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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.04.1847
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 06.04.1847
- Sprache
- Deutsch
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18470406
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1847.1 383 daß während der Zeit von acht und zwanzig Jahren der besagte Eigenthümer, Begründer, Herausgeber oder sonstige Redactcur nicht irgend einen literarischen Aufsatz, Artikel oder eine Abtheilung einzeln oder stückweise herausgiebt ohne vorher die Einwilligung von dem Verfasser desselben oder dessen Cessionar erhalten zu haben; ferner unter der Voraus setzung, daß nichts was bierin enthalten ist, das Recht irgend Jemandes andern oder berühren soll, welcher wie vorbe sagt beschäftigt worden sein oder beschäftigt werden mag, und sich durch ausdrücklichen oder stillschweigenden Vertrag das Recht Vorbehalten hat oder künftig Vorbehalten wird eine seiner Eompositioncn in vereinzelter Form herauszugeben; sondern daß jeder Verfasser der ein solches Recht wirklich besitzt oder sich Vorbehalten hat, zu dem Verlagsrechte einer solchen besonders herausgegcbencn Eomposition dieser Acte gemäß, berechtigt sein soll ohne Beeinträchtigung des Rechtes des besagten Eigenthümers, Begründers, Verlegers oder Redacteurs. XIX. Beschlossen sei ferner, daß der Eigenthümer des Verlagsrechtes von einer Encnklopädie, einer Literatur zeitung, einem Repertorium, einem periodischen Werke, oder von einem andern Werke was in Lieferungen oder einzelnen Theilen erscheint, zu allen durch diese Acte gewährten Vortheilen der Registratur in der Buchhändlerbörse berechtigt sein soll, wenn er den Titel einer solchen Encyklopädie, Literaturzeitung, eines solchen Repertoriums, perio dischen Werkes, oder von einem solchen andern Werke was in Lieferungen oder einzelnen Theilen erscheint in die besagte Registrandc cintrage» läßt, nebst der Zeit der ersten Herausgabe des ersten Bandes, der ersten Nummer oder des ersten Thciles davon, oder der ersten nach Erlaß dieser Acte herausgegebenen Nummer oder des ersten Bandes bei solchen Werken, welche bereits vor Erlaß dieser Acte erschienen sind und den Namen und Aufenthaltsort des Eigenthümers und den Namen des Verlegers, wenn solcher Verleger nicht zugleich Eigenthümer sein sollte. XX. Und da es in Bezug auf eine Acte, welche im dritten Regierungsjahre Seiner hochseligen Majestät erlassen wurde, um das Gesetz was sich auf das dramatisch-literarische Eigcnthum bezieht zu verbessern, für rathsam erachtet wird, die Dauer der alleinigen Berechtigung zur Aufführung dramatischer Stücke welche durch jene Acte erlheilr wird, auf den vollen Zeitraum der Dauer des Verlagsrechtes welche durch gegenwärtige Acte bestimmt wird, auszudehnen; Und da es rathsam ist, die Vortheile sowohl jener als auch dieser Acte auf musikalische Eompositionen auszudebnen, so sei dieserhalb beschlossen, daß die Verordnungen in der Acte Seiner hochseligen Majestät sowohl als die in der gegen wärtigen Acte enthaltenen auf musikalische Eompositionen anwendbar sein sollen und daß die alleinige Berechtigung irgend ein Theaterstück oder irgend eine musikalische Eomposition aufzuführen oder zu veranlassen oder zu erlauben daß ein Theaterstück oder eine musikalische Eomposition aufgeführt werde, dem Verfasser oder dessen Eessionac zustehen soll für den Zeitraum welcher in dieser Acte für die Dauer des Verlagsrechtes von Büchern festgesetzt worden ist; und daß die hierin zuvor beschlossenen Verordnungen hinsichtlich des Besitzes solchen Verlagsrechtes und der Registrirung dessel ben gleichfalls auf das ausschließliche Recht irgend ein Theaterstück oder irgend eine musikalische Eomposition aufzuführen anwendbar sein sollen in derselben Maße als wenn dieselben hier in Bezug auf diesen Gegenstand ausdrücklich von Neuem verordnet oder bestimmt wären, ausgenommen und ausschließlich daß bei Auslegung dieser Acte die erste öffentliche Aufführung eines Theaterstückes oder einer musikalischen Eomposition der ersten Herausgabe eines Buches gleich geach tet werden soll; stets unter dem Vorbehalt, daß wenn ein Theaterstück oder eine musikalische Eomposition nur im Manuscript besteht, es für Denjenigen welcher die ausschließliche Berechtigung zur Aufführung oder das Recht dieselbe zu veranlassen hat, hinreichend sein soll bloß den Titel, Namen und Wohnort des Verfassers oder Componisten, Namen und Wohnort des Eigenthümers und die Zeit und den Ort von dessen erster Aufführung Anträgen zu lassen. XXI. Beschlossen sei ferner, daß Derjenige, welcher zu irgend einer Zeit die alleinige Berechtigung zur Auf führung eines solchen Theaterstückes oder einer solchen musikalischen Eomposition haben sollte, so lange sein Recht daran dauert die Vortheile, welche in der besagten, im dritten und vierten Regicrungsjahre Seiner hochseligen Majestät des Königs Wilhelm des Vierten erlassenen Acte zur Verbesserung der auf das dramatisch-literarische Eigenthum bezüglichen Gesetze, festgesetzt sind, eben so vollständig genießen soll, als wenn sie in dieser Acte von Neuem verordnet wären. XXII. Beschlossen sei ferner, daß die Eession des Verlagsrechtes eines Buches welches ein Theaterstück oder eine musikalische Eomposition enthält nicht so angesehen werden soll als wenn sie dem Eessionac das Recht ertheilte ein solches Theaterstück oder eine solche musikalische Eomposition aufzuführen, wofern nicht in der besagten Registrande Eintragung von einer solchen Eession gemacht worden ist worin die Absicht der Parteien ausgedrückt wird daß dies Recht durch die Eession übertragen werden soll. XX»l. Beschlossen sei ferner, daß alle Exemplare eines Buches worauf Verlagsrecht besteht, und welches in der besagten Registrande eingetragen ist, wenn selbiges ohne vorherige schriftliche Erlaubniß des registrirten Eigenthü mers des Verlagsrechtes gesetzwidrig gedruckt oder eingeführt worden sein sollte, für Eigenthum des besagten Eigenthü mers solches Verlagsrechtes erachtet werden sollen, und der so registrirte Eigenthümer soll nach vorhergegangener schrift licher Aufforderung die betreffenden Exemplare auszuliefern berechtigt sein gegen irgend eine Partei welche dieselben zurück- hält Klage wegen widerrechtlicher Vorenthaltung anzustellen um dieselben ausgeliefert zu erhalten oder in einer Zurück forderungsklage Schadenersatz für die Aneignung fremden Eigenthums zum eigenen Gebrauchzu verlangen berechtigt sein. XXIV. Beschlossen sei ferner, daß kein Eigenthümer des Verlagsrechtes von irgend einem Buche welches erst nach Erlaß dieser Acte herausgegeben worden ist irgend eine gerichtliche Klage oder Proccß oder summarisches Verfahren rücksichtlich der Verletzung eines derartigen Verlagsrechtes anstellen soll, wenn er nicht vor Anfang solcher Klage, solchen Processes oder solchen summarischen Verfahrens dieser Acte gemäß eineEinlragung von solchem Buche in die Registrande der Buchhändler-Eorporation bewirkt hat; doch soll die Unterlassung der Registratur das Verlagsrecht auf ein Buch nicht berühren sondern nur das Recht, wegen der Verletzung desselben Klage zu erheben oder fortzusetzen; auch soll nichts was hierin enthalten ist den Regreß beeinträchtigen, welchen der zur Aufführung eines Theaterstückes ausschließlich Berechtigte kraft der im dritten Regierungsjahre Seiner hochseligen Majestät König Wilhelm des Vierten erlassenen Acte (um Bestimmung in Betreff von Autoren welche sich das Recht, ihre Artikel in einzelner Form hcr- auszugcben, Vorbehalten habe». Eigenthümer von Ency- klopädien, periodischen Zeitschriften und Werken welche in Lieferungen er scheinen sind berechtigt, dieselbe» in der Buch- händlcrbörse einfach ein- rcgistrircn zu lassen wo durch sic den Wortheil der Registratur für das Ganze erhalten. Die Verordnungen im 3. und 4. Regicrungsjahre des Königs Wilhelm IV. e. IS. auf musika lische Eompositionen aus- zudehnen und die durch dieseActe bcstimmteDauer des Verlagsrechtes auch auf das Recht der Aus führung von Theaterstü cke» und musikalischer Eompositionen anwend bar. Eigenthümer des Rechtes dramatischer Vorstellun gen sollen alle von der im 3. und 4. Regierungs jahre König Wilhelm IV. gegebenen Acte ge wahrten Vortheile genie ße». Die Eession des Verlags rechtes eines Theaterstü ckes soll das Recht zu des sen Aufführung nicht mit übertragen. Nachgedruckte Bücher sol len dem Eigenthümer des Verlagsrechtes gehören und können durch Proceß von ihm erlangt werden. Kein Eigenthümer von Verlagsrecht welches »ach Erlaß dieser Acte beginnt darf über eine Verletzung desselben klagen bevor die Registratur in die Regi- strandegcmacht worden ist. Vorbehalt wegen drama tischer Kunstwerke.
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