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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 26.01.1847
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- Ausgabe
- Erscheinungsdatum
- 26.01.1847
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- Deutsch
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1847.^ 89 Nichtamtlicher Th eil. Zur Lucretia-Frage. Die Herren Duncker L Humblot in Berlin zeigen durch ein Cir cular vom 15. Januar den preußischen Buchhandlungen an, daß die Beschlagnahme der Metzler'schen und der Kollmann'schen Ueberse- tzunqen von Bulwecs Lucretia amtlich in ganz Preußen angeordnet werden. Aus der Bezeichnung „ amtlich " wird es erlaubt sein den Schluß zu ziehen, daß es das löbliche Polizeiamt ist, welches diese Maaßregel angeordnet hat, und da müßte man sich in derThat nurwundern, wenn dieselbe nicht erfolgt wäre, da sie durch den Wortlaut des Gesetzes, wel cher für untere Behörden entscheidend ist, gerechtfertigt erscheint. Herr Metzler und Herr Kollmann werden gewiß selbst sich nicht im minde sten über diese Entscheidung wundern, durch welche übrigens die eigent liche Streitfrage um keinen Schritt weiter gebracht wird. Wenn diese vor die letzte Instanz gelangt, wo man sich nicht oberflächlich an dem Buchstaben des Gesetzes genügen lassen wird, so darf mit einiger Ge wißheit eine authentische Interpretation erwartet werden, welche derje nigen Ansicht, die allein mit einer vernünftigen Gesetzgebung harmoni- ren zu können scheint, zum Siege verhelfen und dieAnmaßungen, welche von Ausländern, die unsere Sprache nicht verstehen, zum Schaden un serer Literatur, zur Beeinträchtigung des Publikums und schwerlich zu unserer Ehre geltend gemacht werden, ein für alle Mal gebührend zu rückweisen wird. Treffend bemerkt Herr Adv. Volkmann in seinem Aufsatze in No. 110 des Börsenblattes vom vorigen Jahr, daß kein Gesetz Jemanden das Recht zusprechen könne, der Urheber von etwas zu sein, was ein Anderer geschaffen hat. Von anderer Seite ist bereits auf die Consequenzen hingewiesen worden, die aus einer Auslegung der fraglichen Gesetzesstelle im Sinne der Herren Duncker L Humblot hervorgehen müssen. Es scheint noch ein Fall möglich, dessen bisher nicht gedacht worden ist. Ebenso gut nämlich als Herr Bulwer die deutsche Uebersetzung seines Romans gleichzeitig mit dem englischen Original hat erscheinen lassen, hätte es ihm auf Grund derselben Gesetzesstelle auch einfallen können, dieß erst mit Ablauf von zwei Jahren zu thun, wenn ec nur auf dem Titel blatt des englischen Originals bekannt machte, daß er eine Uebersetzung in deutscher Sprache herausgeben wolle. Dann hätte vor Ablauf die ser 2 Jahre gar keine deutsche Uebersetzung der Lucretia in Preußen rechtmäßiger Weise verkauft werden dürfen, denn es heißt am angeführ ten Orte wörtlich: „Hat der Verfasser auf dem Titelblatte der ersten „Ausgabe bekannt gemacht, daß er eine Uebersetzung, und in welcher „Sprache, herausgeben wolle, so soll diese Uebersetzung, wenn „sie innerhalb zweier Jahre nach dem Erscheinen des „Originals erfolgt, als mit dem Origi nal gleichzeitig „erschienen behandelt werden." Leicht möchten, wenn dieser Fall einträte —und warum sollte sich nicht ein echter Engländer auf Kosten guter Deutscher den Spaß einmal erlauben mögen? — dieGewissen neu- und alttestamentarischer College», in Bedrängniß zwischen Pflicht und Neigung, auf Abwei chungen von der Bahn reiner Sittlichkeit verlockt werden, und das auf Veranlassung desselben preußisch-englischen Vertrages, der, wie wir sei ner Zeit in diesen Blättern belehrt worden sind, lediglich als ein Triumph reinster Sittlichkeit betrachtet werden muß. Nur die Gegner dieses Vertrages (vielleicht mit Ausnahme des Herrn Heinrich Erhard in Stuttgart) können wünschen, daß die Ent scheidung in dieser Frage zu Gunsten der Herren Duncker L Humblot ausfalle. Denn cs ließe sich kaum ein geeigneteres Mittel denken, die schon vorhandene Abneigung gegen den Vertrag, noch größer und den Beitritt der süddeutschen Staaten geradezu unmöglich zu machen. Wenn übrigens die Mittheilung, die aus guter Quelle herrührt, sich bestätigt, daß bei den diplomatischen Erwägungen und Verhandlungen, die dem Abschlüsse des Vertrages vorhergingen, dieses Uebersetzungsrechtes von keiner Seite auch nur mit einer Silbe gedacht worden ist, so ist dies ein Umstand, der auf die fragliche Entscheidung von wesentlichem Ein fluß sein muß. Man muß es indeß den betreffenden Handlungen Dank wissen, daß sie die wichtige Frage einer practischen Erledigung entgegen führen. Wir hoffen im deutschen Interesse, daß mit der Zeit die Herren Dun cker L Humblot zu einer kleinen Frontveränderung genöthigt sein wer den, befürchten aber nicht, daß dies von ihnen in so auffallender Weise geschehen werde, wie von Herrn C. E. Kollmann in Leipzig, der jetzt ge gen dieselbe Sache die Offensive ergriffen hat, für welche er noclBbor kurzem so beharrlich und mit einem so großen Aufwand von Mitteln in der Defensive gestanden. Die nächste Generalversammlung sollte einen Preis avssetzen für Angabe eines Mittels, den Schleudereien des Leipziger Sortimentsbuchhandels (auch wohl der Verleger?) zum Nachtheile auswärtiger College» endlich ein mal einen festen Damm entgegen zu setzen. So lange das Uebel, von dessen Eristenz wir Alle überzeugt sind, nicht an seiner Hauptquelle verstopft wird, sind alle anderen Maßre geln, alles Klagen über Rabattgeben rc. durchaus unnütz. Es thut allen Ernstes noch, daß der Börsenverein hier einmal energisch ein greife. Leipzig existirt vom auswärtigen Buchhandel und cs darf nicht ferner geduldet werden, daß von dort aus, wenn auch nur von Einzelnen, an seinem Ruin fort und fort gearbeitet werde. Die Ge- sammtheit der Leipziger Buchhändler sollte selbst dem in Rede stehen den Uebel enschieden entgegen treten und nicht erst Mahnungen dazu von Außen abwartcn. Llsprit «le (viäe Börscnbl. Nr. 5.) Dem Mangel dessen, was die Ueberschrift nennt, dem Man gel an Gemeingeist, der dem Buchhändler doch vor Allem eigen sein sollte, und schwerlich irgend einem anderen Umstande ist der ver jährte Uebelstand des Kunden-Rabalts beizumessen — dem Mangel an Gemeingeist, der den eigenen größeren oder geringeren Vortheil über den des Allgemeinen setzt, das eigene Selbst stets dem G emeinwo hl voranreihet. Sollte denn dieser Gemein geist , diese höhere Ehrenhaftigkeit der Buchhändlerwelt i n q u. Bez iehu ng gar nicht einzuverleiben sein? — ich meine jene höhere Ehrenhaftigkeit, die auch mit Hintan setzung des eigenen Vortheiks Nichts zu läßt, was dem Andern und dem Ganzen von Nachtheil sein kann oder sein könnte.—Was so manchem, lediglich für das Leibliche, ar beitenden Gewerbe förmlich eingefleischt ist, bliebe denn das dem doch wohlbefugt auf höhere Bildung Anspruch machenden und im Bereiche höherer Bildung wirkenden Buchhändler ein Unerreichbares? — Es ist kaum—es ist nicht zu glauben! Ein Wall dem ver wöhnten Publikum gegenüber müßte jedenfalls von Wirkung und Er folg sein — dem Publikum, das ohnehin eher und leichteren Muthes für eine in wenigen Minuten geleerte Flasche Champagner bei einem Zweck essen w. mehrere THaler als für ein gutes Buch wenige Groschen hinwirft (nur diese letzteren sind i hm weggeworfen) — einem solchen Publikum gegenüber dürfte es wohl an der Zeit sein, den eingerissenen Mißbrauch auszurotten und nicht ihm zu lieb einer naturgemäß immer mehr überhand nehmenden Schmälerung des
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