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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 06.04.1847
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 06.04.1847
- Sprache
- Deutsch
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- LDP: Zeitungen
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- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18470406
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' :;81 1847.^ Klage in dem obersten bürgerlichen Gerichtshöfe (Lourl o> 8eiision) in Schottland unterworfen sein soll, welche auf dieselbe Weise anzubringcn und durchzuführen ist, wie jede andere Schadenersatzklage von gleichem Betrage. XVl. Beschlossen sei ferner, daß nach Erlaß dieser Acte, in irgend einer Klage welche innerhalb des Britischen In Processen wegen lite- Gcbietes gegen Jemand wegen des Druckes eines solchen Buches zum Verkauf, Verleihen oder Ausfuhren, oder wegen rarische» Diebstahls hat Ausführung, oder Einführung, Verkauf, Ausgabe, oder Feilbietung oder Verleihung eines solchen Buches oder ^ Beklagte tnm Klä- wcgen der Veranlassung zu solcher Einführung, Verkauf, Ausgabe, Feilbietung oder Verleihung angebracht werden ^ ^ .^^"oes^Klä- sollte, der Beklagte bei der Einlassung aus die Klage dem Klager eine .schriftliche Anzeige über >eden Einspruch Berechtigung vor- worauf er bei der Untersuchung sich zu stützen gedenkt geben soll; und wenn die Gegenrede besagt daß der Kläger in zubringen gedenkt, An- einem solchen Rechtshandel nicht der Verfasser oder erste Herausgeber des Buches war auf welches er das Verlagsrecht K>gc >» machen, durch solche Klage beansprucht, oder daß er nicht der Eigenthümer des Verlagsrechtes daran ist, oder daß irgend ein Anderer als der Klager der Verfasser oder erste Herausgeber oder Eigenthümer des Verlagsrechtes daran ist, so soll der Beklagte in besagter Anzeige den Namen der Person genau angeben von der er behauptet, daß sie Verfasser oder erster Herausgeber solchen Buches oder Eigenthümer des Verlagsrechtes davon sei, nebst dem Titel des Buches und der Zeit, wann und dem Platze, wo dasselbe zuerst erschien, widrigenfalls es dem Beklagten bei der Untersuchung oder dem Verhör der Sache nicht zustehen soll, irgend einen Beweis beizubringen daß der Kläger in solchem Proceß nicht Verfasser oder erster Herausgeber des Buches, dessen Verlagsrecht er beansprucht, oder daß er nicht Eigenthümer des Verlagsrechtes daran ist; und bei solcher Untersuchung oder solchem Verhör soll cs von Seiten des Beklagten nicht gestattet sein andere Einsprüche als die in der Anzeige aufgcführten zu machen, oder daß irgend ein Anderer, als der in der Anzeige Genannte, Verfasser oder erster Herausgeber solchen Buches oder Eigenthümer des Verlagsrechtes daran war, oder zur Unterstützung seinerVcrtheidigung irgend ein anderes Buch anzusührcn als eins welches in Titel, Zeit und Ort der Herausgabe mit dem in der Anzeige angegebenen Titel, Zeit und Ort übereinstimmt. XVII. Beschlossen sei ferner, daß es nach Erlaß dieser Acte Niemand gesetzlich erlaubt sein soll, der nicht Eigenthümer des Verlagsrechtes oder von diesem bevollmächtigt ist, irgend ein gedrucktes Buch welches zuerst in irgend einem Thcile des Vereinigten Königreichs oder in irgend einem andern Thcile des Britischen Gebietes verfaßt, geschrieben oder gedruckt und herausgegcben worden ist und welches Verlagsrecht genießt, sodann aber irgend wo außerhalb des Britische» Gebietes nachgedruckt worden ist in irgend einen Theil des Vereinigten Königreichs oder einen andern Tbeil des Britischen Gebietes znm Verkauf oder Verleihen einzuführen; und wenn Jemand welcher nicht Eigenthümer oder wie vorerwähnt bevollmächtigt ist, der wahren Absicht und dem Zwecke dieser Acte zuwider ein solches Buch zum Ver kauf oder Verleihen in irgend einen Theil des Britischen Gebietes selbst einführen oder die Veranlassung zu dessen Ein führung sein sollte, oder wenn Jemand wissentlich ein solches Buch verkaufen, veröffentlichen, feilbieten oder ver leihen, oder es zum Verkauf oder Verleihen im Besitz haben sollte, dann soll jedes derartige Buch verfallen sein und von irgend einem Zoll- oder Accisebeamteten consiscirt und vernichtet werden; und jede das Gesetz so übertretende Person soll, nachdem sie vor zwei Friedensrichtern der Grafschaft oder des Ortes wo ein solches Buch gefunden wird förmlich überführt worden ist, für jede derartige Uebertretung die Summe von zehn Pfund Sterling verlieren, ingleichen auch den doppelten Werth von jedem Exemplar eines solchen Buches welches dieselbe so der wahren Absicht und dem Zwecke dieser Acte zuwider, in irgend einen Theil des Britischen Gebieteseinführen oder dessen Einführung sie veranlassen sollte, oder welches sie wissentlich verkaufen, veröffentlichen, seilbietcn oder verleihen, oder dessen Verkauf, Veröffent lichung, Feilbietung oder Verleihung sie veranlassen, oder welches sie zum Verkauf oder Verleihen in ihrem Besitz haben sollte, und von dieser verwirkten Strafsumme sollen fünf Pfund dem besagten Zoll- oder Accisebeamteten und der Rest der Strafe dem Eigenthümer des Verlagsrechtes zufallen. XVIII. Beschlossen sei ferner, daß wenn vor dem Erlaß dieser Acte oder während desselben ein Verleger oder irgend Jemand eine Encyklopädie, ein periodisch-kritisches Blatt, ein Repertorium, ein periodisches Weck, oderein Werk welches in Lieferungen oder einzelnen Theilen ausgegeben wird, oder irgend ein Buch dem Plane nach begründet, redigirt und fortgesetzt hat, oder künftig begründen, redigiren und fortsetzen sollte, oder wen» er der Eigenthümer einer Encvklopädie, eines periodisch-kritischen Blattes, eines Repertoriums, eines periodischen Werkes, oder eines Werkes welches in Lieferungen oder einzelnen Theilen ausgegebcn wird, oder irgend eines Buches sonst ist, und irgend Jemand beschäftigt haben oder noch beschäftigen sollte, um dieselben oder irgend einen Band, Theil, litera rische Aufsätze, Artikel ganz oder theilweise zur Veröffentlichung darin oder als Theil davon zu verfassen, und daß wenn ein solches Werk, oder solche Bände, Abtheilungcn, Aufsätze, Artikel oder Theile nach solcher Aufforderung unter der Bedingung verfaßt und honorirt worden sind oder künftighin verfaßt und honorirt werden sollten, daß das Verlagsrecht daran dem Eigenthümer, Begründer, Herausgeber, oder sonstigen Redacteur gehören soll, das Ver lagsrecht auf jede solche Encyklopädie, jedes solches periodisch-kritisches Blatt, Repertorium rc. und auf jeden unter solchen Bedingungen verfaßten und honorirten Band, Theil, Aufsatz, Artikel, ob nun ganz oder theilweise verfaßt, das Eigenthum jedes solchen Eigenthümers, Begründers, Herausgebers oder sonstigen Redactcurs sein soll, der die selben Rechte genießen soll, als wenn er der wirkliche Verfasser davon wäre und dieselbe Zeitdauer des Verlagsrechtes genießen soll als sie den Verfassern von Büchern durch diese Acte zugestanden wird; nur ausgenommen daß in Fällen von literarischen Aufsätzen, Artikeln oder Abtheilungcn welche als integrirende Theile zuerst in periodisch - kritischen Blättern, Repertorien oder andern periodischen Werken ähnlicher Art erschienen sind, nach Verlauf von acht und zwanzig Jahren von der ersten Herausgabe an gerechnet, das Recht, dieselben in abgesonderter Form herauszugeben, für die übrige, durch diese Acte bestimmte Zeit, an den Verfasser zurückfallen soll; unter der steten Voraussetzung, Niemand außerdem Ber- lagseigcnthüiner, rc. soll in das Britische Gebiet ei» Buch zum Berkauf oder Berlcihen «»führen was zuerst innerhalb des Bereinigten Königreichs verfaßt, rc. und ander wärts nachgedruckt wur de, bei Strafe der Con- fiscation desselben, sowie einer Geldstrafe von t 10 und dem doppelten Wcr- the jedes Exemplares. Bücher können von Aoll- oder Accisebeamteten con- fiscirt werden. Rücksichtlich des Verlags rechtes von Encyklopä- dien, periodischen Schrif ten und Werken welche i» Lieferungen erscheinen, periodisch-kritischen Blät tern oder Repertorien.
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