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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.04.1847
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 16.04.1847
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- Deutsch
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439 1847.1 dern Falle keine Parteilichkeit gegen die Verlegung gefunden hatte. Ilebrigens appellire ich darüber an Herrn B orro sch selbst, und bitte ihn, wenn er über jene Leitung einen Tadel auszusprechen haben sollte, ihn offen mitzutheilen. Eine der wichtigsten Pflichten des Vorstehers ist gewiß die partei lose Leitung der Debatten, mag auch ihre Wendung seiner Privatan sicht über die disculirte Frage nicht behagen. Damit hat aber auch, nach meiner Ansicht, seine Verpflichtung der Passivität ihr Ende erreicht. Das Recht, das für alle Mitglieder des Börsenvereins gilt, in jeder allgemeinen Sache ihre Ansichten zu jeder Zeit mitzutheilen, werden wir doch wohl dem Vorsteher allein nicht entziehen wollen? In der That wird sich auch Herr Borrosch mehrerer Falle erinnern, wo die HH. Enslin und Frommann, wahrend sie das Amt des Vorstehers be kleideten, ihre Ansichten über in Verhandlung stehende Fragen im Bör senblatts nisdergelegt: ein Tadel darüber von irgend einer Seite aber wird nicht nachgewiesen werden können. Auch ich würde daher nicht den geringsten Anstand genommen haben, noch zur Zeit, als ich eben dieses Amt bekleidete, meine Privatansichten über die Meßverlegung öffentlich auszusprechen. Um so unbegreiflicher ist mir nun aber, war um jetzt, nachdem schon seit einem Jahre die Leitung des Börsenver eins in andere Hände übergcgangen ist, ein Recht, das jedes Börsen mitglied für sich in Anspruch nehmen darf, nur mir nicht zuste hen solle? Als zweiten Grund seines Tadels führt Herr Borro sch an, daß ich eines der Mitglieder der Prüfungs-Commission über die Meßverle gung sei. Herr Borro sch scheint daher die Berechtigung, ihre Pri vatansichten über eine der Begutachtung einer Commission übergebene Frage zu äußern, ebenso den Mitgliedern dieser Commission entziehen zu wollen, wie er sie sowohl dem im Amt befindlichen, als dem abge tretenen Vorsteher des Vereins abspricht. Auch hier bedaure ich völlig anderer Meinung sein zu müssen. Stellte Herr Borrosch die Be hauptung auf, daß es nicht schicklich, in manchen Fällen sogar pflicht vergessen wäre, wenn ein Commissions-Mitglied Notizen oder Acten, die er als solches erhielt, veröffentlichen wollte, so stimme ich ihm ganz bei. Aber den Mitgliedern der Commission überhaupt den Mund verschließen, ihnen verbieten zu wollen, ihre Pcivatansichten über die der Commission übergebene Frage wann und wo sie wollen auszuspre- chcn, dazu wüßte ich kein genügendes Motiv. In der That wäre auch, meines Erachtens, bei einem solchen Jnterdicte, das weder unsere Statuten kennen, noch in einer Reihe von andern mir bekannten Ver einen besteht, zu besorgen, daß kaum mehr Männer sich finden würden, die sich zur Annahme einer Wahl in die Commissionen verstehen möch ten. Auch den zweiten gegen meinen Beitritt zur Stuttgarter Erklä rung angeführten Grund kann ich daher nicht für begründet halten. Auf den gesummten weitern Inhalt der Verwahrung hier einzu gehen, enthalte ich mich, und behalte mir die Entwickelung meiner ab weichenden Ansichten über manche Sätze der „Verwahrung" und des „vorläufigen Berichts", der, wie schon das Commissions-Mitglied Carl Bädcker bemerkt hat, nicht ein Bericht des Prüfungs-Aus schusses ist, sondern die im Ausschüsse noch nicht bcrathenen Ansichten des Herrn Referenten enthält, bis zur bevorstehenden Discussion in der Commission selbst und in der Cantate-Versammlung vor. Stuttgart, 6. April 1847. Heinrich Erhard. III. Gegen eine von Herrn A. Borrosch in Sachen der Abrechnungsverlegung eingeflochtcne Episode. Schon durch eine einfache, in No. 23 des Börsenblattes von 19. März erschienene anonyme, allerdings die volle Wahrheit berich tende Notiz aus Stuttgart vom 3. März hat Herr A. Borrosch eS sich von seiner Stellung als Referent der Prüfungs-Commission in Betreff der Abrechnungsverlegung geboten geglaubt, in seiner überflie ßenden Weise gegen den Verein der Buchhändler zu Stuttgart in einer s. g. „Verwahrung" (B.-Bl. No. 26 vom 30. März) „im vorhinein" auftceten und mit einigen kräftigen Redensarten an demselben zum Ritter werden zu müssen, ohne erst die vom Verein veranlaßte, in jener Notiz in Aussicht gestellte motivirte Erklärung süddeutscher Buch handlungen zu erwarten. In der That erwirbt sich Herr Borrosch dadurch ein sehr wohlfeiles Ritterthum, sofern er vermöge des sich we nigstens angerühmten Schicklichkeits-Gefühles im vorhinein die Ueber- zeugung haben mußte und auch hatte, daß die Würde eines Vereins und seiner Organe demselben nicht gestattet, sich in einen Federkrieg ge gen unziemliche Aeußerungen eines Einzelnen einzulassen, sei dieser auch mit der Glorie oder den „Dornen eines keine Rosen bringenden Ehrenamtes" umgeben, und Herr Borrosch wird demnach schwerlich darin irren, wenn er dem Stuttgarter Vereine „die moralische Größe zutraut", allenfalls einige „mit männlichem Freimuth" ihm zugcschleu- derte „Hochverehrungs"-Bezeugungen und andere Artigkeiten vertragen zu können, ohne dadurch an seiner Ehre und Würde im Mindesten zu gewinnen oder einzubüßen. Wenn demgemäß anzunehmen ist, daß der Stuttgarter Buchhändler-Verein die Zurückweisung der von Herrn Borro sch beliebten, mit vielem Luxus ausgestattcten Einkleidung sei ner Verwahrung billig dem Schicklichkeitsgefühl jedes unbefangenen Lesers überlassen werde, hofft doch der Einsender ebensowenig zu irren, daß er es für seine Pflicht halten werde, — in diesem Falle nicht blos gegen den von ihm vertretenen Stuttgarter Buchhändler-Verein, son dern auch gegen Diejenigen, welche sich der von ihm veranlaßten Er klärung süddeutscher Buchhandlungen bisher schon so zahlreich ange schlossen haben und ferner noch anschließen werden — den eigentlichen Kern jener s. g. Verwahrung, der sich in zwei Zeilen fassen läßt, ge bührend zurückzuweisen, um somehr als sich darin eine Ansicht geltend zu machen sucht, die gegenüber einer deutschen Buchhändler-Corpo ration ebenso neu als unerhört ist, und daher im Keim erstickt werden muß, damit sie, durch Schweigen keck gemacht, nicht unkrautartig wuchere. Es ist das Recht der freien Me inungsäußerung (von Hrn. Borrosch Willkür-Act benannt) „über eine nur von der Gesammtheit des deutschen Buchhandels entscheidbare, eben in Erörte rung befindliche und bereits einer bestimmten General-Versammlung des Bvrsenvereins zugewiesene Angelegenheit", welches Recht Herr Borrosch dem Stuttgarter Buchhändler-Verein, sowie jedem Einzel nen, also auch Allen, die sich seiner Erklärung angeschlossen, ab spricht. Es bedarf nicht, verständige Leser auf die in dem angeführ ten Satze enthaltenen inneren Widersprüche erst aufmerksam zu machen, — nicht, vor deutschcn Buchhändlern das bestrittene Recht im All gemeinen erst zu begründen, das als ein untilgbares Naturrecht besteht, selbst wenn wirklich, wie Hr. Borrosch unrichtig behauptet, „durch gesetzliche Formen, wie sie vom Börsenvereins-Statute vorgeschriebe» sind", dessen Abschaffung decrelict worden und es der „verfassungsge mäßen Ordnung" zuwider wäre; dieses Recht als ein unantastbares und auch als „ein kostbares Gut zur Förderung des Gemeinbesten sorgsam zu erhalten, ist eine Pflicht, welche sowohl von Einzelnen, als von den verschiedenen Buchhändler-Vereinen geübt werden", un zweifelhaft also auch von einem Referenten einer von einem Vereine niedergesetzten Prüfungs-Commission nicht gekränkt und beeinträchtigt werden soll. Erklärlich sind aber diese Angriffe auf dasselbe von jener Seite nur aus „einem hoffentlich nur augenblicklichen Vergessen" der den deutschen Verhältnissen „schuldigen Rücksichtnahme", in welcher die Oeffentlichkeit und der Ausdruck der öffentlichen Meinung durch Erörterung der Tagcsfragen einen stets wachsenden und dem Gemein- besten dienenden Einfluß auf die Entscheidung derselben gewinnt, wäh rend man auf jener Seite gewohnt ist, alles schon fertig ohne Bethei-
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