Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.04.1847
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- 16.04.1847
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431 1847.^ XV all §. 13. Der §. 13, wonach in gewissen Fällen den Mit gliedern der Anstalt das freiwillige Ausscheiden gestattet und ihnen eine sehr erhebliche Rückerstattung zugestchert wird, ist schon vielfach bespro chen worden. Derselbe beruht in dem Prinzips der Humanität, wel ches von einer Anstalt wie die beabsichtigte unzweifelhaft festgehalten werden muß. Im Allgemeinen finde ich daher gegen den gedachten §. nichts zu erinnern, indessen darf doch selbstredend der Austritt nicht eben erleich tert werden, und aus diesem Gesichtspunkte scheint es mir bedenklich die Entscheidung der Frage: ob Jemand in die Lage gekommen, welche ihm die fernere Beitrags zahlung unmöglich macht dem einzeln stehenden Vorsteher zu überlassen. Die Frage wird oft sehr schwierig zu beantworten sein, und das Urtheil eines Einzelnen dürfte deshalb der Gesellschaft nicht die genügende Garantie gewähren. Aus diesem Grunde würde ich die Entscheidung über diesen Punkt der Eompetenz des Verwaltungsausschusses Vorbehalten. Der zur Bedingung gemachte Nachweis des Vermögensverfalls wird oft mit Schwierigkeiten verknüpft sein, und billiger Weise muß daher dem betreffenden Mitglieds wohl eine angemessene Frist zugestan den werden, die oft zu kurz sein dürfte, wenn der Nachweis schon ge führt sein müßte. bevor dasselbe mit irgend einer Beilragsrate rück ständig wird. Deshalb und mit Rücksicht auf die obige Bemerkung, so wie in Betracht daß dieser §. selbstredend nur auf die wirklichen, nicht auf die Ehrenmitglieder Anwendung findet, würde ich den Passus wenn jedoch ein Mitglied, bevor es rückständig wird, dem Vorsteher anzeigt und nachweiset w. dahin ändern: wenn ein wirkliches Mitglied, bevor es rückständig wird, anzeigt und demnächst nachwciset, ic. und am Schlüsse des §. hinzufügen: die Entscheidung über die Frage: ob die Kapitalsabfindung zulässig sei, steht dem Verwaltungsausschusse zu. XVI .iü §. 14. Wird die Ehe eines Mitgliedes durch richterliches Erkenntniß rechtskräftig geschieden, so erlischt auch , wenn beide Gatten für schuldig erklärt sind, die Verbindung mit der Anstalt, und es wird von den geleisteten Kapitals- und Beitragszahlungen nichts erstattet. Ist die Frau für den unschuldigen Theil erklärt, sc dauert ihre Verbindung mit der Anstalt fort, wenn die ganze Kapitalzahlung ge leistet ist, oder wenn sie sich zur serncrn regelmäßigen Zahlung des bis herigen Beitrags verpflichtet. Sie kommt sodann beim Tode des ge schiedenen Mannes, wenn sie noch unverheirathet ist, in den Genuß der versicherten Pension; ist sie aber anderweitig verheirathet, oder ver- heirathet sie sich späterhin, so wird ihr die statutenmäßige Kapilalab- findung gewährt. Wenn aber der Mann für den unschuldigen Theil erklärt ist, so soll mit ihm eben dieselbe Auseinandersetzung wie in §. 13 stattfinden. Die Fassung dieses ß. paßt auf die Form der Ehescheidungser kenntnisse nach Preußischen Gesetzen nicht. Nach diesen wird über die Schuld des einen oder des anderen Ehe gatten nur mit Rücksicht auf die Ehescheidungsstrafen — welche in theilweiser Vermögensabtretung bestehen — erkannt. In Bezug auf diese Frage kommt es aber nur darauf an , ob dem einen oder dem andern Theile die alleinige oder eine überwiegende Schuld zur Last gelegt wird. Nur hierauf erstreckt sich das Erkenntniß. Es wird daher niemals ein Ehegatte für unschuldig erklärt, sondern nur der eine oder der andere für den allein oder überwiegend schuldigen Theil erachtet, wenn nehmlich eben ein solcher Fall vorlicgt. Nun kommen aber sehr viele Ehescheidungen vor, wo eben keinem der Ehegatten eine überwiegende Schuld zur Last fällt, und das kann der Fall sein, sowohl wenn beide Theile schuldig sind — z. B. beide Ehebruch begangen haben — als auch wenn kein Theil schuldig ist, '— (ein Fall an welchen der §. des Statutsentwurfs gar nicht denkt) z. B. wenn der Ehescheidungs-Grund im Wahnsinne des einen Ehe gatten liegt. I» diesen beiden Fällen pflegt der Preußische Richter den ten»r sententiae dahin zu formuliren: daß keinem der beiden Theile ein Uebergewicht der Schuld zur Last zu legen, und nur ausnahmsweise dürfte vielleicht hin und wieder die Form Vor kommen : daß beide Theile für gleich schuldig zu erachten. Daher kann man nach dem lenor !ientenli»o in der Regel nicht un terscheiden, ob eben beide Theile schuldig oder ob beide unschuldig sind. In der Regel wird das zwar aus den Erkenntnißgründen er sichtlich sein, allein dergleichen Gründe beschrcitcn theils niemals die Rechtskraft, theils dürfte es überaus mißlich sein, die Vertreter der An stalt gewissermaßen zu Richtern über die Ehescheidungsgründe zu constituiren. Es erscheint daher unerläßlich, daß dieConscquenzen aufdieRechte gegen die Anstalt in beiden, eben oft nicht zu unterscheidenden Fällen, dieselben bleiben. Es kann nun aber unmöglich die Absicht sein, im Falle der Un schuld beider Theile, z. B. in dem oben angeführte» des Wahnsinns eines Ehegatten, die Rechte auf die versicherte Pension zu vernichten, deshalb wird aber meines Erachtens auch die Verbindung mit der Anstalt im Falle beiderseitiger Schuld sortbestehen müssen. Es widerstrebt vielleicht dem Rechts- und Billigkeirsgefühle, einer Frau noch Vortheile aus einer ehelichen Verbindung zuzugestehen, die sie gröblich verletzt hat, allein theils ist meines Erachtens der Zweck der beabsichtigten Anstalt nicht der eines Sittenrichters, anderen Theils dürfte es gerade da, wo eben beide Ehegatten schuldig sind, oft sehr schwer zu ermitteln sein, in wieweit die Schuld des Mannes bieder Ehefrau hervorgerufen und veranlaßt hat. Ich würde daher dieVerbindung mit derAnstalt nur dann respeck» der Frau aufhcben, wenn dieselbe für allein oder überwiegend schuldig erachtet ist und den §. 14 demnach wie folgt fassen: Wird die Ehe eines Mitgliedes aus der Elasse X. durch richterliches Erkenntniß rechtskräftig geschieden, so erlischt die Verbindung mit der Anstalt nur dann, wenn die Ehefrau für den allein oder über wiegend schuldigen Theil erachtet ist. In diesem Falle soll mit dem Ehemanns eben die Auseinandersetzung stattfindcn, welche in §.13 vorgeschrieben ist. Ist dagegen in dem rechtskräftigen Ehescheidungs erkenntnisse der Mann für den allem schuldigen Theil erachtet, oder keinem der Ehegatten ein Uebergewicht der Schuld zur Last gelegt, so dauert die Verbindung mit der Anstalt fort, wenn die ganze Kapi talszahlung geleistet ist, oder wenn die Frau sich zur ferneren regel mäßigen Zahlung des bisherigen Beitrages verpflichtet. Sie tritt dann in Bezug auf die Beitragszahlungen und auf die Folgen etwa- niger Rückstände (Strafgelder und Präclusion) ganz in die Verpflich tungen des Ehemanns, kommt sodann aber beim Tode desselben in den Genuß der versicherten Pension; und ist sie dann bereits ander weitig verheirathet, oder verheirathet sie sich späterhin, so wird ihr die statutenmäßige Kapitalsabfindung gewährt. Herr vr. Raedel hat bei diesem und dem vorhergehenden §. 13 die Erinnerung gemacht, daß bei der Auseinandersetzung zwischen dem Manne und der Anstalt und der Zahlung der Abfindungssumme die Ehefrau ein erhebliches Interesse habe, und daß daher deren Zuziehung wünschenswerth erscheine. Dem kann ich jedoch nicht beitreten. Die Anstalt hat nur mit dem Manne, ihrem Mitglieds zu thun, nur mit ihm hat sie (wenn auch zu Gunsten der Frau) contrahirt, und es wäre daher nicht allein juristisch inconsequent, wenn man bei Auslösung eines Vertragsverhältnisscs eine
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