanden worden ist: Was man empfängt, dafür haftet man auch und überdieß läßt man sich die Sachen nicht in unmäßiger Anzahl kommen, sondern im vorgeschciebenen Maaße, das ist auch in später» Paragraphen vorgesehen. Erhard: Man kann ja das Ueberflüssige auf dem Lager sogleich zurück schicken. Vorsteher: Wünscht noch Jemand über diesen Paragraph zu sprechen? Otto W ig and : Ich will die Meinung aussprechen, daß jeder Sortimentshändler das Eigenthum des Verlegers so schützen wird, als sein eigenes, daß ihm fremdes Eigenthum zu schützen obliegt, damit der Verleger keinen Schaden leide, und erwarte, daß er dieß auch unaufgefordert thun wird. A. Winter: Ich glaube nicht, daß man über diesen Gegenstand weiter discutiren darf; es liegt kein bestimmter Antrag vor, und ich trage daher darauf an, daß die Diskussion geschlossen wird. Nolte: Ich bin falsch verstanden worden; der Fall, den ich meine, ist der, daß die Gesellschaft, bei der man versichert hat, zahlungsunfähig wird. Vorsteher: Hr. Nolte, dieß ist ein ganz specieller Fall, der aus Ihrer eigenen Erfahrung hervorgcgangen, der aber wohl weniger vorkommt, weil man eingesehen hat, daß die Versicherungs-Anstalten des Ortes, wo man sich befindet, gerade nicht immer die empfehlenswerthesten sind, weil sie selbst am meisten Gefahr laufen. Es steht in §. 5 das Princip, welches Sie zur Sprache bringen, wohl hinreichend klar erläutert, und es scheint mir, daß wir zu §. 1 keinen weitern Zusatz brauchen. . Erhard: Der Zusatz ist nicht geeignet, weil er verleiten könnte, zu niedrig zu versichern. Hoff: Ich bitte nur um ein paar Worte. Geehrte Herren, ehe Sie weiter gehen gedenken Sie, daß über diese Sache schon außer ordentlich viel verhandelt worden und sich wenig Neues mehr sagen läßt; unser verstorbener College Liesching hat ein ganzes Buch darüber geschrieben; ich bitte Sie dringend, über die Nebensachen wegzugehen und sich nur an die Hauptsache zu halten, sonst werden wir heute nicht fertig. (§. 2. wird verlesen.) Holle: Ich glaube daß es besser wäre, genau zu bestimmen, ob die Haft beim Empfänger oder beim Commissionär anfange. Vorsteher: Ich glaube, das erledigt sich sehr leicht, man kann doch nicht bloß sagen beim Eingang des Packctes beim Commis- sionär, denn es kann Jemand eine directe Sendung bekommen; wenn er sie durch den Eommissionär kriegt, haftet er vom Eintreffen beim Commissionär an.
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