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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.02.1916
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- 1916-02-29
- Erscheinungsdatum
- 29.02.1916
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Redaktioneller Teil. 49, L9. Februar 1916. Art zum Teil über einen Leisten geschlagen werden, woran sich mehr oder weniger unzweckmäßige Rechtsnormen knüpfen«. Diese hier bon Dernburg mit vollem Recht gerügte Fehler haftigkeit des Gesetzes wird uns völlig klar, wenn wir die KZ 14 UG. und 2 VG. uns ansehen und dabei diese eben von uns gezeichnete Bedeutung des Formgutes als Unterlage jed wedes Urheberrechts fest im Auge behalten. Es heißt da: Im Falle der Übertragung des Urheberrechts verbleiben dem Urheber als seine ausschließlichen Befugnisse: Übersetzung, Wiedergabe in anderer Dichtform, Bearbeitung, mechanische Wiedergabe, kinematographischc Wiedergabe. Z 2 VG. wiederholt dies, um nochmals zu betonen, daß bei der Bestellung eines Verlagsrechts diese Befugnisse nicht mit abgetreten sind. Wir wissen jetzt — wenn wir das Wesen des Urheberrechts klar erfassen —, daß die eben ausgcfllhrten Fälle neue Formgütcr in sich schließen, an denen also ein selbständiges Urheberrecht entsteht. Es ist mithin überflüssig, zu betonen, daß bei der Übertragung des Ur heberrechts an einem bestimmten Formgut Urheberrechte an einem anderen (entweder noch garnicht vorhandenen oder hier nicht in Rede stehenden) Formgut natürlich eben dadurch nicht übertragen sind, und es ist mithin völlig falsch, aus diesen gesetzlichen »Ausnahmen« den Satz herleiten zu wollen, daß eine Übertragung des Urheberrechts immer eine inhaltlich be schränkte sei. Das hat recht wichtige praktische Folgen — denn es ist ja eine der Grundlagen und Kernfragen der ganzen Lehre vom Ur- heberrechtsschutzl Wenn also beispielsweise Freiesleben sagt, es müsse eine stillschweigende Übertragung des Urheberrechts angenommen wer den, wenn ein Künstler im Aufträge einer Mnsikwerkfirma seinen persönlichen Vortrag auf mechanische Vorrichtungen aufnehmen läßt, so steht hier eine »Übertragung« des Urheberrechts garnicht in Frage. Woran bestand denn da zuvor ein Urheberrecht? An dem Gesang? Das ist nichts Faßbares. Erst in dem Augen blick, in dem ein Vortrag oder eine Darstellung (bercchtigtcr- odcr unberechtigterweise) zu einem Berkehrsgut gemacht wird (literarisch veröffentlicht oder vom Grammophon oder vom Kinematographen ausgenommen wird), entsteht das Ur heberrecht und damit die Möglichkeit seiner Verletzung. Singt nun der Sänger im Aufträge der Firma in den Trichter, so läßt er von vornherein das Urheberrecht an diesem Verkehrsgut für die Firma entstehen, hat so in ihren Diensten gesungen, daß für eine Entstehung des Urheber rechts an dem bestimmten Erzeugnis für ihn kein Raum war, von einer Übertragung also nicht die Rede sein kann. Der Ver trag, den er vorher mit der Firma schloß, war ein Werkvertrag; einen urheberrechtlichen übertragungsvertrag, auch nur einen stillschweigend geschlossenen, dabei anzunehmen, ist mindestens überflüssig. Denn hier ist das Persönliche des Urheberrechts aus geschaltet, das Materielle auf andere Weise geregelt. Wird eine solche Aufnahme ohne den Willen des Künstlers vorgcnommen, dann liegen die Dinge freilich anders. Dann wird der persönliche Teil des Urheberrechts durch die widerrecht liche Aufnahme verletzt, der güterrechtliche Teil erst durch die Verbreitung der Ausnahme. Mit der Schaffung des Form- gutes als Verkehrs gut entstand das urheberrechtliche Ob jekt, also durch die Verletzung erst entstand das, was verletzt wurde. Vorher war es latent. Denn es ist, wie wir sehen, hier noch das Formgut in ungreisbarer Gestalt von dem Verkehrsgut in greifbarer Gestalt zu scheiden. Die Tatsache, daß der Gelehrte den freigehaltenen Vortrag ähnlich wieder holen, der Sänger die Arie genau so wieder singen, der Schau spieler die Rolle in gleicher Weise wieder spielen kann, ge nügt noch nicht als Objekt des Urheberrechtsschutzes; damit das Formgut Verkehrsgut werden kann, ist die Festhaltung in einer verständlichmachendcn, verkehrsfähigen Gestalt nötig (Manuskript, Platte, Stenogramm) — und erst andieser Gestalt der Leistung entsteht das Urheberrecht. »Auch was Geschriebenes forderst du, Pedant?« (Mephisto wußte warum!), und »was man schwarz auf weiß besitzt, kann man getrost nach Haufe tragen«. Idee und Kunstleistung sind gemeinfrei. Erst die Gestal tung als Verkehrsgut genießt den Schutz. Schauspieler öffentlich kopieren darf der Nachahmer, aber grammophonen lassen darf er sich nicht, wenn sein Vorbild grammophont worden ist. Wir steigen mit diesen Fragen wirklich in die interessantesten Tiefen des Urheberrechts. Persönlichkeitsrechte an der Idee sind sogar zu trennen von Persönlichkeitsrechten am Verkchrsgut. An der Idee bleibt der Name, wenn auch alle anderen Persönlichen Befugnisse über tragen werden. Die Persönlichkeitsrechtc an der Idee bleiben beim Schöpfer bestehen, auch wenn er das Urheberrecht als Jmmaterialgllterrccht in vollem Umfange auf einen anderen überträgt. Es gibt eine vollständige Übertragung des Urheberrechts zur vollen Aus nutzung und Rechtsverfolgung, wobei aber immerhin grund sätzlich der Name des Verfassers als Pcrsönlichkeitsrccht ihm verbleibt und die Frist für den Ablauf des Rechts nach seinem Todesjahr sich berechnet. Wir müssen diese Teilung klar im Gedächtnis behalten, damit wir um so sicherer bei der Klärung des Wesens des Verlagsrechts auch da das Urheberrecht als Jm- materialgllterrecht von der Übertragung einzelner Befugnisse trennen lernen. Aber schon jetzt können wir feststellen, daß von einem übertragenen Urheberrecht nur in dem Sinne gesprochen werden darf, daß das Jmmaterialgüterrccht grundsätzlich sach lich uneingeschränkt übertragen wird. Daß so etwas nicht ein starres Dogma ist, versteht sich von selbst; kleine sachliche Einschränkungen werden den Charakter der Übertragung des Ur heberrechts nicht ändern, aber es mutz mit dem Brauch gebrochen werden, jede Übertragung gewisser aus dem Urheberrecht hcrvor- gehender Befugnisse, also die Übergabe des Verlagsrechts, des Aufführungsrechts, einer Lizenz als übertragenes Urheberrecht zu bezeichnen. Als Gegenstück zu diesem Umkreis von Formgut-Rechten steht der rein das Verkehrsgut betreffende Umkreis des Verlags rechts. Der Verlaggeber bestellt dem Verlagnehmer ein ding liches Recht, das dem Nießbrauch ähnlich ist. Daneben über nimmt der Verleger die obligatorische Pflicht, dieses Verviel- fältigungs- und Verbreitungsrecht zu gebrauchen. Wollen wir den Vergleich weiter treiben, so können wir das Urheberrecht (mutatis imitanüis) als Eigentum, das Verlagsrecht als Nieß brauch ansehen, wobei der Besitz der Sache notwendig ist. Das über dem Urheberrecht stehende Persönlichkeitsrecht würde we niger im Wesen der Eigentumsverletzung denn als Beleidigung verletzt werden. Das nietzbrauchähnliche Recht des Verlegers hängt an dem materiellen Niederschlag einer immateriellen Kraft. Gewiß wird ihm ein besonderes Recht an geistigem Gut verschafft, aber dieses Recht, das sich in der Vervielfältigung und Verbreitung und dem allein daraus entstehenden Ausschlie ßungsrecht gegenüber anderen erschöpft, ist durchaus etwas an deres als das Urheberrecht und ist auch, wenn wir es recht verstehen, kein beschränktes Urheberrecht, ebensowenig wie Nieß brauch ein beschränktes Eigentumsrecht ist. Es steht (in gewissem Sinne) sogar in ausgesprochenem Gegensatz zum Urheberrecht, da der Verlagnehmer in seinen Rechten durch die noch dem Ur heber verbleibenden Bestandteile des Urheberrechts dauernd ein geengt wird; es sind zwei Kreise, die sich schneiden, von denen jeder dem anderen etwas wegschneidet; es sind also beide eigene Gebilde, wobei dem Verlagsrecht gerade sein schuldrechtlicher Pflichtenkreis ein besonderes Gepräge gibt. Dem widerspricht auch nicht die Parallele des Z 2 des Ver lagsgesetzes zum Urheberrecht. Wenn dieser Paragraph dem Verfasser gebietet, sich während der Dauer des Vertragsver- hältnisseS jeder Vervielfältigung und Verbreitung des Werkes .zu enthalten, die nach dem Urheber-Gesetz »jedem Dritten wäh rend der Dauer des Urheberrechts untersagt ist«, so sagt diese Übereinstimmung einer Verbietungszone nach Urheber- und Ver lagsrecht doch nur — und zwar ganz deutlich —, daß eben neben dem Verlagsrecht das Urheberrecht des Verfassers große eigene Selbständigkeit und Kraft besitzt — so große, daß ohne weiteres der Verlagnehmer jedem unberechtigten Dritten in dieser Hinsicht gleichgestellt ist. Das ist also ein besonders starker Beweis gegen die Lehre, daß Verlagsrecht »übertragenes
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