Suche löschen...
Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 19.03.1847
- Strukturtyp
- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 19.03.1847
- Sprache
- Deutsch
- Sammlungen
- LDP: Zeitungen
- Digitalisat
- SLUB Dresden
- PURL
- http://digital.slub-dresden.de/id39946221X-18470319
- URN
- urn:nbn:de:bsz:14-db-id39946221X-184703197
- OAI-Identifier
- oai:de:slub-dresden:db:id-39946221X-18470319
- Lizenz-/Rechtehinweis
- Public Domain Mark 1.0
Inhaltsverzeichnis
- ZeitungBörsenblatt für den deutschen Buchhandel
- Jahr1847
- Monat1847-03
- Tag1847-03-19
- Monat1847-03
- Jahr1847
- Links
-
Downloads
- PDF herunterladen
- Einzelseite als Bild herunterladen (JPG)
-
Volltext Seite (XML)
295 1847.^ Ehepaaren machte. Diese Erfahrung hat Brune nach der einzig rich tigen Methode, die Moser späterhin in den „Gesehen der menschlichen Lebensdauer. Berlin 1839" vollständig entwickelte, welche aber schon vorher Jener in dem Crelleschen Journale für die reine und angewandte Mathematik, Band 16., Heft 1., Berlin 1837, dem Wesen nach an gegeben hatte, in zwei getrennten Sterblickkeitstabellen für das männ liche und weibliche Geschlecht zusammengestellt und danach die gegen seitigen Leistungen mit bekannter Geschicklichkeit berechnet; für die Kindesalter, die die genannten Erfahrungen nicht entkielten, die Sterblichkeitstabelle aus Oettingers Anleitung zu finanziellen, juridi schen und politischen Rechnungen, Braunschweig 1845, die von 22744 Knaben und 21741 Mädchen ausgeht, mit einer geringen, aber unerläßlichen Modifikation, angewandt. So wurden dem Ent wurf Grundlagen gegeben, welche jetzt unstreitig als die besten, sichersten, deren man zu dem vorliegenden Zweck habhaft werden kann, angesehen werden müssen. Betrachtet man die Einfachheit des ganzen Systems, in welchem Brune die vielseitigen Wünsche seiner Auftragsgeber durch nur zwei Modalitäten zu befriedigen wußte, so hätte man über den Werth der Arbeit zu staunen, wenn nicht die Leistungen des Herrn Verfassers schon anderweitig anerkannt wären. Ein gleiches Lob ver dienen der Fleiß, die Beharrlichkeit und Ausdauer, mit welcher die Herren Eommissionsmitglieder in dem Entwurf des Statuts das chao tische Gewirr verschiedenartiger Ansprüche bis in ihre jetzige einfache Form, und ohne etwas Wesentliches auszugeben, zurückzubringen mußten. Habe ich so nach meiner innersten Ucberzeugung die Wahrheit und nichts als die Wahrheit gesagt, so wird man um so mehr die Erinnerungen entschuldigen, welche ich gegen einzelne Fassungen der Statuten znmachen beabsichtige, von dem Wunsche beseelt, daß eine Anstalt, welche jetzt in Deutschland neu errichtet wird und deren Wir kungen auf das Wohl vieler Einzelnen und so des Ganzen kaum zu übersehen sein mochten, nach ihrer inneren und äußeren Einrichtung möglichst fehlerfrei ins Leben trete. Dabei werde ich mich, der besse ren Uebersicht wegen, genau nach der Reihefolge der Paragraphen des Statuts richten, so vielleicht den Vortheil aufgebend, der mir aus dem Voranstellen der schlagenderen Bemerkungen erwachsen könnte; setze aber, der Kürze wegen, voraus, daß der geneigte Leser das Sta tut selbst zur Hand habe. Der §. 3 dieses Statuts gestattet zuvörderst denjenigen Principa- len des Vereinsund deren Gehülfen, die selbst noch keine Versorgungs- Berechtigten haben, mit einem jährlichen Beitrage von mindestens 3 Ehrenmitglieder der Anstalt zu werden und sich eventuell durch diesen Beitrag ein Kapital zu sammeln, welches ihnen mit Zinsen und Zinseszinsen bei ihrem definitiven Eintritt zu Gute gerechnet wird, jedoch der Anstalt verfällt, wenn sie nicht eintreten sollten. Diese letztere Bestimmung dürfte einerseits, wenn man von den jüngeren Herren Principalen ab, und nur aus die im Allgemeinen in keinem blühenden Vermögensverhältnisse lebenden Gehülfen sieht, etwas hart sein und der Anstalt den Anschein geben, als wolle sie sich auf Schleichwegen bereichern; andererseits scheint es mir wieder und beson ders, wenn ich dagegen die Tarife des Statutes halte, viel zu weit gegangen und für den Verein gefährlich, den Herren Gehülfen dafür Stimme und Wahlrecht (bei denGeneral-Versammlungen) einzuräumen. Jüngere Leute sind, wo es gilt, bestimmte Zwecke zu erreichen, in der Regel einiger, als ältere Personen, von denen meist jeder seinen eigenen Wirkungs- und Familienkreis hat. Ueberdies könnte leicht der Fall eintreten, daß unter den Mitgliedern die Zahl dieser geringer auS- siele, als die Jener, sodaß bei etwaigen Abstimmungen der Erfolg leicht vorauszusehen wäre. Rein persönliche Ansichten und Streitigkeiten könnten dadurch in die General-Versammlung gebracht werden und sich äußern, um mit desto größerer Erbitterung in das Privatverhältniß zurückzutreten, wodurch am Ende die Existenz derer gefährdet würde, deren Wohl man beabsichtigte. Mir für meine Person scheint es zweckmäßiger, wenn man den Erben der Ehrenmitglieder, falls diese nicht definitiv in die Anstalt eingetreten sind, das Kapital — vielleicht ohne Zinsen und Zinseszinsen — zurückgäbe, dagegen ihr Wahl- und Stimmrecht suspendirte. tz. 4 setzt vorläufig fest, daß jedes beitretende Mitglied seiner Ehefrau während des künftigen Wittwenstandes eine Pension von jährlich 150 -ff, jedem seiner ehelichen Kmder unter 15 Jahren eine jährliche Pension von 50 -ff bis zum 21. Lebensjahre, jedem ehelichen Kinde und jeder Schwester über jenem Alter von 15 Jahren eine jährliche Pension von 75 -ff bis zu deren Verheirathung auf sein Ab leben versichern könne; stellt jedoch in einer Note die Aussicht, daß es bis zu einer gewissen Grenze jedem Mitgliede gestattet sein solle, die zu versichernde Pension, resp. die zu versichernden Pensionen selbst zu bestimmen. Die letztere Modalität scheint mir die vorzüglichere zu sein und die Parität, welche der tz. selbst gewahren soll, dürfte nicht darin liegen, jedem Mitgliede eine gleiche Summe, sondern darin, jedem Mitgliede bis zu einer gewissen Grenze gleiche Gelegen heit zu geben, seine Hinterbleibenden so zu stellen, daß dieselben auch nach seinem Tode ihrem früheren Bedürfnisse gemäß leben können, lieber die Vorsichtsmaßregeln, welche meines Erachtens bei diesen Bestim mungen getroffen werden müßten, soll späterhin, wenn von den Si cherheitsmitteln, welche die Anstalt zu schützen haben, im Allgemeinen die Rede ist, gesprochen werden. §. 5 bestimmt, daß die Versicherung entweder aus Eapitalfuß, d. h. für eine ein für allemal zu entrichtende Summe, oder auf Bei tragsfuß, d. h. für halbjährlich verhältnißmäßig kleinere Zahlungen, oder endlich auf gemischten Fuß, bei welchem ein Theil der Versiche rung durch Capital, ein anderer Theil durch halbjährliche Beiträge geschehen könne, und es versteht sich von selbst, daß die jedesmaligen Leistungen so bestimmt sind, wie sie sich nach der Wahrscheinlichkeit gegenseitig ausgleichen. Es ist ersichtlich, daß hierdurch den Mitglie dern volle Wahl gelassen wird, nach ihrer eigenen Bequemlichkeit oder ihren Vermögensumständen zu handeln, und es läßt sich voraussehen, daß dieses Mitglied diese, jenes jene Art der Versicherung vorziehen werde. Fassen wir aber, des Folgenden wegen, das Verhältnis der An stalt zum Mitgliede bei beiden Arten der Versicherung ins Auge, so werden wir finden, daß, so Anstalt als Mitglied, beim Eapitalfuß zwar wenigecverlicren, aber auch allen Falls wenigergewinnen können, als beim Beitragsfuß, indem bei der erstcren Art des Einkaufs so zu sagen nur gegen ein Leben, das der versicherten Person, bei der Letztem gegen den Verlauf zweier Leben, das der Versicherten und das der versichernden Person, gewettet wird. Mag nämlich beim Eapital- fuße der Versicherer noch so lange leben, oder noch so bald sterben, so hat die Anstalt doch jedenfalls zur Deckung der versicherten Pension so viel erhalten, als sie durchschnittlich erwarten konnte, nicht mehr und nicht weniger und hat es nur noch mit dem später» oder frühem Absterbcn der versicherten Person zu thun. Stirbt aber beim Beilrags fuße die versichernde Person früher oder später, als es ihrem künftigen durchschnittlichen Lebensalter gemäß ist, so empfängt die Anstalt für die Versicherung resp. weniger oder mehr, als sie nach der Wahrschein lichkeit zu erhalten hoffte und hat nun noch bis zum Absterben der ver sicherten Person abzuwarten, ob sie mehr oder weniger auszugeben haben werde, als worauf sie rechnete. tz. 12 bestimmt die Strafen, welche ein säumiger Beitrags zahler beim ersten, zweiten und dritten Restfalle zu erlegen hat und setzt schließlich fest, daß nach dem dritten Reste der Beitragende zur Zahlung innerhalb vier Wochen aufgefordert und, wenn dies nicht geschehen, die Versicherung ohne allen künftigen Anspruch der versi chert gewesenen Hinterbleibenden gelöscht werden solle. Wer Gelegen heit gehabt, aus eigenen Erfahrungen das Sachverhältniß näher ken- 43»
- Aktuelle Seite (TXT)
- METS Datei (XML)
- IIIF Manifest (JSON)
- Doppelseitenansicht
- Vorschaubilder