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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 09.02.1847
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- Erscheinungsdatum
- 09.02.1847
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- Deutsch
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140 12 Nichtamtlicher Th eil. Aufruf an Preußens SortimciitShändler. Man scheint es polizeilich darauf abgesehen zu haben, den preußischen Buchhändlern, die bis jetzt in ihrem Gewerbe keinen Schutz hatten, das Geschäft bis zum Ueberdruß satt zu machen. Betrachten wir, was vorgefallen, so muffen wir Alle eingestehen, daß die Demüthi- gungen und Kränkungen, welche man uns kürzlich auferlegt hat, ihres Gleichen in den Annalen des Buchhandels vergeblich suchen. Wer ist nicht auf's Tiefste davon ergriffen, daß man unserm Geschäft nicht soviel Achtung schenkt, wenigstens die Handlungsbücher unversehrt zu lassen! Was haben wir wohl Heiligeres als unsere Bücher! Die ncuesteZeit ist für den preußischen Buchhandel eine Jammer- Zeit. — Und das paffirt alles unter den Augen eines hochherzigen, ed len Monarchen, — den jeder verehrt, der um ihn lebt, von dem wir wissen, daß er das Gute pflegt, wo er es nur weiß! Unmöglich handelt die Polizei-Behörde im Interesse des erhabe nen Monarchen, wenn sie den guten Theil seiner gewerblichen Unter- thanen auf ungesetzliche Weise rücksichtslos behandelt. Fast könnte cs scheinen, als gienge man absichtlich daraufaus, Zwietracht zwischen Fürst und Volk zu erregen. — So kann es nicht bleiben, aber daß es an ders wird, dafür müssen w i r wirken. Machen wir einmal den Ver such, eine Jmmediat-Vorstellung an Se. Ma>. den König zu richten, worin wir die ganze Lage des Buchhandels darstellen und zwar a) seine Schutzlosigkeit hinsichtlich der vielen Conzessions-Ertheilungen, b) das dadurch entstandene Unwesen der Eindringlinge, welche weder die moralische Bildung noch die geistige Befähigung zum Buchhan del haben; e) die gewaltsamen Bedrückungen der Presse mit Beziehung auf die mancherlei polizeilichen Eingriffe; 6) das Unwesen der schlechten Presse rc. Wir haben das Vertrauen zu dem Wohlwollen und der Gerech tigkeitsliebe des Königs, daß eine solche Vorstellung preußischer Buch händler nicht ohne Erfolg bleiben werde; gewiß würde die ganze Lage der Presse und des Buchhandels in ernstliche Erwägung gezogen werden: es würde jedenfalls etwas für uns geschehen. Schlafen wir also nicht und machen wir diesen wichtigen Gegenstand zu einer Le bensfrage preußischer Buchhändler. Ein Sortiments Händler. Die Uebereinkunft wegen der Haftpflicht für fremdes Eigcnthum. Den Antrag des sel. Herrn Liesching (dessen frühes Hinscheiden wohl allgemein im deutschen Buchhandel als ein großer Verlust gner- kannt ist), durch Berathung in der General-Versammlung eine Usanz festzustellen, „für wessen Gefahr das nicht auf feste Rechnung Ver sandte lagere," hat wohl Niemand freudiger begrüßt als ich, den die Erfahrung es so schwer halte empfinden lassen, sowohl daß im Buchhandel eine solche Usanz zur allgemeinen Richtschnur nicht vorlag, als, daß keine Gelegenheit gegeben war, die darüber herrschenden und sich ganz entgegenstehenden Ansichten kennen zu lernen. Es liegt auf der Hand, daß das Prinzip vor der Anwendung festgestellt sein muß, wenn es Nutzen tragen soll, nach geschehenem Unglück hört ;ede unbefangene fruchtbringende Kritik auf. Mit großer Spannung wartete ich deshalb auf den Bericht des über diese Frage niedergesetzten Ausschusses, dessen Abdruck im Böcsenbl- in der General-Versamm lung der letzten O.-M. beschlossen wurde. Mit vielen Andern hielt ich derzeit eine gründliche allgemeine Discussion für nöthig und deu tele nur einen Punkt an, der es dem Sortimentshändlec unmöglich machen würde, die vorgelegte Uebereinkunft zur sofort eintretenden Geltung zu unterschreiben (diese Einleitung meiner Worte ist im Ab druck des Protokolls weggeblieben und diese entbehren dadurch des Ver ständnisses). Als das Jahr zu Ende gieng, ohne durch den Abdruck des Ausschußberichts die nothwendige Discussion im Börsenblatts zu eröffnen, erlaubte ich mir, eine darauf bezügliche Anfrage bei unserm geehrten Börsen-Vorsteber, Herrn Frommann, und erfahre nun zu meinem großen Bedauern, daß der Ausschußbericht sich eben nur auf den Abdruck jenes dem Protokoll der General-Versammlung angehäng ten Entwurfes einer Uebereinkunft beschränkt. Ich hatte gehofft, daß der Ausschuß seine Verhandlungen, die Motive seines vorgelegten Ent wurfes, so wie diejenigen der Minorität, seine Kritik der mit so gro ßem Fleiße und Liebe für den Buchhandel geschriebenen Abhandlung des sel. Liesching, der allgemeinen Kenntnißnahme zur Begründung einer allgemeinen Discussion vorlegen werde. Und ich bitte hierdurch einen verehr!. Ausschuß, diesem Wunsche noch jetzt, und zwar, bei der Nähe der Ostermesse, möglichst bald zu entsprechen. Die Be nutzung dieses Materials ist unentbehrlich für eine Besprechung, die eine Uebereinkunft ins Leben rufen soll, die zum Wohl und Gedeihen des Gesammt-Buchhandels dient. Bei dieser Sachlage wird es mir gestattet sein, einige Bedenken zu entwickeln, die mir die Annahme der von dem Ausschüsse vorge- lcgten Uebereinkunft als unthunlich für den Sortimentshandel erschei nen lassen. Die Sache liegt jetzt so, daß die Gesetze in den verschiede nen deutschen Staaten die Haftpflicht für fremdes Eigenthum dem Inhaber nicht auflegen, mir ist wenigstens keine dieser Behauptung entgegenstehende gerichtliche Entscheidung bekannt geworden. Der sel. Liesching hat freilich mit vielem Scharfsinn versucht, einen Uebergang des Eigcnthums auf den Inhaber nachzuweisen, diese Ansicht hat in- deß weder bei den Gerichten, noch bei den Verlegern selbst Geltung gewonnen. Letztere wahren ihre Eigenthumsrechte und gewiß mit Recht bei manchen Veranlassungen, z. B. wenn ein Geschäft an einen Andern übergeht, wenn es sich der Kosten lohnt, aus einer Fal litmasse das Commissionsgut zu retten, wenn sie die Preise erhöhen oder erniedrigen wollen u. s. w. Ich brauche kaum zu erwähnen, daß zweifelsohne jeder Verle ger die Bedingungen vorschreiben kann, unter denen er seine Waaren verkauft, aber es handelt sich nicht um das Gedeihen des Buchhandels störende Maßregeln, sondern um eine dem Gemeinsinn unserer Kor poration entsprechende Uebereinkunft. Hier spreche ich es mit vielem Vergnügen aus, daß ich mit dem vollkommen übereinstimme, was Liesching über die Zweckmäßigkeit des allgemeinen Versicherns für Rechnung des Inhabers sagt, worin mir namentlich das, was Seite 93 über die dadurch herbcigeführte größere Klarheit über das eigene Geschäft steht, aus der Seele geschrieben ist. Der Sortimentsbuch händler muß nun aber vor allem klar übersehen und sich dessen deutlich bewußt werden, was er übernimmt. Es kann sich bei dieser Ueber einkunft, bei welcher er sich eines allgemeinen Rechtes im Interesse des Buchhandels begiebt, nur darum handeln, daß er sich verpflichtet, das ihm „anvertraute" fremde Eigenthum so zu schützen, wie cs ihm bei seinem Eigenthum möglich ist, es namentlich zu versichern und die dazu erforderliche Prämie selbst zu tragen. Der Sortimentsbuchhan del übernimmt damit nichts Unbedeutendes. Herr Liesching schlägt es Seite 104, und gewiß nicht zu hoch, aus 4000 jährliche Prämie an, wobei er annimmt, daß nur U des sakturirten Preises versichert und ersetzt werden solle. Ferner legt erseiner Berechnung I^LooPrä mie zu Grunde; ich habe noch jetzt für mein Leipziger Lager der Go thaer Gesellschaft 2 Lüg zahlen müssen, was auch hier jetzt die gewöhn lichste Prämie ist. Die Prämie steigert sich aber nach den Umständen, wir mußten hier gleich nach dem Feuer 1 zahlen und r/z °/g noch vor 2 Jahren. Und schon 2 Ny ist der 3. Theil mehr, als 1'/» A,,; das
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