Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.04.1847
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- 16.04.1847
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- Deutsch
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429 1847.^ Diese Bestimmung giebt zu mancherlei Zweifeln und Bedenken Anlaß. 1. das Recht als Ehrenmitglieder der Anstalt beizutreten, wird nur denjenigen eingeräumt, welche der Anstalt als wirkliche Mitglie der nicht beitreten können. Daraus würde folgen, daß wer nicht in dieser Kathegorie ist, also z. B- wer Kinder oder Schwestern hat, die er versichern könnte, aber nicht versichern will, auch nicht als Ehrenmitglied ausgenommen wer den darf. Will man dies festhalten, so würde bei Aufnahme eines Ehrenmitgliedes oft eine weitläuftige Recherche nöthig werden, über dies aber ist auch kein Grund ersichtlich, weshalb man das Eintreten der Ehrenmitglieder, welches für die Anstalt doch mit wesentlichen Vor theilen verknüpft ist, auf diese Weise erschweren will. Gesetzt z. B. folgenden Fall: Ein Buchhändler hat eine nnver- heirathete Schwester, die er nicht in die Anstalt einkaufen will, weil dieselbe vielleicht anderweitig hinlängliches Vermögen besitzt. Warum sollte dieser, wenn er aus Interesse für die Sache der Anstalt als Ehren mitglied beitreten will, davon ausgeschlossen sein? Es scheint mir hiernach rathsam, die Ehrenmitgliedschast von kei ner weiteren Bedingung abhängig zu machen als davon, daß der zu Recipirende Mitglied des Börsenvereins oder Gehülfe eines solchen sei. 2. Ein ferneres Bedenken veranlaßt die Bestimmung daß die Ehrenmitglieder alle Ehrenrechte wirklicher Mitglieder (Stimm-und Wahlrechte) erhalten. Einmal kann man nehmlich Stimm- und Wahlrechte nicht bloße Ehrenrechte nennen, da am Ende die gestimmten Rechte der wirklichen Mitglieder wenigstens bei ihren Lebzeiten auch in nichts an derem als in dem Stimm- und Wahlrechte bestehen, den Ehrenmit gliedern aber alle Rechte der wirklichen Mitglieder einzuräumen, er scheint etwas bedenklich. Am zweckmäßigsten würden meines Erachtens auch die Rechte der Ehrenmitglieder in Bezug auf die innere Verwaltung der Anstalt wei ter unten (wie in Betreff der Frauen und der Gehülfen) zu besprechen sein, und scheint es mir angemessen, aus dem vorliegenden §. diese Be stimmungen ganz fortzulassen. V ebendaselbst. Im Falle sie aber früher sterben oder sonst aus- scheiden, werden ihre Beiträge als Geschenke für die Anstalt ange sehen und behandelt. Der Ausdruck „Geschenke" scheint mir nicht glücklich gewählt, weil die qu. Beiträge im rechtlichen Sinne keine Schenkungen sind, indem dadurch immer gewisse Rechte erworben werden und mithin das Requisit der Unentgeltlichkeit fehlt. Ueberdies aber enthalten die Gesetze aller Länder mancherlei Bestimmungen über die Form und Widerruf lichkeit der Schenkungen, deren Anwendung auf die qu. Beiträge Unbe quemlichkeiten herbeiführen könnte. Ich würde nach Vorstehendem (sä IV und V) den K. 3 in folgender Art fassen: Mitglieder des Börsenvereins und deren Gehülfen, welche der An stalt nicht als wirkliche Mitglieder beitreten können oder wollen, kön nen derselben sich als Ehrenmitglieder anschließen, indem sie sich zu einem fortlaufenden jährlichen Beitrage, der nicht unter drei Tha- ler sein darf, verpflichten. Die geleisteten Beiträge werden ihnen, wenn sie später als wirk liche Mitglieder ausgenommen werden, nebst 4Lr> jährlicher Zinsen und Zinseszinsen auf das sodann statutenmäßigzu entrichtende Kapi tal, oder die demselben entsprechenden Beiträge angerechnet; im Falle sie aber früher sterben oder sonst ausscheiden, verfallen ihre Beiträge der Anstalt. Wer einmal Ehrenmitglied der Anstalt geworden und durch fort gesetzte Zahlung seiner Beiträge das Recht als solches conservirt hat, kann zu jeder Zeit als ordentliches Mitglied cintreten, selbst dann, wenn er inzwischen aus dem Börsenvereine oder selbst aus dem Buch händler-Stande ausgeschieden ist. Die Einschaltung des letzten Passus scbeint mir erforderlich, weil der Fall eintreten könnte, daß Jemand (vielleicht ein Bräutigam) jetzt Ehrenmitglied würde, um durch die kleinen Beiträge einen Fond zum künftigen wirklichen Einkauf zu gewinnen. Diesen Zweck würde er verfehlen, wenn er, bevor er als wirkliches Mitglied eintreten könnte, aus dem Börsenvereine, vielleichtauch überhaupt aus dem Buchhänd lerstande ausschiede. Meines Erachtens müssen aber die Ehrenmitglieder, die als solcke der Anstalt nur Geld bringen, nicht kosten, möglichst begünstigt werden. Auch ist diese Bestimmung der des tz. 2 in lins in Betreff der wirkli chen Mitglieder ganz analog. VI sci §. 4. Herr A. Borrosch hat bereits in No. 110 des Börsen blattes 1846 nachgewiesen, daß cs wünschenswerth sei, diePensionsböhe nicht gleichmäßig festzustellen, sondern der Wahl des Beitretendcn zu überlassen. Dieser Ausführung schließe ich mich entschieden an, und hebe von den dort ausgestellten Gründen, die das Thema meines Erachtens auf schlagende Weise erschöpfen, nur den hervor, daß der Werth des Geldes nach den subjektiven Verhältnissen ein sehr verschiedener ist. Für eine Willwe, die mit ihrem Ehemanne im Wohlstände gelebt hat und bei welcher mancher anscheinende Luruöartikel zum Bedürfnisse geworden ist, reicht eine Pension von 150 nicht aus, während eine andere an Dürftigkeit gewöhnte Witkwe sich mit einem noch geringeren Einkom men begnügen wird. Der Mann aber, der durch hohe Revcnücn im Wohlstände gelebt und solcher Gestalt die Seinigen verwöhnt hat, wird auch wieder am Leichtesten höhere Beiträge aufbringen können. Hiernach wird meines Erachtens der eventuelle K. 4 in das Statut aufzunehmen und mit Rücksicht auf die Bemerkung II »6 §. 2 am Schluß noch folgender Passus hinzuzusetzen sein: die weiblichen Mitglieder der Anstalt dürfen nur die Versicherungen sä ö und 6 nehmen. VII sä §. 5. Mit Bezug auf diese Bestimmung wird auch !m §. 5 in dem Passus, wo von Vater und Bruder die Rede ist, der Mut ter respeclive der Schwester zu gedenken sein. VIII sä §. 7 gilt dasselbe. IX ebendaselbst. Am Schlüsse dieses §- wird meines Erachtens die Bedingung einzuschalten sein, welche ich im §. 2 fortzulassen anrieth (No. III.) Indessen bekenne ich, daß mir kein ausreichender Grund ersichtlich ist, weshalb in Betreff der Aufnahme der Mitglieder, also wegen einer der wichtigsten Fragen, die Eompetenz der Generalversamm lung ausgeschlossen sein soll, während diese in allen anderen Beschwer- desachen die höchste Instanz bildet. Ich würde dieses den Mitgliedern eine größere Sicherheit gerechter und billiger Verwaltung gewährende Prinzip auch hier beibehalten, und demnach die hiereinzuschaltende Bestimmung wie folgt fassen: Die Prüfung, ob den Aufnahmebedingungen genügt sei, stehtzunächst dem Vorsteher der Anstalt zu. Gegen eine von ihm ausgesprochene Zurückweisung findet jedoch die Berufung an den Verwaltungs-Aus- schuß, und gegen die Entscheidung dieses der weitere Rekurs an die Generalversammlung statt. X sä §. 9. Nachdem der Vorsteher den Versicherungs-Antrag für zulässig erkannt hat, wird von ihm ein förmlicher Aufnabmesckein unter einer für jede Elasse.4. II. 6. besonders fortlaufenden Nummer, nach Vorschrift der Beilage No. VI ausgefertigt und der Teilnehmer aufgefordert, solchen gegen Berichtigung der statuten- oder antraqsmä- ßig zu leistenden Einzahlungen, so wie des etwa erforderlichen Papier stempels, binnen einer Frist von acht Tagen im Bureau der Anstalt abzuholen oder abholen zu lassen. Die hier festgestellte 8 tägige Frist zur Leistung der statutenmä ßigen Einzahlungen und Abholung der Aufnahmescheine, erscheint mit Rücksicht auf den oft sehr entfernten Aufenthalt des sich Meldenden etwas kurz. Eine Verlängerung dieser Frist hat auch um so weniger
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