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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.04.1847
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 06.04.1847
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
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- SLUB Dresden
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18470406
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377 1847.^ des Verlagsrechtes sein wird: stets mitdem Vorbehalte, daß in allen Fällen in welchen ein solches Verlagsrecht ganz oder andern Erwerb als den zum Theil einem Verleger oder einem Andern gehört, der es aus anderem Wege als dem natürlicher Liebe und Zunei- natürlicher Liebe und Zu gring erworben hat, dieß Verlagsrecht nicht durch diese Acte verlängert werden und nur für die zur Zeit des Erlasses Neigung ilbc^egangen ist, dieser Acre demselben zustehende Zeitperiode bestehen soll, und nicht länger, wofern nicht der Verfasser eines solchen ^z^^.,,wärki- Buches, wenn er noch am Leben ist, oder der persönliche Stellvertreter desselben falls er gestorben ist, und der Besitzer Termins' aufhört, des Verlagsrechtes vor Ablauf dieses Termins die Begünstigungen dieser Acte in Rücksicht solchen Buches nachzusuchen wofern nicht wegen Vcr- übereinkommen und eine schriftliche Eingabe solchen Uebereinkommenö in der Form, wie sie dem Anhänge dieser Acte längerung desselben zwi- beigefügt ist machen, um in die späteren Bestimmungen gemäß zu führende Registrande eingetragen zu werden, in welchem Falle das Verlagsrecht so lange bestehen soll als es diese Acte in Fällen von nach Erlaß derselben erscheinenden '-inku„'st'//ctr offen wor- Büchern bestimmt und soll das Eigenthum der Person oder Personen sein welche in einer derartigen schriftlichen Eingabe dm ist in dieser Hinsicht namhaft gemacht wird oder werden. V. Und da es rathsam ist, gegen die Unterdrückung von Büchern welche für das Publikum von Wichtigkeit Das richterliche Eomite sind, Vorsorge zu treffen, so sei hiermit beschlossen, daß es dem richterlichen Comite des Geheimen Ratbes JhrerMajestät tesEichcimcnRathcskanii erlaubt sein soll, aus bei ihm angebrachte Klage, daß der Besitzer des Verlagsrechtes eines Buches nach dem Tode d/rh^/."/abe ckncs/»u- dessen Verfassers verweigert hat, dasselbe wieder herauszugeben oder dessen Wiederherausgabe zu gestatten, und daß choz erthcilc,/welches der wegen dieser Weigerung ein solches Buch dein Publikum vorenthalten werde, dem Kläger die Erlaubniß zu ertheile», Besitzer »ach dem Tode ein solches Buch auf die Art und unter den Bedingungen hcrauszugeben die sie für passend halten mögen, und daß es desAcrfassers wieder her bem Kläger gesetzlich erlaubt sein soll, ein solches Buch dieser Erlaubniß gemäß herauszugeben. auszugedm verweigert. VI. Beschlossen sei ferner, daß ein vollständiges Exemplar jedes Buches, welches nach dem Erlaß dieser Acte Eremplare von Büchern erscheinen wird, mit allen Karten, Drucken oder anderen dazu gehörigen Stichen, ausgcführt und colorirt in derselben welche »ach Erlaß dieser Weise wie die besten Exemplare davon herausgegeben werden, und gleichfalls von jeder zweiten oder folgenden Ausgabe "schienen sind, so- welchc mit Zusätzen oder Abänderungen erscheinen sollte, mögen dieselben im Druck, oder in den Karten, Holzschnitten ^d inmrhalb oder andern dazu gehörigen Stichen bestehen, und mag die erste Ausgabe eines solchen Werkes vor oder nach Erlaß bestimmt" Zeiten an das dieser Acte erschienen sein, und gleichfalls von einer zweiten oder folgenden Ausgabe jedes Buches von welchem die erste Britische Museum abzu- oder eine der vorhergehenden Ausgaben gebunden, geheftet oder broschirt und auf dem besten Papier auf welchem dieselbe liefern. gedruckt ist nicht bereits zum Gebrauche des Britischen Mu seums abgegeben ist, innerhalb eines Kalender-Monats nach dem Tage an welchem ein solches Buch zuerst verkauft, ausgegeben oder im Bezirke des Weichbildes von London zum Verkauf ausgcboten wird, oder innerhalb drei Kalender-Monate wenn dasselbe in irgend einem andern Theile des Vereinigten Königreichs zuerst verkauft, ausgegeben oder zum Verkauf ausgeboten wird, oder innerhalb zwölf Kalender- Monate nachdem dasselbe in irgend einem andern Theile des Britischen Gebietes zuerst verkauft, ausgegeben oder zum Verkauf ausgeboten worden ist, von Seiten des Verlegers desselben an das Britische Museum abgeliefert werden soll. VII. Beschlossen sei ferner, daß jedes Exemplar eines Buches welches den Verfügungen dieser Acte gemäß an Art der Uebergabe an das Britische Museum abzuliefern ist, in den Stunden zwischen zehn Uhr Vormittags und vier Uhr Nach- das Britische Museum, mittags an jedem beliebigen Tage außer Sonntag, Aschermittwoch, Ehar fr eitag und Christtag an einen der Beamteten des besagten Museums oder an eine von den Administratoren desselben zum Empfang autorisirte Person abgegeben werden soll, und daß der Beamtete oder Derjenige welcher ein solches Exemplar empfängt hierdurch gehalten sein soll, einen schriftlichen Empfangschein darüber zu geben und eine solche Uebergabe soll in jeder Hinsicht als eine den Verfügungen dieser Acte entsprechende gehalten werden. VIII. Beschlossen sei ferner, daß ein vollständiges Exemplar jedes Buches, sowie von irgend einer zweiten Ein Ercmplar von jedem oder folgenden Ausgabe jedes Zusätze und Aendecungen enthaltenden Buches, nebst allen dazu gehörigen Karten und Buche ist binnen einem Drucken, welches nach dem Erlaß dieser Acte herausgegeben wird, auf schriftliches, am Aufentbaltsorte des Verlegers Monat »ach Verlangen innerhalb 12 Monaten nach dem Erscheinen zurückgelassenes Verlangen unter der Hand des Beamteten der Buchhänd- h^/i-/Eorpora/ion für ler-Corporation, welcher von Zeit zu Zeit von dieser für die Zwecke dieser Acte bestimmt werden wird, oder unter der vic folgenden Bibliothe- Hand irgend einer dazu autorisirtcn Person von den politischen Corporationen und Gemeinen, Eigenthümern und Borste- ken zu überliefern: die Hern der folgenden Bibliotheken, (nämlich,) der Bo d le i anischen Bibliothekzu Oxford, der öffentlichen Bibliothek zu Bodl eianische zuOr- Eambridge, der Bibliothek der Facultät der Advocaten zu Edinburgh, der Bibliothek des Collegiums der heiligen offmtlicho und ungeteilten Dreieinigkeit der Königin» Elisabeth bei Dublin, auf dem Papier worauf die größte Zahl der hr'jdg/, // Facultät Exemplare eines solche» Buches oder einer solchen Ausgabe gedruckt ist und von derselben Beschaffenheit wie die zum der Advocatcnzu Edin- Verkauf bestimmten Exemplare, durch den Verleger desselben innerhalb eines Monats nach der oben besagte» schriftli- burgh unddiedes Drei- chen Forderung überliefert werden soll an den besagten derzeitigen Beamteten der besagte» Buchhändler-Corporation, mugkeits-Eollegiums zu welche Eremplare der genannte Beamtete auf der Börse der genannte» Corporation für die Bibliothek in Empfang ^ u>l>n. nehmen wird für welche dieselbe innerhalb zwölf Monaten verlangt werden; und der genannte Beamtete wird hier durch angewiesen einen schriftlichen Empfangschein darüber auszustellen und innerhalb eines Monats nach Empfang eines ibm auf dürfe Weise übergebenen Buches dasselbe zum Gebrauche an die Bibliothek abzuliefern. IX. Vorbehaltlich der Bestimmung des vorigen Paragraphs sei jedoch hiermit beschlossen, daß wenn irgend B"Ugcrn ist es erlaubt ein Verleger wünschen sollte das von einer Bibliothek verlangte Exemplar an dieselbe selbst abzuliesern, es ihm gesetzlich die Eremplare an die frei stehen soll dasselbe kostenfrei an den Bibliothekar oder an die zum Empfang autorisirte Person (welcher oder welche Bibliotheken selbst statt in diesem Falle einen schriftlichen Empfangschcin darüber auszustellen hat) zu überliefern, und eine solche Uebergabe dll Buchbändlcr-Eor« soll in jeder Hinsicht als dem Sinne und Zwecke dieser Acte gemäß der Uebergabe an den Beamteten der Buchhändler- ^ Corporation gleich erachtet werden. Vierzehnter Jahrgang. 55
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