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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.04.1847
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- Erscheinungsdatum
- 09.04.1847
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- Deutsch
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396 29 Nichtamtlicher Th eil. Römische Preßgesetzgebuiig. Zu Rom ist unterm 15. v. M. folgendes Edict erschienen: Unter den Erfindungen der Neuzeit hob die Presse die Macht des Worts und vervielfältigte Gutes und Böses, Wahrheit und Jrr- thum so sehr, daß die Päpste ihr von jeher die ernsteste Aufmerksam keit zuwenden mußten, um ihren Nutzen zu fördern, ihren Schaden zu entfernen. Die unter dem Schutze der Päpste in Rom zu großer Be rühmtheit gelangten Druckereien legen davon Zeugniß ab, nicht weni ger die außerhalb von Bischöfen eingerichteten; andrerseits die den Miß brauch dieser so edlen Kunst zügelnden Gesetze, welche das Talent för dern , aber auch verhüten wollten, daß die Völker des Glaubens und der Sittlichkeit verlustig würden. Die Form dieser Gesetze mußte sich in Verhältniß zu der wachsenden Zahl der Schriftsteller und ihrer Pro- ductionen für die Presse nach und nach anders gestalten und die Revi sion der Manuskripte ward nur langsam und unvollkommen durch die damit betrauten Censoren gehandhabt. Leo XII. verordnet« daher mit sorglicher Umsicht in dem Edict seines Generalvicariats vom 18. Aug. 1825 eine schleunigere und mehr Bürgschaften bietende Eensur. Die ses Edict soll nach dem Willen des regierenden Papstes, unsers Herrn, für literarische Productionen auf dem Gebiete der Wissenschaft, Reli gion und Moral auch für die Zukunft in voller Geltung fortverblei- ben. In Betreff der Eensur politischer Schriften bestimmte Tit. I. H. 8 jenes Edicts, daß in Fällen, wo sie auswärtige Regierungen zu Beschwerden oder im Inland gefährliche Erörterungen veranlassen könn ten, von dem Staatssecretariat die Erlaubnis für ihre Veröffentlichung einzuholen sei. Die Gegenwart ruft indessen so viele direct oder in direkt, theilweise oder ausschließlich die politischen Vorkommnisse be sprechende Schriften ins Leben, daß es dem Staatssecretariat unmög lich geworden, dem Verlangen der Autoren in der gewünschten Eile nachzukommen. Se. Heiligkeit will keineswegs, daß die anständige Freiheit der Presse durch jene Rücksicht verkümmert werde, andrerseits auch nicht, daß die Freiheit in verderbliche Zügellosigkeit umschlage und hat uns nach Erwägung competenter Meinungen befohlen, in den Pro vinzen wie in Rom eine Eensurbehörde zu bestellen, an welche die geistlichen Censoren künftig politische Schriften nach vorausgegangener Prüfung, ob sie gegen Religion, Moral und die Kirche gerichtet sind, einzusenden haben. Den Willen unsers Landesherrn zu verwirklichen, haben wir mit seiner Genehmigung folgende Normen festgestellt: Tit. I. Von der Eensurbehörde. 1. Der Censurrath in Rom soll aus fünf ausgezeichneten Ge lehrten, die Se- Heiligkeit ernennen wird, unter Vorsitz des Padre Maestro del Sacro Palazzo gebildet werden. 2. In den Hauptstädten der Provinzen besteht er aus zwei ebenfalls von Sr. Heiligkeit nach Vorschlag des Legaten oder Pcolegaten, der ihr Präsident ist, zu ernennenden Mitgliedern. 3. Die Hälfte des Personals der Eensurbehörde wird alle fünf Jahre neugewählt, das erstemal durchs Loos; doch kann der Papst das frühere bestätigen. 4. Die Mitglieder der Behörde vertheilen nach Vorschrift des Präsidenten ihre Arbeit. Von dem Urtheil eines einzelnen Mitglieds kann an das der Behörde appellirt werden; auch darf der einzelne Een- sor, wo er sich nicht des Urtheils fähig hält, an die Gesammtbehörde sein Geschäft abgeben. 5. Die in Rom eingesetzte Eensurbehörde entscheidet nach den weiter unten angegebenen Normen ohne Appell unter Verantwortlich keit der Regierung. 6. Die Stimmabgabe der Glieder der Provinzialcensur unter liegt in streitigen Fällen der Entscheidung des Präsidenten; gegen die des letztem ist kein Appell möglich, wo es sich um Journalartikel und Broschü ren handelt; wenn um wichtigere Werke, so steht an die Ober-Eensur- behörde in Rom der Recurs offen. 7. Für eine Schrift, welcher die Eensurbehörde in Rom die Ver öffentlichung durch den Druck versagte, ist kein Imprimatur in der Provinz nachzusuchen; es ist ungültig, wenn man es ertheilte. Tit. II. Eensurnormen. 1. Der Censurrath ist nicht befugt, ein Journal oder sonst eine neue periodische Schrift veröffentlichen zu lassen, ohne vorausgegange nen Bericht an die Generaldirection der Polizei, welche dazu ermächti gen kann, sobald die Tendenzen, die Namen der vorzüglichsten Mitar beiter, die Form der Publication, die Mittel des Unternehmens und eine verhältnismäßige Eaution des Verlegers wegen der Beobachtung der respectiven Gesetze ihr abgegeben worden. 2. Jedes Thema der Wissenschaft und Kunst ist unter den nach folgenden Bestimmungen der Besprechung freigegeben, die Tagsge schichte, die öffentliche Verwaltung, alles was zur Förderung der Land- wirthschaft, des Gewerbfleißes, des Handels, der Schifffahrt und öffent licher Unternehmungen beizutragen vermag. Auch officielle Actenstücke können aus dem Regierungsblatt veröffentlicht werden, ebenso Anzeigen religiöser Festlichkeiten, öffentlicher Schauspiele, gedruckter Werke und andere Nachrichten, mit Ausnahme gerichtlicher, wobei auf das be treffende Gesetz des Bollo und Registro vom 29. Decbr. 1827, Art. 219, Rücksicht zu nehmen ist. 3. Dagegen ist der Presse der Druck alles dessen verboten, was die Religion, die Kirche, deren Würde und ihre Vertreter verachtet; eben so alles Ehrenrührige gegen Magistratspersonen, gegen das Mili- tair, gegen Familien, Bürger, auswärtige Mächte, deren Regierungen, Regentenfamilien und ihre öffentlichen Repräsentanten. 4. Gleichfalls ist jede Erörterung verboten, welche direct oder in direkt den Unterthanen die Maßnahmen und Gesetze der päpstlichen Regierung gehässig macht, oder dem Parteigeiste Nahrung bietet und gesetzwidrige Volksbewegungen hervorruft. 5. Verboten ist ferner die Veröffentlichung von nicht gesetzlich autorisirten Zusammenkünften. 6. Die Eensurbehörde ist gehalten, die Regierung jederzeit in Kenntnis zu setzen, wenn der Druck nicht genau die von ihr genehmig ten Manuscripte wiedergab. Auf Grund dieser Berichte der Eensurbe hörde soll, nach Kenntnisnahme der Vertheidigung der Angeklagten, von der Polizei bei concessionirten Journalen gegen den Herausgeber oder gegen den Drucker und Vertheiler in andern Fällen strafend ein geschritten werden. Die Strafe soll in Eonfiscation der gedruckten Eremplare und einer Geldbuße von 10 bis 100 Scudi bestehen; dazu kann eine Suspension der Bestraften von ihrer Thäligkeit hinzukom men, falls sie schon früher diescrhalb belangt wären. Und dieses ohne Präjudiz des Criminal- und Eivilrechts, welches die verletzte Parthei den bestehenden Gesetzen nach gegen den Schuldigen vor den compe- tenten Tribunalen beanspruchen wollten. Rom, 15. März 1847. Cardinal G i z zi. Die Buchhändlcr-Wittwenkassc. Seit langen Jahren dürfte wohl kein Antrag in unseren Ean- tate-Versammlungen freudiger begrüßt worden sein, als der in der vorjährigen, die Gründung einer Wittwenkasse betreffend. Denn wer fühlte nicht das innige Verlangen, bei den jetzt ohnedies für jeden Geschäftsmann so schweren Zeiten, für seine Hinterlassenen wenig stens einigermaßen zu sorgen! Mit Ungeduld hat daher wohl der größte Theil unserer College» dem Resultat der Vorarbeiten des zu dieser Angelegenheit niedergesetz ten Eomites entgegengesehen. — Der Entwurf liegt nun vor uns —
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