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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.02.1847
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 26.02.1847
- Sprache
- Deutsch
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208 Beschlagnahme in Cösii. Brüssel, 8. Februar 1847. Ein Brief des Eölner Verlagsverein vom 4. dieses zeigt mir leider an, daß am benannten Tage 2 Kisten und 1 Ballen von mir, für meine diversen Herren Eommissionäre in Leipzig — Frankfurt a/M. und Stuttgart bestimmt, sofort bei der Ankunft der Eisenbahn vom Eölner Pvlizeiamte auf höhere Ordre mit Beschlag belegt seien. — Ein Grund für dieses Verfahren wurde nicht angeführt. Dieselben enthielten ca. 600Pstn.; der Inhalt jedes einzelnen wurde aufs Ge naueste durchsucht, und alle Beischlüsse mit Nummern der „deut schen Brüsseler Zeitung" consiscirt, die an Private nicht ge schont, die übrigen Beischlüsse dann freigegeben; so lautet die Hiobspost! — Ich bringe dieselbe hiermit vor das Forum der deutschen Buch händler und bin überzeugt, daß Jeder, wie ich, den lebhaften Wunsch hegen wird, d. gl. gewaltsame Maßregeln sich nicht wiederholen zu sehen, und deshalb nach Kräften zur Verhütung ähnlicher Vorfälle, die die Geheimnisse unsers Geschäfts Preis geben, und Manchen unschuldi- gecweise compcomittiren können, beitragen wird. —Transitgut soll jedem Staat heilig sein, und es befanden sich dennoch bei den consis- cirten Posten Beischlüsse für Neu-Dork — Italien — Polen — Baden — Württemberg — Bayern — Hessen w. w. — Die Facturen waren vom 10., 20., 25., 28. u. 29. Januar da- tirt und bitte ich d. gl. Pstn. genau zu untersuchen, und mich sofort von etwaigen Defecten, so wie von dem sich als nicht facturirt Vor- sindenden in Kenntniß zu setzen, da es zu vcrmuthen, daß bei der Vi sitation, die V-Tag dauerte, mancher Jrrthum bei der Wiederverpa ckung vorgefallen ist. Hochachtungsvoll ergebenst E. G. Vogler. Dresden, 17. Febr. Auf der heutigen Registrandc der II. Kam mer erschien eine Beschwerde der Buchdruckcrei von F. A. Brockhaus in Leipzig gegen das Ministerium des Innern wegen einer unterm 13. Ja nuar erlassenen Verordnung, die den Druck censurpflichtigcr Schriften in ungarischer Sprache verbietet. Der Abgeordnete Brockhaus bevorwor- tete die Beschwerde und bemerkte dabei: Gern würde er bei diesem außer ordentlichen Landtage der Uebcrgabe und Bevorwortung einer Beschwerde überhoben gewesen sein, aber seine Pflicht nicht zu erfüllen glauben, wenn er diese Eingabe nicht mit einigen Worten einführe. Was auch gegen das Gesetz über die Angelegenheiten der Presse vom 5. Febr. 1844 gesagt werden könne, und wie viel es auch zu wünschen übrig lasse, so sei es doch ein Gesetz, das genau die Rechte und Pflichten der Staatsregierung wie der Staatsbürger fcstsetze. Ein Gesetz aber dürfe nicht einseitig durch Verordnungen abgeänderl oder illusorisch gemacht werde». Dies sei aber mit dem Preßgesctze durch eine Verordnung vom 13. Januar 1847 gesche hen, durch welche das Ministerium des Innern den Druck von censurpslich- tigen Schriften in ungarischer Sprache gänzlich verbiete. Es beiße hier: „Mir Rücksicht auf die durch mehrfache Erfahrungen herausgestellten Schwierigkeiten einer gehörig zu controlircndcn Censur ungarischer Schrif ten, in Verbindung damit, daß ein zu diesem Geschäfte völlig geeigneter zuverlässiger Censor nicht einmal zu finden sein würde, und in Betracht der hieraus allenthalben für die Regierung sich ergebenden Jnconvenienzen, werde von Eensurcinrichtungcn für diesen Zweck völlig abgesehen, und es seien hiervon die auf ungarische Drucke eingerichteten Druckereibesitzcr mit der Anordnung in Kenntniß zu setzen, daß sic sich hinfort des Drucks cen- surpflichtiger ungarischer Schriften zu enthalten haben." Das sei doch sehr radikal, und wenn in ähnlicher Weise die Angelegenheiten der Presse behandelt würden, werde bald mit den Klagen über die Presse diese selbst verstummen. Die Eonsequenz der Verordnung sei wirklich höchst gefährlich. Mit demselben Rechte könne man auch den Druck polnischer Schriften ver bieten, dann den Druck von Schriften in französischer oder englischer Sprache, zuletzt gar Schriften aus gewissen Zweigen der deutschen Litera tur. Im Auslande, wo man Leipzig als einen Hauptpunct des literari schen Verkehrs betrachte, werde diese Verordnung einen sehr nachtheiligen Eindruck machen, und man werde nicht begreifen, wie sie trotz des Ge setzes möglich gewesen sei. Er hoffe, daß die Kammer sich der Presse in dieser Angelegenheit annchmcn und sie als so wichtig und dringend anse- hen werde, um in der Deputation und in der Kammer bcrathen zu wer- 17 den, insofern das Ministerium nicht, wie er hoffe und was jedenfalls das Beste sein werde, die Verordnung wieder zurück nähme. — Die Be schwerde wurde, da der Abgeordnete Brockhaus sie zu der feinigen machte, an die dritte Deputation verwiesen. (D. A. A.) Aus Karlsruhe wird berichtet, die badische Regierung habe durch ihre Gesandten bei den übrigen Bundesstaaten die erforderlichen Schritte ge- than, rin Preßgcsetz für das Gesammt-Vatcrland hervorzurufen. Eine Verfügung der schleswig-holsteinischen Regierung bedroht sammst liehe Buchhändler, die des Vertriebs oder Besitzes verpönter Schriften überwiesen werden, mit Schließung ihres Geschäfts. Der Mannh. Abendzeitung zufolge wurde in den badischen Buchhand lungen die Schrift: „Die Verhandlungen der Bundesversammlung vor den rcvolutionairen Bewegungen des I. 1830" u. s. w. mit Beschlag belegt und für den Fall, daß die Buchhändler das Vorhandensein von Exemplaren in Abrede stellen würden, mit Einsicht in die Geschäftsbücher gedroht. Ein Criminalprozcß gegen Leske in Darmstadt, den sich derselbe durch die Veröffentlichung der „rheinischen Jahrbücher" zugezogen, ist dahin entschieden worden, daß die Vcrlagshandlung von jeder Frciheits- und Geldstrafe freigesprochen ist. Nur die 250 consiscirten Exemplare der Jahrbücher bleiben zur Einstampfung verdammt. Gegen letztere hat Hr. Leske nachträglich protestirt. Bei Sch u.stcr in Hcrsfeld hat am IO. Febr. abermals eine Haus suchung statlgefunden. Dem Königreich Hannover steht eine neue Gewerbeordnung bevor, worin Buchhandel, Buchdruck und B ü ch er ver l ei h en für freie Gewerbe erklärt werden. Durch Erkenntniß des Königl. Sachs. Ober - AppeUationsgerichts in Dresden ist die Klage der B rdnn er'scheu Buchhandlung in Franks.a/M. gegen die S reink op f'sche Buchhandlung in Stuttgart in Betreff ihrer Ausgabe von Stark's täglichem Handbuch nun auch in dritter und letzter Instanz, unter Verurtheilung des Klägers in die Kosten, ab ge wiesen worden. Erklärung. Es wurde mir in diesen Tagen das Ansinnen gestellt, eine durchaus injuriöse Anzeige in die Spalten dieser Blätter aufzunehmen und, da ich mich weigerte, mit einer Beschwerde beim Börsenvorstande unter dem Bemerken gedroht: „es müsse einem Mitglieds des Böcsenvereins frei stehen, frei von der Leber weg zu sprechen". Es sieht allerdings Jedem frei, beim Börsenvorstande über mich Beschwerde zu führen, auch würde ich dessen Eompetenz anzuerkennen und falls der Be schluß desselben für die Aufnahme ausfiele, diese zu bewirken haben; damit sich jedoch Jeder darüber klar werden möge, wie dies zu verstehen ist, so mache ich darauf aufmerksam, daß eine solche Beschlußnahme des Börsenvorstandes sich stets nur auf diejenige Verantwortlichkeit er strecken kann und wird, die ich dem Vereine gegenüber besitze. Von einer solchen kann mich ein Beschluß des Vorstandes unzweifelhaft ent binden, indem er sie damit selbst übernimmt, nie kann aber von derje nigen Verantwortlichkeit die Rede sein, die ich dem Staate und dessen Gesehen gegenüber habe. Diese Verantwortlichkeit kann nur mit Niederlegung meiner Stelle ihre Endschaft erreichen. Seit beinahe sechs Jahren führe ich die Redaktion und bin mit meinen Vollmacht gebern über diefe Frage nie in Conflict gerathen, besorge auch nicht, daß dies je der Fall sein wird, halte es aber für eine Pflicht gegen mich selbst, vorliegende Erklärung zu geben, damit ich in einer Stellung, die mich wahrlich nicht auf Rosen bettet, nicht auch noch höchsiüberflüssi- gerweise durch Angriffe beunruhigt werde, die eine gänzliche Unkenntniß der Gesetze jedes wohlorganisirten Rechtsstaats bekunden. I. de Marie.
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