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Börsenblatt für den deutschen Buchhandel : 29.02.1916
- Strukturtyp
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- 1916-02-29
- Erscheinungsdatum
- 29.02.1916
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- Deutsch
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Nr. 4S. MlaltAdeOmllNMVMMdel >r!nncr^>lb ^es^Deutjchen^ Liesches Ni^tmitgNeder^im N 2eil^becechnel. — 2n dem illust^erten^eU: für Mitglieder ^ 3r36^M?rk" j?hrttch?Äach ^dem^Ausland'Äolgt ^iefe^ng N Raumes 13^30 M.^^<S.2SM^.^6.^0M.-. für Nicht- N H»über Leipzig oder durch Kreuzband, an Nichtmit^licder in ZZ Mitglieder 40 Hs.. 32 M.. 60 M.. 1<X> M. — Deilagen Verden MAM'ümd'ÄMrst'MrUMeMNWeWAH' Leipzig, Dienstag den 29. Februar i9i6. 83. Jahrgang. Redaktioneller Teil. Ist Verlagsrecht übertragenes Urheberrecht? Von vr. Alexander Elster. Die Frage, ob Verlagsrecht übertragenes Urheberrecht sei, wird manchem sonderbar Vorkommen. Erstlich werden Sachver ständige meinen, eine so allgemeine, grundlegende Frage müsse doch längst tlargestellt sein. Andere werden antworten, natür lich sei Verlagsrecht übertragenes Urheberrecht, in gewissem Sinne! Andere aber werden die Unterschiede sehen und er klären, daß Bestellung des Verlagsrechts eben doch etwas anderes sei als Übertragung des Urheberrechts. Und darauf gerade kommt es an, wenn wir diese Begriffe, die weit über das Theo retische hinaus praktische Bedeutung für das Recht im Buchhandel haben, richtig erfassen wollen. Die Ungenauigkeit des Ausdrucks, die zugleich eine Fehler haftigkeit der Auffassung in sich schließt, ist aber nicht etwa nur bei Nichtjuristen gang und gäbe. Auch innerhalb der Mauern des juristischen Zunftgebäudes wird darin gesündigt. Selbst R i e z l e r z. B. in seinem »Urheber- und Erfinderrecht«, das in ganz vorzüglicher Weise das Wesen der beschränkten Übertra gung des Urheberrechts zergliedert, läßt sich doch verschiedentlich verleiten, von einer beschränkten Übertragung des Urheberrechts zu sprechen, wo von einer solchen bei scharfer Auffassung der Sachlage nicht die Rede fein kann. Wenn er das Verlagsrecht <S. 86) ganz richtig als ein aus dem Urheberrecht abgeleitetes Nutzungsrecht darlcgt, so darf er nicht gut auf derselben Seite den Verfasscrvertrag als einen der praktisch wichtigsten Fälle einer inhaltlich beschränk ten Übertragung des Urheberrechts bezeichnen. Das ist doch eben zweierlei. Entweder wird Urheberrecht über tragen und dabei beschränkt, der Sache nach also ein dem Ur heberrecht wesensgleiches, nur verkleinertes Recht, oder es ist eine neue Art von Recht, das durch di« Bestellung eines Verlagsrechts entsteht, ein Nutzungsrecht eigener Art. Und cs ist gewiß auch zweierlei, ob wirklich ein Urheberrecht über tragen und zeitlich oder räumlich in seiner Wirksamkeit dabei beschränkt wird, oder ob eine solche sachliche Beschrän kung eintritt, daß eben die Gattung des Rechts dadurch eine andere werden muß. Die Schwierigkeiten werden auch durchaus noch nicht da durch behoben, daß man wie Freie sieben in seinem Buche »Recht und Tonkunst« »ach einer klaren Auseinanderhaltung des Verlagsvertrages von der Übertragung des Urheberrechts dahin gelangt, daß eigentlich jede Übertragung des Urheberrechts eine unvollkommene sei, weil sich das übertragene Urheberrecht immer nur auf das Werk in der ihm vom Urheber ge gebenen individuellen Form erstreckt und somit von selbst beschränkt. Da der Urheber also trotz der Übertragung be rechtigt bleibe, die in dem Werke niedcrgclcgten Ideen individuell neu zu formulieren und ohne Rücksicht auf den Erwerber des Ur heberrechts auszunutzen, so liege in diesen ihm nach K 14 des Urh.-Ges. verbleibenden bestimmten Befugnissen die grundsätzliche Durchlöcherung jeder Urheberrechtsübertragung. Auch diese Aufassung ist schief, sie ist aber leider durch die Fassung des Gesetzes nahegelcgt und wird daher auch von an deren so übernommen. Man vergißt dabei, daß ja das Urheber recht in diesem Falle nur an dem in diese bestimmte Form gebrachten Werk entstanden ist, daher sich auf jede andere Neuschöpfung garnicht beziehen kann. Diese kraft Gesetzes stets unvollkommene Übertragung existiert also nur dank der Fehler, die bei der Auslegung gemacht werden, und es ist fürwahr ein Unding, solche in einem Recht grundsätzlich liegende Beschränkung zu verwechseln mit der Bestellung eines neuen, wenn auch ähnlichen Rechts, wie es das Verlagsrecht ist. Das wird uns vollends deutlich werden, wenn wir die grundlegenden Elemente des Urheberrechts und, in scharfer be grifflicher Unterscheidung, das Wesen des Verlagsrechts kurz betrachten. Daß das Urheberrecht zugleich persönliche und materielle Elemente in sich trägt, ist bekannt. Daß beide zusammen oder auch getrennt verletzt werden können, mutz stets im Auge behalten werden (beim Verlagsrecht handelt es sich fast nur um materielle Elemente !>. Wir verdanken Köhler eine Klar stellung über das Wesen des Urheberrechts, die meiner Ansicht nach je länger je mehr sich als die einzig richtige Begriffsgestal- tung des Urheberrechts darstellt. Das Persönlichkeits- oder In dividualrecht erschöpft diesen Begriff nicht, bleibt aber ein stets herauszuschälcnder Teil des Ganzen. In diesem Begriff des Jmmaterialgütcrrechts finden wir den besten Wegweiser zu den Elementen dieses Rechts, bei dem nicht das Materielle allein, aber auch nicht die Idee allein, sondern eine in eine be stimmte Form gebrachte Idee rechtlichen Schutz findet. Die in Worte gebrachte epische Idee, das in Handlungsform verfaßte Drama, das in die Form der Darstellung gebrachte Lehrbuch, das in einer bestimmten Form niedcrgeschriebene oder gesungene Lied — dies alles ist das Formgut, das den Rechts schutz genießt, an dieser Form besteht das Urheberrecht. Diese geistige, die immaterielle Form ist natürlich und wohlgemerkt etwas anderes als die Buchform des Buches oder die Technik der Aufführung oder die Grammophonplatte. Dabei läßt sich immer das Persönliche klar heransschälen. Der Nachdrucker, der unberechtigterweise eine erschienene Arbeit nachdruckt, braucht dabei nur das Giiterrechtliche zu verletzen; er kann natürlich auch, sei es durch die Art, wie er den Nach druck anstellt, oder den Ort, w o er es tut, das Persönliche des Ver fassers verletzen. Nimmt er unberechtigte Änderungen an dem Text vor, so verletzt er zugleich das persönliche Recht. Handelt es sich um ein Werk, das noch garnicht veröffentlicht worden ist, so schließt die unberechtigte Veröffentlichung ohne Einwilligung des Autors außer der Verletzung des Güterrcchtlichen zugleich eine Ver letzung des Persönlichkeitsrechtcs in sich. Beim Plagiat begeht der Plagiator einmal eine Verletzung des Güterrechtlichen, indem er dem Buche des Verfassers Konkurrenz macht, zugleich ver letzt er dessen Persünlichkeitsrecht, weil er eine Arbeit als eigene ausgibt, die einem andern gehört. Neben Köhler erkennt auch Dernburg dies mit vollem Recht an, indem er sagt: »richtig ist, daß in den hier in Frage kommenden Schutzgesetzen eine be stimmte und deutliche Erkenntnis davon, daß es sich in ihnen um Nutzungen verschiedener Natur handelt, nicht unzweideutig her- vorgeht, daß infolgedessen Tatbestände von durchaus ungleicher 22 l
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