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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.02.1847
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 26.02.1847
- Sprache
- Deutsch
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203 1847.^ so wie bei plastischen Kunstwerken ist als verbotene Nachbildung nicht anzusehen: s) wenn die Nachbildung jeder Art sich von dem Originale nicht blos im Material, in der Form oder der Größe, sondern durch solche wesentliche Veränderungen in der Darstellung unterscheidet, vermöge welcher sie als ein selbstständiges Kunsterzeugniß betrachtet werden ,kann; b) wenn ein Kunstwerk als Muster für die zu einem wirklichen materiellen Gebrauche dienenden Erzeugnisse der Manusacturen, Fabri ken und Handwerke benützt worden ist; o) wenn ein durch die Presse veröffentlichtes Product der zeichnen den Kunst in plastischer Form dargestellt wird, oder <l) wenn ein nicht blos zur Beschauung, sondern zu einem wirk lichen materiellen Gebrauche bestimmtes oder ein nur zur Verzierung eines Gewerbsproductes dienendes Erzeugniß der Plastik durch die zeichnende Kunst mit oder ohne Farben nachgebilöet wird. tz. 10. Um jedoch in denjenigen Fällen, in welchen die Bestim mungen des vorhergehenden Pacagraphes nicht entgegenstehen, von dem ausschließenden Rechte der Nachbildung und Vervielfältigung Gebrauch zu machen, muß der Urheber eines vollendeten Kunstwerkes oder sein Rechtsnachfolger sich bei der Veröffentlichung desselben das Recht zu dessen Vervielfältigung ausdrücklich Vorbehalten und diesen Vorbehalt innerhalb eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Ablauf des Erschei nungsjahres in Ausführung bringen, widrigens jede Nachbildung des Kunstwerkes unbeschränkt erlaubt ist. tz. 11. Durch die Abtretung des Rechtes der Vervielfältigung eines Werkes der zeichnenden oder plastischen Kunst verliert zwar der Urheber oder sein Rechtsnachfolger das Eigenthum an dem Originale nicht; wird jedoch das Original-Kunstwerk Eigenthum eines Anderen, so übergehet, wenn nicht das Gegentheil bedungen wurde, das aus schließende Recht, die Vervielfältigung zu veranlassen oder zu gestatten, zugleich auf den Erwerber. tz. 12. Der Handel (Debit) mit Erzeugnissen eines kraft des gegenwärtigen Gesetzes verbotenen im In- oder Auslande veranstalte ten Nachdruckes und jeder anderen demselben gleichgeachteten Verviel fältigung wird gleichfalls als verboten erklärt, er mag von Buch-, Kunst-oder Musikalienhändlern, Buchdruckern, Verlegern oder von wem immer, der sich denselben zum Geschäfte macht, unternommen worden sein. ll. Abschnitt. Von den Schutzfristen für das literarische und artistische Eigenthum. K. 13. Das dem Urheber eines literarischen oder artistischen Werkes durch das gegenwärtige Gesetz eingeräumte ausschließende Recht der Veröffentlichung, Nachbildung und Vervielfältigung desselben (Ver lagsrecht) erstreckt sich in der Regel nicht blos auf seine ganze Lebens zeit, sondern kommt auch demjenigen, welchem es von ihm übertra gen worden ist, oder wenn er nicht anders darüber verfügt hätte, sei nen Erben und deren Rechtsnachfolgern noch auf die Dauer von dreißig Jahren nach seinem Tode zu. Das Todesjahr des Autors wird nicht mit gezählt. Ein Heimfallsrecht des Fiscus oder anderer Personen findet nicht statt, ß. 14. Ein gleicher Schutz in der Dauer von dreißig Jahren, und zwar vom Ablaufe desjenigen zu rechnen, in welchem das Werk zuerst erschienen ist, wird zugestanden: a) jenen Werken, bei welchen auf dem Titelblatte oder unter der Zueignung (Dedication) oder am Schlüsse der Vorrede der Name des Urhebers nicht ersichtlich ist (anonyme Werke); b) den unter einem anderen als dem wahren Namen des Autors erschienenen (pseudonymen) Werken; jedoch wird hier, so wie im vor hergehenden Absätze vorausgesetzt, daß nicht auf dem Titelblatte, unter der Zueignung oder am Schlüsse der Vorrede der Herausgeber, Unter nehmer, Besteller (§. 1) genannt ist, welcher in das volle Recht eines Urhebers tritt. Uebrigens steht die Wahrnehmung der Rechte des anonvmen oder pseudonymen Autors dem Verleger des Werkes als Stellvertreter zu; c) einem von mehreren genannten Urhebern verfaßten Werke, wenn nicht ein Herausgeber auf die im vorstehenden Paragraphs-Ab sätze bestimmte Weise ersichtlich ist; <i) den erst nach dem Tode des Urhebers zur Veröffentlichung ge langten (posthumen) Werken, so wie endlich e) der von den Erben oder sonstigen Rechtsnachfolgern des Ur hebers veranstalteten Fortsetzung einer von dem Letztem begonnenen Ausgabe seines Werkes. tz. 15. Bei den von Academien, Universitäten und anderen unter dem besonderen Schutze des Staates stehenden wissenschaftlichen oder artistischen Instituten und Vereinen herausgegebenen Werken er streckt sich der gesetzliche Schutz gegen Nachdruck und Vervielfältigung auf die verlängerte Dauer von fünfzig Jahren. Bei Werken von anderen Gesellschaften und Vereinen tritt die Schutzfrist des vorhergehenden Paragraphes ein. Veranstaltet der Verfasser eines zu einem solchen Werke geliefer ten Beitrages eine für sich bestehende vermehrte oder verbesserte Aus gabe dieser seiner Arbeit, so gilt dafür die im §. 13 bestimmte Schutz scist. tz. 16. Bei Werken von mehreren Bänden oder solchen, welche heftweise oder sonst in Lieferungen erscheinen, wird, in so fern die ver schiedenen Abtheilungen zusammen als ein Ganzes betrachtet werden können, die in den §.§. 13 bis 15 bestimmte Schutzfrist für das ganze Werk vom Erscheinen des letzten Bandes oder der letzten Lieferung ge rechnet. Nur wenn zwischen der Herausgabe einzelner Abtheilungen ein Zeitraum von wenigstens drei Jahren verflossen wäre, sind die vorher erschienenen Bände, Hefte u. s. w. als ein für sich bestehendes Werk und eben so die nach Ablauf der drei Jahre erscheinenden wei teren Fortsetzungen als ein neues Werk zu behandeln. Bei fortlaufenden Sammlungen von Werken, Abhandlungen u s. w- über verschiedene Gegenstände wird jedes einzelne Werk, cs be stehe aus einem oder mehreren Bänden, Heften u. s. w., als ein Gan zes für sich betrachtet. tz. 17. In besonders rücksichtswürdigen Fällen, dann zu Gunsten von Urhebern, Herausgebern oder Verlegern großer, mit bedeutenden Vorauslagen verbundener Werke der Wissenschaft und Kunst können die im gegenwärtigen Gesetze dem Urheber, dessen Erben und sonstigen Rechtsnachfolgern zugestandenen Schutzfristen von der Staatsverwal tung in Form eines Privilegiums auch noch über die gesetzliche Dauer auf eine weitere bestimmte Anzahl von Jahren erstreckt werden. Dieses Privilegium muß jedoch schon vor Beendigung der Her ausgabe des Werkes erwirkt und dessen Dauer auf dem Titelblatte er sichtlich, oder wo dies nach der Natur des Gegenstandes nicht Statt finden kann, durch die öffentlichen Zeitungsblätter der k. k. Provinz, wo das Werk erscheint, bekannt gemacht werden. §. 18. Die von der Staatsverwaltung unmittelbar ausgegan genen Acte genießen nach ihrer Veröffentlichung den Schutz des Nach drucksverbotes in so lange, als dieses von der Staatsverwaltung nicht aufgehoben wird. Eine gleiche Fortdauer bes Schutzes über die gesetzliche Frist hin aus hat auch für jene Werke zu gelten, aus denen selbst ersichtlich ist, daß sie auf Befehl der Regierung und mit dem Vorbehalte dieses fort dauernden Schutzes erschienen sind. §. 19. Nach Ablauf der gesetzlichen, oder erweiterten Schutz fristen, oder auch früher, wenn weder ein Erbe, noch sonst ein Rechts nachfolger des Urhebers mehr vorhanden wäre, dürfen die Werke der Literatur und Kunst in beliebiger Form nachgedruckt und nachgebildet werden, doch bleibt vor dem Eintritte dieses Zeitpunctes jede frühere, darauf abzielende Ankündigung untersagt. 30«
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