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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.03.1847
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- Erscheinungsdatum
- 19.03.1847
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- Deutsch
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296 2Z nen zu lernen, dürfte vielleicht in folgenden Bemerkungen über die formelle Festsetzung dieses Paragraphen mit mir übereinstimmen. Die Erinnerung zur sofortigen Nachzahlung dürfte im Interesse der versi cherten Personen nicht erst nach dem dritten Restbeitrage, sondern nach sedem Restbeträge in dem Börsenblatte der deutschen Buchhändler und zwar jedesmal in einer bestimmten Nummer, vorläufig vielleicht in den rcsp. nach dem 1. Februar und 1. Nov. erscheinenden Nummern nach Litr- und Zahlen (ohne Namen) zu inseriren sein. Häufig nämlich wird cs der Fall sein, daß cs nach einer solchen Bekanntmachung we nigstens den versicherten Personen gelingt, die Beiträge noch zu berichtigen, während ihnen solches oft unmöglich gemacht wird, wenn die Versichernden nur persönlich dazu aufgefordert werden, oder wenn die öffentliche Aufforderung erst dann geschieht, nachdem größere, nicht füglich mehr aufzutreibende Summen rückständig geblieben sind. — Was aber das Materielle dieses Paragraphen betrifft, so involvirt er in einem gewissen Falle eine der größten Ungerechtigkeiten. Wahr scheinlich haben die Herren Commissionsmitglieder bei der Redaktion dieses Paragraphen übersehen, welche verschiedene Stadien der Ent wurf vorher durchgcmacht hatte und so einen Paragraphen, dessen In halt ihnen unverfänglich zu sein schien, mit dem definitiven Beschlüsse in Einklang zu setzen vergessen. Wird nämlich die Versicherung auf Capitalfuß gemacht, so kann von Restbeiträgen und einer in Folge derselben cintretenden Ausschließung von der Anstalt gar nicht die Rede sein; wird die Versicherung durch Beiträge gedeckt, so liegt es in der Natur der Sache, daß der säumige Zahler, welcher sich den nolh- wendigen Gesetzen der Anstalt nicht fügen will oder kann, von dersel ben ausgeschlossen werde und er, oder leider seine Hinterbleibenden, den Schaden davon trage. Ganz anders aber ist es, wenn der Bei tritt im gemischten Fuße geschehen. Um mich hier allgemein verständ lich zu machen, wähle ich einen ganz individuellen Fall. Wenn näm lich ein 46jähriger Mann seiner 30jährigen Ehefrau eine jährliche Pension von 150 versichern will, so hat er nach pag. 38 des Sta- tuten-Entwurfes entweder 906 Capital ein für allemal, oder 35 ^ 29 N-s halbjährlichen Beitrag zu zahlen. Es steht ihm aber auch nach §. 5 beispielsweise frei, nur 604^ Capital und 11 29S-s halbjährl. Beitrag, d. h. U in Kapital und in Beiträgen zu zah len. Durch jene 2/g Kapital hat der Versicherte offenbar eine Pension von 100 seiner Ehefrau ein für allemal erworben und nur der Rest von 50 ist noch an die Bedingung der statutenmäßigen Abführung der Beiträge geknüpft. Unbillig würde es demnach von der Anstalt sein, die ganze Pension von 150zu löschen, wegen Beiträge, die nur noch auf den Pensionstheil der 50ffb ausblieben. — Wird dies zu gegeben, so muß der Entwurf zum Aufnahmeschein, Pag. 54, dahin abgeändert werden, daß darin jedesmal genau angegeben wird, welche Quote derPension durch Kapital-Einzahlung ein für allemal gesichert und welche erst noch durch statutenmäßige Beitragszahlungen erworben werden solle. Demgemäß wäre denn auch event. der §. 5, um ihn mit der Note zu §. 4, »ach welcher voraussichtlich nur Pensionen, die durch 25 theilbar sind, versichert werden dürfen, in Einklang zu bringen, dahinabzuändern, daß nicht jeder beliebige Theil des Kapi tals eingezahlt, resp. abgelöst, sondern nur immer ein solcher Theil baar gegeben werden darf, der einer durch 25 »heilbaren versicherten Pension verspricht. §.13 gestattet es einem Mitglieds, das Europa verläßt oder dessen Vermögensumstände sich dergestalt verändert haben, daß er die Beiträge nicht mehr bezahlen kann, gegen eine bestimmte Entschädi gung von dessen, was er nach der strengsten Wahrscheinlichkeit zu- zückerhalten sollte, aus der Anstalt auszuscheiden. Hier scheint cs mir der Pietät angemessen, welche die Anstalt mehr gegen die bei ihr, ver sicherten, als gegen die versichernden Personen zu beobachten hat, daß ein solcher Akt wenigstens nicht ohne Wissen und rechts gültige Einwilligung der versicherten Ehefrau vorgenommen werden dürfe; denn auch solcher Fälle sind io praxi gar nicht selten, wo sich die Wittwe glaublich in bestem Rechte zu ihrer Pension meldet und sie dann erst erfährt, daß ihre Ansprüche längst erloschen sind, während es ihr, oder den Ihrigen vielleicht möglich gewesen wäre, jene An sprüche, wären sie rechtzeitig davon in Kenntniß gesetzt, aufrecht zu erhalten. §. 14 spricht von den Folgen der Ehescheidung und bedingt, daß die für den unschuldigen Theil erklärte Ehefrau bei fernerer Zahlung , der etwanigen Beiträge ferner Mitglied der Anstalt bleiben könne, während es dem für den unschuldigen Theil erklärten Ehemanne gestattet ist, gegen die statutenmäßige Abfindung aus der Anstalt zu scheiden. Formal ist dagegen einzuwenden, daß, meines Wissens, wenigstens die preußische Gerichtspcaxis keinen unschuldigen Theil der geschiedenen Eheleute kennt, indem sie nur von einem allein schuldigen, überwiegend schuldigen Theile, oder von zwei g leich schuldigen Theilen spricht. Materiell erscheint es da gegen keinesweges gerechtfertigt, daß dem abgeschiedenen Manne einer, wenn auch für schuldig erklärten Ehegattin der Empfang der Abfin dungsquote allein zugesichert werde, indem es sehr leicht der Fall sein könnte, daß in der That nicht der Ehemann, sondern die Frau oder deren Verwandte das Kapital oder die Beiträge eingezahlt hätten und es keineswegs stets in deren Absicht liegen kann, dem getrennten Ehemanne die erste Hand auf das Geld zu gestatten. Hiergegen ein Auskunfts- Mittel dadurch zu finden, daß man der Frau im Aufnahmescheine durch einen Vermerk ihr Recht vorbehält, dürfte in buchhändlerisch kaufmännischen Verhältnissen, bei welchen der Credit oft Alles ist, nicht zweckmäßig erscheinen und der Frau aufzugeben, sich zur Siche rung ihrer Ansprüche in den Besitz der Quittungen über die gezahlten Gelder zu setzen und zu erhalten, möchte oft eben so unausführbar als unzart sein. Ueberhaupt schcint cs mir gar nicht angemessen, wenn sich eine für das Allgemeine berechnete Anstalt in die Pcivatverhältnisse ihrer Mitglieder einmischt. Eine Pensionsversicherung ist nichts wei ter als eine Wette auf das längere Leben des Versicherers oder der Ver sicherten und muß, ist sie einmal eingegangen, so lange rechtsbestän dig bleiben, als sie durch Zahlung der bedingten Prämien, gleichviel aus wessen Mitteln, in Kraft erhalten wird. Meines Erachtens wäre daher dieser Paragraph entweder ganz wegzulassen, oder wenigstens dahin zu modisiciren, daß man demjenigen der beiden Ehegatten, welcher die Aufhebung der Versicherung und die Auszahlung der Ab findung beansprucht, aufgäbe, sein Recht dazu besonders nachzuweisen. §.15 und 23 setzen gemeinschaftlich fest, daß den verheiratheten pensionsberechtigten Töchtern, resp. den wieder verheiratheten pensions- bercchtigten Wittwen mit Aufhebung ihres Verhältnisses zur Anstalt die statutenmäßige Abfindung gewährt werde. Beide Paragraphen machen also ein solches Ausscheiden zur vonsilio üino qus non, ein Verfahren, welches allerdings insofern der Anstalt zum Vortheil ge reicht, als nach herausgezahltcr Abfindung die Geschäfte derselben mit den resp. Jnteressentinnen aufhören, dürfte aber keineswegs im Inter esse einer milden Stiftung liegen. Ich gebe zu, daß bei einer Ver heiratung dem weiblichen Theile oft daran gelegen sein kann, ihrem Ehegatten eine Aussteuer zuzubringen, indessen scheint es mir nicht in der Billigkeit zu liegen, daß eine Wittwen- und Waisenanstalt dazu einen förmlichen Zwang einführe. Angemessener erscheint es mir, wenn eine solche Anstalt es den bei ihr betheiligten Personen selbst überläßt, ob sie in ihrem individuellen Falle eine Aussteuer oder eine unverlierbare jährliche Beisteuer (die Pension) vorziehen ; oft dürfte es am zweckmäßigsten sein, dem Versicherer darüber den Ausspruch zu überlassen, ob eventuell eine Abfindung gestattet sein solle oder nicht und dieses in den Aufnahmeschein zu vermerken, weil vorauszusehcn, daß der Versicherer oder diejenige Person, im Namen derer der Versi cherer handelt, im Allgemeinen am Besten das für ihre Curandin Vortheilhaftere erkennen werden, wenigstens die größten Ansprüche
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