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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 16.04.1847
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 16.04.1847
- Sprache
- Deutsch
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436 ihm vom Vorsitzenden des Verwaltungsausfchusses in beglaubigter Form ausgestellte Autorisation. Der Vorsteher, so wie der Vertreter hasten nur für jeden der Anstalt aus Vorsatz oder grobem Versehen zugefügten Schaden. §. 37. Ressort-Verhältnisse derBehörden der Anstalt. Aus den vorstehenden Bestimmungen ecgiebt sich bereits, daß der Vorsteher dem VerwaltungSausschusse und dieser der Generalver sammlung untergeordnet ist. Ueber alle von dem Vorsteher getrof fenen Maaßregeln steht daher den Belheiligten die Beschwerde an den Verwaltungsausschuß und von den Beschlüssen dieses der Re kurs an die Generalversammlung offen.. Diese bildet die höchste Instanz der Anstalt, und zwar nicht allein in den administrativen Angelegenheiten, sondern auch in allen Fällen, in welchen die Mit glieder Anforderungen juristischer Natur, welcher Art es auch sei, an die Anstalt machen. Der Ausspruch der Generalversammlung über dergleichen Beschwerden oder Ansprüche ist durchaus entscheidend und ist jedes prozessualische Verfahren ausgeschlossen. Dagegen bleiben die Forderungen, welche etwa die Anstalt an ihre Mitglieder zu machen hat, so wie alle Streitigkeiten mit sol chen Personen, die der Anstalt nicht angehören, den ordentlichen Gerichten Vorbehalten und wird das Forum der Anstalt durch die Königlich Sächsische Regierung noch besonders bestimmt werden. §. 38. V e r w a l t u n g s p e r so n a l. Dem Vorsteher wird ein Kassirer und das sonst erforderliche Vcr- waltungspersonal beigegeben werden. Welche und wie viel Beam ten hierzu erforderlich sein werden, wird sich nach dem Umfange richten, welche die Anstalt gewinnt und soll der Beurtheilung des Verwaltungsausschusses überlassen werden. Dieser oder in seinem Aufträge der Vorsteher schließt mit den zu engagirenden Beamten die erforderlichen Verträge sowohl in Betreff des ihnen zu bewilli genden Diensteinkommens, als rücksichtlich der sonstigen Bedingun gen ihrer Stellung ab. Insbesondere erhält der Kassirer eine von wenigstens drei Mit gliedern des Verwaltungsausschusses in beglaubigter Form vollzo gene Bestallung, welche demselben zu seiner Legitimation dient und die Befugniß zur Erhebung und Quittungsleistung über Geld, geld- werthe Papiere und Dokumente, in Gemeinschaft mit dem Vorste her , enthalten muß. Auch die Ernennung des Kassirers wird im Börsenblatte bekannt gemacht. Der Verwaltungsausschuß wird ein besonderes Regulativ über den Geschäftsgang der Anstalt erlassen. Gegen die A 37 und 38 des Entwurfes finde ich nichts zu er innern. — In den vorstehend entworfenen §§. habe ich, wie schon oben gesagt, im Wesentlichen die im Statutsentwurfe angenommenen Principien beibehalten, mit Ausnahme einiger unbedeutenden Punkte, bei welchen ich meine Gründe besonders angegeben habe. Wenn ich mir eine größere Ausführlichkeit erlaubt habe, so dürfte es zu weit führen, die Gründe für jeden einzelnen Zusatz auseinander zu setzen, indem ich mir schmeichle, daß die Motive für diese Zusätze ohne weitere Ausführung in sich verständlich sein werden. Ich kann zwar nicht der Hoffnung Raum geben, daß die von mir vorgeschlagene Fassung überall beibehalten werden wird, indessen bitte ich doch, da, wo es sich um ein bloßes Streichen der einen oder der anderen Bestimmung handeln sollte, nicht außer Acht zu lassen, daß etwas anscheinend Ueber- flüssiges nie schaden, daß aber eine im Statute irgend fehlende Bestim mung die allernachtheiligsten Folgen haben kann, zumal da bei der nur alljährlichen Generalversammlung eine Ergänzung des Statutes oft nur nach geraumer Zeit möglich sein wird. Insbesondere bitte ich, da, wo es sich um oie Legitimation der betreffenden Verwaltungsbehörden und Beamten und deren Befugnisse ^7 31 nach Außen handelt, mit etwanigem Streichen sehr vorsichtig zu sein, da sonst in dem Geschäftsgänge, namentlich in dem Hypothekenver kehr, die allergrößten Weiterungen erwachsen können. — Zu meinem großen Bedauern ist mir die Zeit zu dieser umfassen den Arbeit nur sehr spärlich zugemessen gewesen, weshalb ich mancher lei Mängel, die dieselbe an sich tragen mag, zu entschuldigen bitte. Schließlich muß ich mir noch die Bemerkung erlauben, daß ich das vorstehende Gutachten lediglich als Preußischer Jurist abgefaßt habe. Da die Anstalt aber ihr Domicil in Sachsen hat, so muß sie auch nach Sächsischem Rechte beurtheilt werden, das mir nur sehr wenig bekannt ist und durch welches sich vielleicht manche von mir ge zogene Erinnerung erledigt oder doch modisicirt. Ich halte es daher für unerläßlich, daß entweder mein Gutachten noch einem Sächsischen Juristen zur Aeußerung vocgelegt oder bei der Discussion über das Statut in der Generalversammlung ein solcher zu gezogen werde, am Besten wohl Beides. Berlin, den 17- März 1847. Tempelhoff. II. Es ist von verschiedenen Seiten der Wunsch ausgesprochen wor den, der beabsichtigten Wittwen- und Waisen-Kasse der deutschen Buchhändler eine größere Ausdehnung zu geben, als das nach dem vorliegenden Entwürfe zum Statute ursprünglich beabsichtigt ist. Aufgefordert, ein Gutachten darüber abzugeben, welchen Abän derungen und Modisicationen das Statut unterworfen sein würde, Falls eine solche Erweiterung durch die bevorstehende General-Ver sammlung beschlossen werden sollte, hatte ich die Absicht, § für tz des Statutentwurfs durchzugehen und die etwa nothwendigen eventuellen Abänderungen in Vorschlag zu bringen. Je tiefer ich jedoch in die mir gestellte Aufgabe eingedrungen bin, desto fester bin ich zu der Ueberzeugung gelangt, daß eine solche stück weise Abänderung des Statutes fast unausführbar ist, indem durch eine Erweiterung der Anstalt, namentlich wenn man etwa gar aus derselben eine ganz allgemeine Versicherungsgesellschaft machen will, der ganze Eharacter derselben eine so wesentliche Veränderung erleidet, daß das Statut nothwendig einer vollkommenen Umarbeitung bedarf, wenn man nicht ein Stück- und Flick-Werk erzeugen will, welches wegen der fast nicht zu vermeidenden Jnconsequencen bei der wirklichen Ausführung in sich selber zerfallen muß. Die Grundlage der beabsichtigten Anstalt liegt in dem Buch- Händler-Börsen-Vereine. Von ihm geht nicht allein die Stiftung selbst aus, sondern er hat sich auch zu fortlaufenden erheblichen Beiträgen verpflichtet, und seine Mitglieder sollen sich auch anheischig machen, die zur Verwaltung nöthigen Aemter größten Theils unentgeltlich zu übernehmen. Es ist kein Grund ersichtlich, weshalb an diesen Wohlthaten Personen Theil nehmen sollen, welche mit dem Börsenvereine in gar keiner Verbindung stehen. Wollte man dies etwa dadurch ausgleichen, daß man fremde der Wittwen - und Waisenkasse beitretende Mitglieder verhältnismäßig hö here Beiträge zahlen ließe, so hat man einmal zur Berechnung der Beitragserhöhungen keinen recht ausreichenden Maaßstab, wenn man nicht das Zahlenverhältniß der Mitglieder des Börsenvereins zu den Fremden kennt, was im Voraus natürlich nicht möglich ist, überdies aber tritt dann auch wieder eine Verschiedenheit der Rechte der ver schiedenen Mitglieder der Anstalt ein, welche viele Mißverhältnisse Hervorrufen muß. Will man die Verpflichtung zur unentgeltlichen Uebernahme der Aemter der Anstalt Seitens der Börsenmitglieder auf- heben, so läuft man Gefahr, dergleichen taugliche Beamte gar nicht zu bekommen; will man sie für ihre Mühwaltung honoriren, so fol gen daraus für sie auch wieder andere Verpflichtungen in Betreff der etwa zu vertretenden Versehen; zahlen Fremde zur Ausgleichung der
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