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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.03.1847
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 09.03.1847
- Sprache
- Deutsch
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1847.) 247 Erschienene Neuigkeiten des deutschen Musikalien- handelS (Mitgethcilt von Bartholf Senfs.) Angekommen in Leipzig am 3.—6. März 1847. Brcitkopf 8 HLrtcl in Leipzig. Neneäict, I., Litte. „Weil suk mir du dunkles ^uxe," s. 1 8timme mit pfte. 5 K^. Oirstenlied: „8iexend durcksckneid' icii die wilde Klutk," k. I 8timme mit plte. 10 K>^. — — 2iel cler 8eknsuckt: „Wenn ick durck die Fluren sckweile," f. 1 8timme m. Lite., englisck und deutsck. 10 K^f. Nnvän, 7., IVIesse in 6. Ko. 2. Olsviernusruu. 2 ^ 15 K77. 8!ns- stimmen. 1 ^ 20 K-^. Lesse, 1K, Op. 80. Kocturne p. Lite. 10 K^f. 7osepksnll, 7. 1K., Op. 6. Lonmnren und Lieder 1. 1 8t!mme m. Lite. dänisch und deutsck. 20 K^. I-ortLinx, ^.., Undine. Oinviersusrng vkne Worte, d — — Potpourri nsck Ikemen 6er Oper: Oer Wstsensckinied s. pste. 2U 4 Üänden. 1 Iiunidxe's länre 1. pkts. Ko. 25. livoli-Kest-Klänge-Wslrsr. I2^/z K-s. Ko. 26. Ornitkobolsm-Oslop. 10 K^t. Ko. 27. Isukelln- Wulrer. 12s^ Kz^. Ko. 28. Leduinen-Oslop. 10 Kz^. Oieselben f. pkte. ru -t Länden. Ko. 25. I?*/-, Kjf. Ko. 26. 10 K/. Ko. 27. I7-/g K-(. "o. 28. 15 K-f. Uleudelssoku-Lurtlinlilx, IV, Op. 57. Lieder und Oesänge 1. 1 8t. m. Pits. Nett 4, einrein Ko. 19—24. n 5—7s/z Kj^. Breitkopf 8 Härtel in Leipzig ferner. Spokr, l,., Op. 129. Quintett Ko. 6 1. 2 Viol., Violen u. Vclle.2 ^20 Kz^, Wickrusnu, N., Op. 12. Quartett k. 2 Violinen, Viola und Vclle. 1 ^ 25 K-f. GlöggI in Wie». Nartk, k» , ^bend unä klorgen, Oedickt v. //or 1. 4 klännerst. I 6. Sckukert, perd., Op. 38. Oie Kinder bei der Krippe s. 2 8opranv und 1 ^lt m. Orckester od. Orgel od. plte. I ll. Ollertoriuin s. 4 IVIännerstimmen. 15 kr. Tchubcrtl, 8 Eo. in Hamburg. Notl, 7. 7., Op. 2. Ooncertino s. Violine m. Orckester. 4 ^ 20 K^f, mit Lite. 1 25 K/. prudel, p. O-, Op. 5. 3 Lieder f. 8opran od. len. m. Lite. 10 K^f. I-iitd, 7euu^, Portrait, litk. weiss. Papier. 10 K/, ckinesisck pap. 15 K-f. INa^er, v., Op. 89. Orand Ooncerto sxmpkonigue p. P5te. sv. Or- ckester. 7 ^ 10 Kj^, p. klte. senk 2 ,p. Pacing, p., Lied: „Oie dlutter wird mick fragen," m. pste 5 K^f. NanKeu, p. W. v., Op. 6. Louisen-Polkn, 1. Orck. 1^, 5. PI. 5Kz^. Lckruitt, 7., Op. 249. 2 8onatinen s. Pkt«. 7»/g K-s. Lckubertd, 6., Op. 16. larantelle p. Vclle. av. Orck. 2 7^ Kzzf, av. Pits. I 5 Kjf. On. 17. „^dieo et Kevoir." tldagio et klasurka p. Vclle. avec pfte. 20 K/. Lckubertk, I,., lVIasurek, IVIarsck u. Walrer. Kleinigkeiten s. pk. 15 K^. — — IVIiniatursantaisie aus der Oper: „Oie Krondiamanten," von ^llbcr, f. pfte. 15 K/. Nichtamtlicher Th eil. Der Frommann'sche Entwurf zu einer Uebereinkunft über Neuigkeitssendungen, DiSponendcn und die Haftpflicht für beide unter Buchhändlern. Die Unterzeichneten haben sick über die nachfolgenden Bestim mungen vereinigt und verpflichten sich gegenseitig zu gewissenhafter Ausführung derselben sowohl beim Verlag als Sortiment, soweit nicht zwilchen Einzelnen ein für allemal oder für einzelne Fälle etwas anderes ausgemacht ist oder wird. §. 1. Unverlangte Neuigkeiten dürfen 1) nicht gesandt werden an Solche, die sie sich im Allgemeinen oder Besonder» verbeten haben; 2) nicht in größerer Anzahl als der Adressat vorgeschrieben hat; 3) nichts darf, unter welchem Vorwand es auch sei, unverlangt zweim a l versandt werden, also weder beim Erscheinen eines spä teren Theils die früheren, noch coMplet, was in Lieferungen er schienen war, noch alte Bücher mit neuen Titeln, noch complete Exemplare von Zeitschriften, die vorher schon stückweise erschienen waren u. s. w. §. 2. ZurDisposition darfnichtgestellt werden: 1) was sich der Verleger im Allgemeinen oder Besonder» auf der Re- mittendenfaktur, die spätestens im Januar versandt werden muß, verbeten hat; 2) was sich nicht mehr in dem Zustande befindet, in dem es der Verle ger versandt hat; 3) was, falls es vom Verleger zurückverlangt wird, nicht längstens im 3. Monat nach gestelltem Verlangen in Leipzig sein kann; 4) was auf neue Rechnung schon wieder verlangt worden ist; 5) wovon die Specification nicht vor Pfingsten in Leipzig eintrifft. §. 3. Aus diesen Bestimmungen über ordnungsmäßige und ord nungswidrige Neuigkeitssendungen und Disponirungen sind die nach folgenden über die Haftpflicht für alle Artikel fremden Verlags, die jemand ü Land, empfängt oder lagert, abgeleitet. §. 4. Jeder ist schuldig auf solche Artikel dieselbe Sorgfalt zu verwenden, wie auf sein volles Eigenthum und sie vor Beschädigun gen aller Act zu schützen, soweitdiesinseiner Machtsteht. §. 5. Die Haftpflicht beginnt für einen jeden mit dem Eingang der Paquete an seinen Eommissionäc und endigt mit der Ablieferung der Remittenden an den Eommissionäc des Verlegers. §. 6. Während dieses Zeitraums haftet der zeitweilige Inhaber aller ordnungsmäßig (§. 1) eingesandten ä Oond.-Artikel für allen Schaden, der an denselben entsteht 1) durch seine oder seines Commissionärs und anderer Beauftragten Schuld; 2) durch Feuer, soweit die bestehenden Versicherungsgesellschaften die Gefahr übernehmen; 3) während des Transports von oder nach Leipzig durch Feuer, Wasser oder unvermeidliche Gewalt, soweit bei Fuhrleuten, Schiffern und Versicherungsgesellschaften Ucbernehmen der Gefahr zu erlangen steht. tz. 7. Derselbe haftet nicht für Schaden, gegen die er auch sein Eigenthum weder durch die größte Sorgfalt, noch durch Versicherung schützen kann, z. B- Schaden durch Wassersnoth, durch Kriegsgcwalt (Brand und Plünderung), durch Aufruhr, durch obrigkeitliche Eon fiscation u. s. w. ß. 8. Für Neuigkeiten, welche nach §. 1 ordnungswidrig sind, haftet der Empfänger nur so weit, als er oder sein Beauftragter an dem entstandenen Schaden Schuld ist (§. 6 i.); nicht, sobald derselbe durch höhere Gewalt entstanden ist (§- 6 2-3. u. §. 7). §. 9. Mit dem vollen Nettobeträge ist Ersatz zu leisten für allen Schaden, der 1) durch die Schuld des Empfängers an ordnungsmäßigen Neuigkeiten; 2) auf irgend eine Weise an ordnungswidrigen Disponenten entsteht. §. 10. Unverschuldeter Schaden (tz. 6 2- 3.), der aber durch Versicherung gedeckt werden kann, wird an ordnungsmäßigen Neuig keiten und Disponenten dem Verleger mit der Hälfte des Nettopreises vergütet. §.11. Dabei kommt bloß das in Betracht, was wirklich ver nichtet oder beschädigt, nicht was etwa zugleich mit berechnet war. Also von zusammenberechneten Theilen oder Journalstücken wird nur vergütet, was verdorben ist, das Unverdorbene aber darf zum verhält- nißmäßigen Preise remittier werden. 36 *
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