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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.02.1916
- Strukturtyp
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- 1916-02-29
- Erscheinungsdatum
- 29.02.1916
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- Deutsch
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^ 49, 29. Februar 1916. Redaktioneller Teil. Börsenblatt f. d. Dtschn. vuchbandal. Urheberrecht« (wenn auch beschränktes) sei. Es ist ferner mit dieser Bezugnahme auf das Urheberrecht nur etwas Negatives zum Ausdruck gebracht: der Verfasser hat von dem Augenblick an, wo er Befugnisse aus der Hand gab, naturgemäß nicht mehr Rechte erhalten, als er vorher gehabt, kraft deren er nun etwa den Kreis stören könnte, den er selbst aus seinem Gebiet kraft eigenen Willens ausgesondert und dem Verleger gegeben hat. Und es ist damit gesagt, daß es sich nicht bloß um schuldrechtlich gesetzte Enthaltung, sondern um dingliche Belastung handelt, die gegen jedermann in regelrechter Weise wirkt. Datz dieser Teil des Verlagsrechts im Urheberrecht seinen Ursprung hat und beide der Regel nach starke innere Zusammen hänge haben, ist ja selbstverständlich und wird dadurch nicht be stritten, daß man ihre Eigenart scharf von einander scheidet, um bedenkliche Verwischungen und Verwechselungen zu verhüten. In diesem Zusammenhänge muß aber, um Mißverständnissen vorzubcugen, betont werden, datz der Verleger auch Urheberrechte haben kann, was dann dem vorangehend Ausgeführten nicht widerspricht: nämlich Urheberrechte ursprünglicher Natur, Ivie jener Grammophonhersteller, in dessen Diensten der Sänger in den Trichter singt. Der Verleger als mittätiger Anreger und eben damit als Besitzer eines regelrechten Urheberrechts ist durchaus keine ganz seltene Erscheinung. Bei Sammelwerken und Zeitschriften begegnen wir ihm oft, und ich habe schon früher gerade auf diese Dinge aufmerksam gemacht. Dort galt es, namentlich auf Grund der im ß 47 VG. gegebenen Verhältnisse zu zeigen, wie eine schöpferische Plangebung, die sich der Mit arbeit ausfllhrender Kräfte versichert, Urheberrecht für sich er wirbt — und man wird einsehen, daß diese Urheberrechte eines Verlegers nicht im Verlagsrecht, sondern in ursprünglicher Entstehung des Urheberrechts ihren Grund haben und datz daher ein Widerspruch jener Lehre mit der in dem bisher vorliegenden Aufsatz vertretenen nicht besteht. Daß alle diese Grenzberichtigungen und Grenzfeststellungen von Praktischem Wert sind, mag nun aus Folgendem vollends deutlich werden. In der Leipz. Ztschr. f. Deutsches Recht (Nr. 7/8, 1./4. 1915) besprach Professor Allfeld einen Fall, bei dem es sich um das gesetzliche Pfandrecht des Unternehmers (Buch binder) an Exemplaren eines urheberrechtlich geschützten Werkes handelte und bei dem es sich fragte, ob und wieweit dem Buch binder die Ausübung eines solchen Pfandrechts möglich sei. Der Fall liegt schwierig, und man kann ihn garnicht lösen, wenn man nicht über das Wesen der Urheberrechtsübertragung und das Wesen des übertragenen Urheberrechts eine theoretisch ganz klare Vorstellung hat. Eine solche klare Vorstellung davon, wie wir sie zu geben versuchten, muß dann aber auch zu anderen Schlüssen kommen, als sie von Allfeld gezogen werden. Ein Buchbinder hat für einen Auftraggeber Exemplare eines urheberrechtlich geschützten Werkes zu binden; er hat gegen diesen Auftraggeber eine fällige Forderung, deren Erfüllung er nicht erlangen kann, und will nun das gesetzliche.Pfandrecht an den in seinen Händen befindlichen Exemplaren des Buches geltend machen, indem er sie zurllckbehält und versteigern läßt, um sich aus dem Erlös zu befriedigen. Ganz richtig betont Allfeld, datz mit diesem Pfandrecht — dessen gesetzliche Grundlage als auf einem Werkvertrag beruhend nicht anzuzweifeln ist — natürlich nur ein solches an den Buchexemplaren, nicht an dem Urheber- oder Verlagsrecht gegeben sei. Wenn also der Gewerbe treibende die Exemplare veräußere, so verletze er das Recht des Urhebers oder Verlegers, vorausgesetzt, daß diese Art der Verbreitung noch in das Gebiet der ausschliehlichen Befugnisse des Urhebers fällt. Auf diesem »vorausgesetzt« liegt der Ton, und Allseld sucht nun des breiten zu erörtern, ob der Buch binder noch an der Herstellung des Werkes beteiligt sei, also eine Verbreitung in der Übergabe der Exemplare an ihn noch nicht zu sehen ist, mithin jede Verbreitung, die von seiner Seite aus an das Publikum geschieht, die ausschliehlichen Rechte des Auftraggebers verletzt. Dies ist allerdings für den Fall — aber auch nur für diesen —, daß cs sich um ein unveröffentlichtes Werk handelt, das der Verfasser selbst dem Buchbinder zum Binden gibt, zutreffend. In diesem Falle liegt in der Tat Vonseiten des Verfassers noch kein Alt der Veröffentlichung und Verbreitung vor. Hat hingegen — der ungleich häufigere Fall — der Verleger dem Buchbinder den Auftrag erteilt, so liegt die Hingabe des Buches au di« Öffentlichkeit für den Verfasser schon hinter diesem Akt. Er hat dem Verleger sein Werk überantwortet. Wie, auf welchem Wege und in welcher Art die Veröffentlichung dann geschieht, ist der urheberrechtlichen Einwirkung des Verfassers entrückt. Köhler braucht für einen solchen Fall das zutreffende Bild, daß der Schütze das Geschoß nicht mehr zurück holen kann. Er hat sich der Veröffentlichungs- und Verbreitungs befugnis zugunsten desVerlegers begeben. Geschieht dieVeröffent- lichung und Verbreitung nicht in der vertragsmäßig bestimmten Weise, so ist das ein vertragswidriges Verschulden des Verlegers, für welches dieser dem Verfasser natürlich rcgretz- und schadens- ersatzpflichtig ist, was aber mit den dinglichen Rechten des Verfassers, mit seinem Urheberrecht schlechterdings nichts mehr zu tun hat. Auch die dingliche Seite des Verlagsrechts also kann dem Verleger hier, der ja nur eine Art Nießbrauch an dem geistigen Formgut hat, nicht mehr dazu dienen, de» Buchbinder in der gesetzlich zugelassenen Verwertung des Eigentums an der Buchform der Exemplare zu behindern. In diesem Falle, der von dem anderen oben bezeichneten also scharf zu trennen ist, liegt von seiten des Buchbinders keine Verletzung der ur heberrechtlichen Verbreitungsbefugnis, und insoweit hat Allfeld in seiner Beweisführung unrecht. Auch das im Urheberrecht steckende Persönlichkeitsrecht reicht hier nicht mehr hin, denn ein mal hinausgegeben aus dem sicheren Winkel des urheberrecht lichen Kreises, gehört das materielle Formgut in Gestalt der Exem plare den tückischen Mächten an, die im Rechts- und Wirtschafts leben oft die Oberhand gewinnen. Damit entfällt aber auch die Entscheidung, die Allfeld hier hinsichtlich eines vertragsmäßigen und eines gesetzlichen Pfandrechts machen will, da dem gesetz lichen Pfandrecht auf diese Weise nichts in den Weg gelegt werden kann. Nur dann — um dies nochmals zu betonen — liegt eine Verletzung des Urheberrechts vor, wenn es sich um ein Werk handelt, das überhaupt nicht veröffentlicht werden sollte; davon ist aber, wie gesagt, nur in seltenen Fällen in diesem Zusammenhang die Rede, und es galt daher, das Haupt gewicht auf den Regelfall, den auch Allfeld offenbar im wesent lichen im Auge hatte, zu beschränken. Nur eben wer behauptet, Verlagsrecht sei übertragenes Urheberrecht, kann hier noch von »Verletzung des Urheberrechts« reden, das dann dem Verleger gegenüber von dem Buchbinder verletzt würde. Dem Ver fasser gegenüber kann es der Buchbinder hier nicht verletzen, weil ja das selbständige Verlagsrecht dazwischen steht, das die Beziehungen unterbricht. Eine unmittelbare Verbindung der urheberrechtlichen Verbietungsrechte bis zu diesem Pfandrecht des Buchbinders besteht also nicht, wenn man jeden der liber- tragungsaktc richtig versteht. Das Billigkeitsergebnis, zu dem man bei der falschen Theorie nur gewaltsam und auf Umwegen gelangt, ergibt sich von selbst, wenn man die Teile des Rechts, die hier dem Verfasser und dem Verleger als eigene abgerundete Befugnisse zustehen, in ihrer räumlichen und sachlichen Ausdeh nung und Beschränkung zutreffend würdigt. Kürschners Deutscher Literatur-Kalender auf das Jahr 1916. Herausgegeben von vr. Heinrich Klenz. 38. Jahrg. Mit 8 Bildnissen. Kl. 8°. VI, 2174 S. (einschl. Inserate). Berlin u. Leipzig, G. I. Göschen'sche V e r l a g s h an d l un g G. m. b. 5p. In Leinen geb. «Ä 8. —ord. Trotz aller Schwierigkeiten, die der Krieg dem Herausgeber des be währten Jahrbuches bei seiner ohnehin nicht einfachen and nicht geringe» Arbeit bereitet hat, ist der »Kürschner» auch im zweiten Kricgsiahr tn seiner alten Reichhaltigkeit sowie praktischen Anordnung des Stoffes erschienen, um seinen Zweck als Nachschlagebuch über Person und Werk der deutschen Heide» der Feder auch i» der vom Donner der Schlachten nun schon so lange durchhallten und politisch so tiefbe wegten Zeit z» erfüllen. Dadurch ist er ein sprechender Zeuge für 223
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