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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.04.1847
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 29.04.1847
- Sprache
- Deutsch
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518 ^ 37 2) im Verwaltung öausschusse: zwei Mitglieder au die Stelle der Herren Fr. Brockhaus und Carl D u n ck e r. Im Amte bleiben die Herren: L. Voß, Barth, Einhorn, Oehmigke. 3) im Wahlausschüsse: zwei Mitglieder an die Stelle der Herren K. Reimer und W. Heinrichs Hofen. Im Amre bleiben die Herren: C. Duncker, Barth, Hirzel, Oehmigke. 4) im Rechnungöausschusse: zwei Mitglieder an die Stelle der Herren Ruthardt und Viewcg. Im Amte bleiben die Herren: L. W. Hey sc, Fcrd. Müller, A- Rost, Fr. Volckmar. 5) inderVergleichsdeputation: zwei Mitglieder an die Stelle der Herren EnSlin und Hirzel. 2m Amte bleiben die Herren: E. S. Mittler, I. C. B. Mohr, Oehmigke, Ruthardt. III. Berathung und Beschluß über die Haftpflicht für alle ü Ooncl. gesendeten oder lagernden Artikel. IV. Bericht über die Frage wegen Verlegung der Buchhändler-Messe auf Michaelis, Berathung und Beschluß darüber. V. Bericht über Gründung einer PensionSanstalt für die Hinterbliebenen verstorbener Buchhändler und Buchhändler- Gchülfcn. VI. Vortrag des Herrn A. Borrosch über die Frage: „Wie können sich Deutsche Buch- und Kunsthändler an National- Dcnkmalcn dcö Herzens für Schriftsteller und Künstler auf das Zweckdienlichste bctheiligen?" VII. Antrag dcö Herrn Doctor Schwctschke, die Herausgabe der Meß-Jahrbücher des deutschen Buchhandels betreffend. VIII. Antrag des Rheinisch-Wcstphälischcn KreisvcrcineS auf Errichtung eines CcntralauSschusscS zur Rcgulirung der Han- dclSverhältnisse der Gcschästsgcnosscn unter sich. Weitere Gegenstände der Berathung, deren Nothwendigkcit sich etwa noch ergeben sollte, müssen wir unS Vorbehalten, später zur Kcnntniß des Vereins zu bringen. Einzelne Mitglieder haben ihre Anträge möglichst früh, spätestens am Tage vor der Versammlung (§ 17 des Statuts) bei uns anzumeldcn. Diejenigen Mitglieder, welche nicht persönlich zur Messe kommen, jedoch wünschen, daß ihre in Leipzig anwesenden Geschäftsführer an der Versammlung Theil nehmen, werden ersucht, solche mit einer ausdrücklich zu diesem BeHufe und in ihrem eignen Namen (nicht in dem ihrer Handlung) ausgestellten Vollmacht zu versehen, weil jenen nur unter dieser Bedingung der Zutritt gestattet werden kann. In der Wichtigkeit der vorliegenden Berathungsgegenstände scheint uns eine dringende Aufforderung zum Besuch der Messe und der Versammlung für alle Mitglieder des Börsenvcrcins zu liegen, die cs irgend möglich machen können, um zur Durchführung heilsamer und Abwendung nachtheiliger Beschlüsse das Ihrige rechtzeitig beizutragen, da nachträgliche Weh klagen eine solche Versäumniß nicht gut zu machen vermögen. Jena, Leipzig und Berlin, den 28. April 1847. Der Börsen vor st and. Fr. I. Frommann. W. Dogcl. S. Schnitze. N i ch t a m t l i Das österreichische Gesetz über den Nachdruck von Musikalien. (Aus der «on dem Verf. rtdigirlen „Berliner muflknlischen Zeitung.") Das vor Kurzem in Oesterreich veröffentlichte Gesetz gegen den Nachdruck von Musikalie» ist eins der besten und zweckmäßigsten von denen, die wir in Betreff dieses Gegenstandes kennen; hätten wir auch gewünscht, daß an einzelnen Stellen die Grenze des musikalischen Ei genthums weiter gesteckt worden wäre. Es ist z. B- bester als das französische und das preußische. In Frankreich haben die unmäßigen Privilegien, welche die Künstler für ihre Arbeiten zu erringen gewußt, die Kunst im Allgemeinen zu einer gemeinen Handelswaare hinabge bracht. In Preußen ist man sich über das Princip, nach welchem das geistige Eigenthum zu beschützen ist, nicht recht klar geworden. — Abstraktionen helfen hier nichts, man muß der Praxis entsprechend das Gesetz bilden. Uebecdies ist in dem preußischen Gesetz vom II. Juni von den Musikwerken nur mit wenigen Worten die Rede. *) Es scheint, *) Die ganzen Bestimmungen über die musikalischen Compositionen sind die nachstehenden: Z. 19. Dieselben Vorschriften gelten hinsichtlich der ausschlicßcnden Bcfugniß zur Vervielfältigung musikalischer Compositionen (die Art der Verwerthung der Dichtungen ist aber sehr verschieden von derjenigen, auf welche man Musikstücke vcrwcrthet.) — §. 20. Einem verbotenen Nachdruck ist gleich zu achten, wenn Jemand von musikalischen cher Theil. als ob die Gesetzgeber beabsichtigt hätten, das Gesetz sich aus sich selbst, d. h. durch Prozesse, bilden zu lassen. Das wäre hart, da es auf Ko sten des Rufes und des Geldbeutels der Musikverlegcr geschehen muß; um so übler als die Sachverständigen, als Parteimännec entweder von Vorurtheil geblendet oder von ihrem Interesse verführt, von einer mil deren oder schärferen Auslegung Vortheil ziehend, in Preußen meisten- theils den Ausschlag geben. Was wir an dem österreichischen Gesetz über Musikalien-Nach- druck, trotz seiner Mängel besonders trefflich finden, ist der praktische Boden, auf dem es sich bewegt, denn man kann nur auf die Weise das geistige Eigenthum jeder Art vernünftiger und ausreichender Weise schützen, daß man die künstlerische Form, und die Form unter der es als Verkaufsartikel auftritt, im Auge hat, denn die Art und Weise, wie die Dichter, Musiker, Maler, Bildhauer :c. ihre Arbeiten Herstellen und verwerthen und das Verfahren durch welches ihre Arbeiten zu allge mein verkäuflichen Handelsartikeln gemacht werden können, d. h. das Compositionen Auszüge, Arrangements für einzelne Instrumente, oder son stige Bearbeitungen, die nicht als eigenrhümliche Composition betrachtet werden können, ohne Genehmigung des Verfassers herausgicbt. (Der en geren oder weiteren Auslegung bleibt hier ein großes Feld überlassen.)
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