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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.03.1847
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- Erscheinungsdatum
- 19.03.1847
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- Deutsch
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297 1847.^ darauf haben, zu bestimmen, welchen Verlauf die mit ihrem Gelbe gemachte Pensionsversicherung nehmen solle. §. 20 setzt fest, daß die im §- 13 stipulirte Abfindung auch der Wittwe eines Selbstmörders gewährt werden solle. Dieser Paragraph weicht von den Principien, welche alle neueren Versicherungsanstalten in dieser Hinsicht bestimmt haben, in sofern ab, als bei diesen durch den eingetretenen Selbstmord das ganze Contracts-Verhältniß ipso kscto aufgehoben wird. Mathematischer Seils ist der §. 20 allerdings im Recht, indem er von der Idee ausgeht, als ob derContract nur für die durchlebten Jahre des Versicherers in Kraft gewesen wäre, und also die Anstalt nur für diese Zeit die Gefahr zu tragen hätte, demnach das darüber Gezahlte von derselben herauszugeben wäre. Praktisch aber gewährt er mehr als §. 13, insofern dort bei den sogenannten freiwilli gen Ausscheidungen noch ein Attest über den guten Gesundheitszustand der versicherten Person gefordert wird und im wahren Interesse der Anstalt gefordert werden mußte. Ein solches Gesundheitsattest ver langt §- 20 dem Wortlaute nach nicht, und cs möchte auch undelicat erscheinen und in den meisten Fällen in praxi illusorisch sein, von einer schon an und für sich unglücklichen Wittwe einen solchen Nachweis zu fordern. Nach allen möglichen Ueberlegungen, welche ich über diesen Fall angestellt habe, scheint es mir auch für die gegenwärtige Anstalt am Besten, wenn sie von vorn herein das Verhältniß für aufgehoben betrachtet, und es nur in jedem einzelnen Falle, nach Lage der Akten und dem pecuniären Befinden, ihrem Vorstande überläßt, ob und welcher Theil der versicherten Pension, oder ob und welche Abfindung der Wittwe gewährt werden solle. I» ecmcrcto dürfte dies bei der inten- dirten Buchhändler-Wittwen- und Waisenkasse um so zweckmäßiger sein, als es hier immer noch möglich bleibt, mit der Buchhändler-Un terstützungskasse zu communiciren, und mit derselben gemeinschaftlich festzusetzen, in welcher Art am zweckmäßigsten für die Wittwen und Waisen des (ielunoti zu sorgen sei. §. 24 setzt fest, daß die Pensionen der Wittwen aus keinem Grunde mit Arrest belegt werden können, die Anstalt auch auf Eessionen oder Verpfändungen derselben keine Rücksicht nehmen wolle. Offenbar soll dieser Paragraph die Pensionsberechtigten gegen die andringenden Gläu biger ihres verstorbenen Ehemannes, Vaters oder Bruders in Schutz nehmen und vor etwanigen Wucherern bewahren. Ersteres dürfte da durch allerdings zu erreichen sein; was aber das Letztere betrifft, so hat mich eine mehrjährige Erfahrung gelehrt, daß eine ähnliche Stipulation den Pensionairinnen eher zum Nachtheile als zum Vortheile gereiche. Eine vernünftige Frau wird sich so einzurichten suchen, daß sie in der Regel mit dem Ihrigen ausreicht und keineSchulden contrahirt; kommt sie aber einmal in den Fall, solche machen zu müssen, so wird sie, wenn sie ihren Pensionsberechtigungsschein als vollgültiges Unterpfand depo- niren darf, viel solidere Bedingungen erhalten, als ohnedies. Eine leichtsinnige, verschwenderischeFrau wird aber durch solchen Schutz vom Schuldenmachen nicht abgehalten werden, auf ihrePensionen zu borgen; wird auch immer Wucherer finden, die ihr willfährig sind, aber gerade deshalb um so größere Opfer bringen müssen, weil der wucherische Gläubiger ihr immer vorhält, wieviel er dabei riskire. So erinnere ich mich einer Person, die den vierten Theil einer jährlichen Wiltwen- hebung versetzte, trotz aller Opfer, den Wucherer nie vollständig befrie digen konnte, immer neue Versprechungen von sich geben mußte, und so Jahre lang am ungeschmälerten Genüsse ihrer Pension verhindert wurde. Ueberdies ist auch der Schutz selbst nur illusorisch, denn hak die Wittwe das Geld einmal gezahlt erhalten, so kann die Kasse auf keine Weise eine etwanige Execution daran verhindern. Wie weit man aber auch hierin gehen möge, so halte ich es für billig, solches besonders in dem Pensions-Versicherungsschein zu bemerken, denn die Frauen sind gerade nicht immer diejenigen, welche übervortheilt werden. Im Allgemeinen erlaube ich mir noch folgende Bemerkungen zu machen. Die Anstalt setzt keine Probejahre fest, gewährt also die Pension für jede Aufnahme nach Einzahlung des ersten Beitrages, resp. des Ca- pitals. Hierfür erscheinen mir aber die Gesundheitsatteste zu allgemein und leicht gestellt zu sein, um so viel mehr, als auch kein höchstes Al ter des Versicherers bestimmt worden ist, und man also annekmcn muß, daß es nach den Tabellen einem 75jährigen Manne noch freistehen solle, der 16jährigen Tochter eine lebenslängliche Pension zu versichern. Die ser Stand der Dinge scheint mir bei aller Achtung, die man der Cor poration der deutschen Buchhändler zu bezeugen hat, für einzelne Fälle denn doch sehr bedenklich, und würde ich wenigstens Vorschlägen, von einem gewissen Alter ab und bei einer gewissen Altersdifferenz zwischen Versicherern und Versicherten nur Pensionsversprechungen auf Eapitalfuß zu gestatten. Hierüber beziehe ich mich auf das, was ich vorher über den Unterschied des Risicos bei Versicherungen beider Art gesagt habe. Unmittelbar hieran schließe ich die Frage, wenn die Anstalt jedem einzelnen Versicherer überläßt, die Höhe der versicherten Pensionen nach eigenem Ermessen zu bestimmen, wie hoch darf die größte gegen die kleinste Pension höchstens angenommen werden, damit die Kasse nicht Gefahr laufe, trotz der solidesten Grundlage banquerut zu machen? Abstract genommen, hätte diese Frage im Grunde gar keinen Sinn. Wird das Capital oder der halbjährliche Beitrag der versicherten Summe proportional genommen, so lehrt die Wissenschaft daraus, daß die ma thematische Hoffnung, zu gewinnen oder zu verlieren, bei einer höheren Pensionsversicherung dieselbe sei, wie bei einer geringeren, trotz dessen, daß Herr A. Borrosch in No. 110 des vorjährigen Börsenblattes das Gegentheil behauptet. In concreto verhält sich aber die Sache eben so, wie bei hundert ähnlichen Fällen des täglichen Verkehrs, wo jeder, der viel zu gewinnen strebt, auch viel auf das Spiel setzen muß, und es nur von seinen Vermögensumständen abhängt, ob überhaupt, und wie oft er solche Verluste ohne eigenen Ruin aushalten könne. Mit einem Worte, die in Rede stehende, allerdings sehr wichtige Frage kann mit einigetmaßen annähernder Sicherheit nur erst dann beantwortet werden, wenn sich die Anstalt so constituirt hat, daß im jährlichen Zu- und Ab gänge der Mitglieder nach Zahl und Pensionsversicherungssummen eine gewisse Regelmäßigkeit eingelreten ist. Bis dahin kann man sich nur an dem halten, was andere solide Anstalten ähnlicher Art als Pcincip ausgestellt und festgehalten haben. Die Königlich Preuß. allgemeine Wittwen-Verpflegungsanstalt nimmt Versicherungen von 25 bis 500-^ aus den einzelnen Versicherer, gleichviel ob eine oder mehrere versicherte Personen betheiligt werden sollen, also nach dem Verhältniß von 1 zu 20 an; kann aber hier insofern nicht zur Norm dienen, als der Staat bedeutende Zuschüsse gewährt hat und noch gewährt; die Berliner allge meine Wittwen-Pensions- und Unterstützungs-Kasse, die bekanntlich zu den solidesten in Deutschland gehört, gewährt Wittwen-Pcnsions-Ver- sicberungen von 20 bis 600 also in dem Verhältniß von 1 zu 30, und die Berliner Lebensversicherungsanstalt gestattet ihren Interessenten einen Spielraum von 100 bis 10000 also zwischen dem Verhält nisse von 1 bis 100. Hiernach, und weil bei der intendirten Kasse Versicherungen zum kleinsten Betrage wohl nie Vorkommen werden, ginge meine Ansicht dahin, daß das in der Note zu §. 4 aufgestellte Princip, wonach die Versicherungen zwischen 25 und 400 also das Verhältniß von 1 zu 16 im Allgemeinen anfänglich wohl festge halten werden könne, aber auch ein größeres Maximum zu gestatten sein dürfte, wenn man, vorläufig wenigstens, und bis sich die Ausdeh nung der Anstalt näher ausgewiesen hat, festsetzt, daß alle Versiche rungen, so weit sie über dieses Verhältniß hinausgehen, nur auf Capi- talsuß geschehen können. Es giebt mehrerlei Arten und Anstalten', bei denen ein besorgtes Familienhaupt in blankem Gelde für die künftige Existenz der Seinigen sorgen kann. Wem es darum zu thun ist, für die Angehörigen sogleich eine lebenslängliche jährliche Einnahme zu sichern, wird einer Anstalt
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